Urlaubskosten als Reiseblogger von der Steuer absetzen?

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Reisekosten können Sie als Werbungskosten absetzen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Hat eine Reise auch private Gründe, werden sie oft nicht anerkannt. Machen Sie sich in solchen Fällen die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zunutze!

Wenn Reisekosten sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen) oder,„Mischkosten können aufgeteilt werden( Aufteilungsverbot gekippt!“). Diese Kosten können jetzt grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Möglich macht es die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Maßstab für diese Aufteilung sind vor allem die beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise. Eine Aufteilung ist aber nur möglich, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind und die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge überhaupt objektiv voneinander abgegrenzt werden können. „Las-Vegas-Urteil“ ermöglicht Kostenaufteilung In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesfinanzhof erstmals die Aufteilung von Reisekosten in einen beruflichen und einen privaten Teil akzeptiert. Damit distanzierten sich die Richter vom bis dahin geltenden strikten Abzugsverbot für gemischt veranlasste Kosten und ließen einen teilweisen Werbungskostenabzug zu (BFH, Beschluss vom 21.9.2009, Az. 1 GrS 1/06). Den Richterspruch erstritt ein Programmierer. Er konnte seine Flugkosten für einen IT-Messebesuch in Las Vegas trotz einiger privat verbrachter Urlaubstage teilweise als Werbungskosten abziehen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG; BMF-Schreiben v. 6.7.2010 - IV C 3 - S 2227/07/10003, BStBl 2010 I S. 614


burrrgos 
Beitragsersteller
 22.08.2014, 19:32

" Programmierer ... für einen IT-Messebesuch in Las Vegas .. teilweise als Werbungskosten abziehen" -> Digitalisierung stellt das Steuerrecht auf harte Probe :-)

Die wesentliche Frage hier ist, ob Du das mit einer nachhaltigen Gewinnerzielungsabsicht betreibst.

  • Wenn Du ohnehin in Urlaub gehst und dazu diverse Reisen unternimmst, über die bzw. von denen berichtet wird, um mit einem Website ein kleines Zubrot zu erreichen, dann fällt das unter Liebhaberei, da Einkünfte nicht die Ausgaben decken. Wohl aber kannst Du die Kosten für Software, Hardware, Serverbetrieb (Strom), Netzwerkanbindung etc. gegen Einnahmen aus Werbung/Partnerprogrammen rechnen, denn das ist bei einem gut besuchten Site durchaus glaubhaft als Gewinnerzielung darzulegen.

  • Wenn Du über den Website beispielsweise Broschüren zu den besuchten Ländern mit Geheimtips, Bewertungen von Restaurants, Hotels und Autovermietungen, hilfreiche Zusammenstellungen wichtiger Phrasen in der Landessprache, kulturelle Hinweise etc. journalistisch erstellst und kostenpflichtig als Download auf dem Site bereitstellst, dann ist das Blog nur Dein "Vertriebsinstrument". Werbung und Partnerprogramme sind eher Nebensache. Der Verkauf der Unterlagen ist das Hauptgeschäft, das bei entsprechendem Zuspruch durch Kunden durchaus Einnahmen generieren kann, die die Ausgaben für Reisen übersteigen. Dann kannst Du auch die Reisekosten gegenrechnen.

Ich kenne beide Sorten von Website/Shop-Betreibern. Welcher Typ bist Du?


burrrgos 
Beitragsersteller
 21.08.2014, 15:00

Punkt 1, jedoch übersteigen die Einnahmen die Ausgaben ("Taschengeld", Einkäufe, etc. nicht mit eingerechnet). Um Liebhaberei handelt es sich aus meiner Sicht nicht, da ja Gewinne erzielt werden.

Ich will auch keine evtl. Verluste mit meinem Arbeitslohn gegenrechnen, um die Steuerschuld zu drücken, sondern nur die tatsächlichen Gewinne versteuern. D.h. von dem Umsatz die Kosten abziehen, welche in meinen Fall nun mal die Reisekosten sind.

vulkanismus  21.08.2014, 15:32
@burrrgos

Entweder du hast den mehrfach genannten Paragrafen immer noch nicht gelesen oder bist der Meinung, er würde bei Dir nicht zutreffen.

Also will ich es Dir an einem der vielen Schulbeispiele erklären.

Ein Bankangestellter verdient sein Geld auch dadurch, dass er sich im öffentlichen Bereich der Bank (Kassenraum) aufhält und dort seiner Tätigkeit nachgeht. Keine Bank würde erlauben, dass er dort mit Jeans, Sportschuhen und T-Shirt rumhängt. Also muss er sich mit z.B. Anzügen kleiden.

Der Laie meint also, Anzüge wären für einen Banker so etwas wie Arbeitskleidung. Ist es aber nicht. Diese Art von Kleidung k a n n auch privat getragen werden und ist somit vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Deine Reisen mögen Deinem Gewerbe von Nutzen sein, sind aber auch immer als (zumindest teilweise) privat anzusehen.

Wenn Du das partout nicht so sehen willst, bleibt es Dir unbenommen, wegen eines ablehnenden Bescheides vor das Finanzgericht zu ziehen.

