verkäuferin verweigert Gutschein
Ich habe zu Weihnachten 2014 einen Gutschein geschenkt bekommen und wollte ihn im betreffenden Geschäft einlösen . An der Kasse lenhte die Kassiererin den Gutschein ab , mit der Begründung das es sich bei den Artikeln um ANGEBOTEWARE handelt und die müssten Bar bezahlt werden . Weder auf dem Gutschein noch im Geschäft ist es nicht ersichlich , dass Angebote vom Gutscheinkauf ausgeschlossen sind . Auf dem Gutschein ist lediglich , Geschäftsadresse , Höhe des Betrags und Gültigkeit des Gutscheins aufgeführt .
4 Antworten
Also, ungewöhnlich ist diese Abweisung nicht.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen liest man dann häufig
" Rabattaktionen sind grundsätzlich nicht mit Gutscheinen kombinierbar "
oder so ähnlich. Wird sicher auch dort in den AGB stehen, nur - liest man so etwas vor einem Gutscheinkauf ? ) ;-)
Auch ein teilen der Gutscheinsumme muss nicht akzeptiert werden, dies habe ich selbst schon feststellen müssen. ( 2 Blumengutscheine a, 50.00 Euro ) Hier war ich auf die Kulanz der Verkäuferin angewiesen und hatte Glück.
" Wie man in den Wald hinein ruft, so schallt es auch wieder heraus " !
Fazit: abhaken, wieder etwas schlauer geworden !
" Rabattaktionen sind grundsätzlich nicht mit Gutscheinen kombinierbar "
Ich kenne mich da ja nicht aus, aber könnte es nicht sein, dass hier diese Aktionsgutscheine gemeint sind, die jetzt alle naslang angeboten werden?
Dann wären das ja zwei Rabattaktionen, die man eben nicht kombinieren dürfte.
Etwas ganz anderes ist doch ein Geschenkgutschein, der auf einer kompletten Vorauszahlung basiert - oder?
Möglich sogar, dass auch die Kassiererin in diese Ausdrucksfalle getappt ist.
Das ist ein schönes Beispiel dafür, wie man sich mit Gutscheinen Ärger ins Haus holen kann. Rechtlich ist es eindeutig so, dass man mit Gutschein bezahlen können müßte. Nur, wenn die Gegenseite nicht mitspielt, steht man ziemlich dumm da. Anwaltsbeauftragung lohnt für Minibeträge regelmäßig nicht.
Instinktiv würde ich mir erst mal den Chef kommen lassen. Es geht aber auch ohne: wenn das in den Gutscheinbedingungen steht, ist es ok, sonst nicht.
Wenn es in den Gutscheinbedingngen steht, hast du schlechte Karten.
Wenn es nicht in den Gutscheinbedingungen steht, Druck langsam erhöhen, also mit Kaufmannsehre argumentieren, Szene machen, mit Anwalt oder Einträgen im Internet drohen und so weiter ;). Dann ist es nämlich Willkür und das geht so gar nicht.
Ganz einfach - da sind noch andere Kunden - und sind sehr interessiert an meinen lauten Aussagen.
Wenn es dann eben so ist, die Kassiererin verweigert Ihnen doch die Einlösung nicht weil sie Ihnen böses tun will. Sie hält sich lediglich strikt an die Anweisungen ihres Arbeitgebers. Bezahlen Sie mit dem Gutschein doch lieber andere Artikel und ersparen sich selbst und der Kassiererin überflüssigen Stress.
Das ist zwar lieb gedacht und nett ausgedrückt.
Die Kassiererin dürfte wenig Stress damit haben, den Chef zu rufen.
Der kriegt dann mit mir Stress (oder mit dem Gewerbeaufsichtsamt).
Genauso ist es.
Einen Gutschein gibt es nämlich rechtlich garnicht.
Was man da in Händen hat ist ein Wertpapier, ein Geldersatzmittel. Genauso wie etwa ein Travelerscheck.
Das "richtige" Geld ist ja bereits geflossen, d.h. der Händler hat vorab eine Einnahme ohne Ausgabe.
Wenn mir einer so kommen würde, so könnte er was erleben.