Ausnahme E-Rechnung 2025?

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Nimm es doch in die AGB auf.

Außerdem kannst Du die Zustimmung unterstellen, wenn Du bisher schon die rechnungen als pdf versendest.

Siehe hier den Text von Haufe:

Der Empfänger muss zustimmen, dass die Rechnung auf elektronischem Weg an ihn übermittelt wird. Wie diese Zustimmung des Empfängers konkret aussehen soll, ist nicht geregelt. Es reicht also aus, wenn zwischen dem Rechnungsaussteller und dem Rechnungsempfänger Einvernehmen besteht, dass die Rechnung elektronisch übermittelt wird.
Die Zustimmung kann unterstellt werden, wenn ein Unternehmer im Geschäftsverkehr neben seiner Postadresse auch seine E-Mail-Adresse verwendet. Es genügt auch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich ohne Widerspruch anwenden und damit stillschweigend praktizieren. Die Zustimmung kann auch eingeholt werden, indem der Unternehmer mit seinen Kunden entsprechende Rahmenvereinbarungen trifft, z. B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr.iur./Steuerberaterprüfung

answer01 
Beitragsersteller
 12.08.2024, 12:48

Diese Unterstellung gilt auch für die Pflicht ab 2025 zwecks strukturierten Rechnungsdaten? Oder muss er explizit zustimmen dass er PDF haben will und auf diese strukturierten Daten verzichtet?

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wfwbinder  12.08.2024, 16:40
@answer01

Ich sehe es so, wie im Text, hat er bisher schon pdf bekommen, kann ich das Einverständnis unterstellen.

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