Leichtere Fälle bekommen die Richter dort fast nie auf den Tisch.

gandalf94305  21.08.2014, 15:55
@burrrgos

Ich sage das nun noch etwas deutlicher:

  • Einnahmen Deinerseits aus Verkäufen von Produkten und Dienstleistungen, aus Werbung, aus Partnerprogrammen oder Provisionen von Reiseveranstaltern, denen Du Kunden zuführst: das sind Einkünfte, die prinzipiell zu versteuern sind.

  • Ausgaben für Server, Netzwerkanbindung, Software, Literatur, Reisekosten, Besuche bei Partnern etc. sind Werbungskosten, die steuermindernd wirken können.

Die Besteuerung geht davon aus, daß man bei einer Gewinnerzielungsabsicht mehr Einkünfte als Werbungskosten hat, d.h. nach vielleicht einer Anfangsphase in die schwarzen Zahlen gerät. Damit ist ein positiver Betrag aus Deiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu versteuern.

Gelingt das nicht, da Du für die Reisen im Jahr 20.000 EUR ausgibst und über Werbung etc. gerade mal 5.000 EUR einnimmst, dann erkennt das Finanzamt nicht, daß Du damit Gewinn machen willst. Ergo: Privatvergnügen. Keine Gewinnerzielungsabsicht. Ist ja auch rein kommerziell betrachtet unsinnig, da Du damit immer nur Verluste machst.

Also mußt Du Dein "Gewerbe" oder Deine freiberufliche Tätigkeit so definieren, daß ein Überschuß bleibt.

Das kann dadurch passieren, daß Du beispielsweise den 5.000 EUR Werbeeinnahmen nun 2.000 EUR für Serverkosten etc. gegenüberstellst. Überschuß im Jahr ca. 3.000 EUR. Das ist Gewinnerzielung. Das bedeutet, daß 3.000 EUR daraus zu versteuern sind.

Wenn Du mit dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen im Jahr 50.000 EUR erwirtschaftest (Einnahmen) und dafür 20.000 EUR Reisekosten und Serverbetrieb etc. aufwenden mußt, dann hast Du auch einen soliden Fall. 30.000 EUR Überschuß. Das ist Gewinnerzielung. Das bedeutet eine Versteuerung des Überschusses.

Bist Du also der Betreiber der ersten Sorte, dann kannst Du das so auch argumentieren. Dann lassen sich Werbungskosten gegen die Einkünfte gegenrechnen. Wenn das dauerhaft nur Miese gibt, dann nicht.

vulkanismus  21.08.2014, 17:44
@gandalf94305

Falsch!

Einnahmen sind eben n i c h t gleich Einkünfte.

Diese ergeben sich erst aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben.

Unabhängig von der Höhe der Einnahmen mindern nichtabzugsfähige Kosten wie im vorliegenden Fall n i c h t die Einkünfte.

Es wird auch nicht der "Überschuss" besteuert, sondern das zu versteuernde Einkommen.

EnnoBecker  21.08.2014, 20:33
@vulkanismus

Bringen wir es doch mal auf den Punkt:

Die "allgemeine Lebenserfahrung" wird von der Finanzverwaltung und auch von Richtern gern als Indikator für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen herangezogen. Beide Gruppen schöpfen ihre eigene "allgemeine Lebenserfahrung" aus der Erkenntnis, dass man zu Erholungszwecken, also privat, in den Urlaub fährt.

Besonders fortschrittliche Vertreter dieser Gruppen erkennen an, dass AUCH eine betriebliche Mitveranlassung besteht - und was AUCH hier bedeutet, haben wir hier ja bereits geklärt.

Niemand kann also vorhersagen, wie DEIN Sachbearbeiter bzw. dessen SGL oder RMS deinen Sachverhalt beurteit. Wenn er es überhaupt beurteilt statt es durchzuwinken.

Deswegen kann der Gestaltungshineis nur lauten:

Setz es als Betriebsausgbe an, wappne dich mit einer belastbaren Rechtsauffassung. Es ist nicht strafbar, eine abweichende Rechtsauffassung zu vertreten.

Aber leg Geld zurück für den Fall, dass es nicht anerkannt wird. Den kostenlosen Rechtsbehelf "Einspruch" kannst du ja noch führen, aber eine Klage würde ich hier nicht anstrengen.

burrrgos 
Beitragsersteller
 22.08.2014, 19:22
@gandalf94305

Wie zuvor gesagt, Umsatz übersteigt Reisekosten. Ich will keine Tricks. Um mal bei deinem Beispiel zu bleiben: Statt auf die 20 000 EUR steuern bezahlen, nur auf die 15 000 (20000 EUR - 5000 EUR Reisekosten)

Ich schätze mal, Du mußt einen harten Kampf mit dem Finanzamt führen. Wenn Du es nicht schaffst darzulegen, dass der Urlaub zwingend für die Einnahmeerzielung und nur zu diesem Zweck geführt wurde, ist es Essig mit dem Abzug.

Google auch mal "Liebhaberei"! Wenn nämlich die Ausgaben absehbar und dauerhaft die Einnahmen übersteigen, dann unterstellt man Dir, dass eine Einnahmeerzielungsabsicht niemals vorgelegen hat.

wenn die Reise rein beruflich bedingt ist, ja. Das gilt es nachzuweisen. Wenn du reist, dabei nebenbei den Blog erstellst/ pflegst, dann ist die Reise nur nebenbei beruflich bedingt, nicht zu 100%. Und dann wird es Abzüge geben.