das ist nicht so einfach, denn hier spielen auch die Extras mit. Hier ist ein Artikel zu dem Thema:

http://www.focus.de/auto/ratgeber/kosten/tid-21978/auto-restwert-2015-die-neuwagen-mit-dem-geringsten-wertverlust_aid_618310.html

Schwacke gibt es noch, aber nicht mehr auf Papier. Ich recherchiere in den Onlineportalen, wo man über recherchieren kann, wie aktuell Pkw mit unterschiedlichem Alter gehandelt werden.

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ich glaube, du vermischt hier was. Die 50 Tage p.a. oder die 2 Monate bzw. auch die 20h pro Woche beziehen sich auf den Studentenstatus. Wenn du den verlierst, bist du voll sozialversicherungspflichtig, verlierst also den Studentenstatus.

Du musst also eher bei Arbeitgeber 1 die Stunden pro Woche sehen. Der AG 2 ist in den Semesterferien. Hier greift die 2-Monats- bzw. die 50 Tageregelung.

Deinen Studentenstatus sehe ich nicht gefährdet, aber d.h. nicht, dass bei den Jobs nicht Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Das kann ich bei der Aufstellung so nicht erkennen.

Was sicherlich ein Thema sein wird, ist die GKV. Wenn du in der versichert bist und über 385 Euro p.M. verdienst, musst du einen kleinen Zusachlag zahlen. Bei der PKV ist das egal.

Es geht also nicht nur um die Zeiten, sondern auch um den Verdienst. Genau bewerten kann man den Fall nur, wenn man alle Daten kennt.


Sozialversicherungsfrei wäre, wenn du Selbständiger wärest. Dann sieht der Fall nochmals anders aus.

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hier fehlen einige Angaben. Hast du weiterhin einen Wohnsitz in D? Wenn nicht, dann greift die Wegzugsbesteuerung. Das ist ein wenig komplexer, daher empfehle ich:

Beantworte die Fragen von @EnnoBecker! Dann wird dir geholfen!

Nach der Fragestellung zu beurteilen, sehe ich den Lebensmittelpunkt in CH. Aber dazu fehlen einige Angaben.

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ich sehe keinen Grund, warum ein Fahrtenbuch zu führen wäre.

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eine Rechtsschutzversicherung erachtet man dann als sinnvoll, wenn man ein Fall eingetreten ist und man dann eine gehabt hätte. Wenn man nie streitet und es keinen Rechtsstreit gibt, dann vermisst man diese Versicherung auch nicht.

Überlege mal, wer in deinem Bekanntenkreise eine solche Versicherung hat und wer wie oft einen Rechtsstreit hatte. Rechne dann die Kosten für so eine Versicherung dagegen. Und ich bin mir sicher: nur in wenigen Fällen wird man diese Versicherung als ein Muss erkennen.

Ich kenne (fast) keinen Studenten, der so eine Versicherung hat.

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es sollten schon Mahnungen angekommen sein, nicht nur die achte. Das gilt es zu klären. Eine kam ja wohl an. Und wie sieht es mit den Forderungen aus? Gerechtfertigt?

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Gründe könnten sein:

  • du hast keine Freistellungsaufträge gestellt
  • wenn du zu viele Freistellungsaufträge gestellt hast, kannst du ggf. über dem Freibetrag liegen bei den in Anspruch genommenen. Dann musst du das korrigieren
  • die Bank hat falsch gerechnet und du musst die Daten korrigieren

Ich gebe immer alles an, weil ich mir so oder so die Mühe mache, die Bankbescheinigungen zu prüfen. In den meisten Fällen müsste ich es nicht.

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die Fragen, die ich hier sehe:

  1. was kann pro Monat zurückgelegt werden?
  2. wieviel Vermögen ist bereits vorhanden?
  3. wie sicher muss die Anlage sein?
  4. wie hoch sind die Verluste, die getragen werden können?

Nimmt man 1., dann kann man den Vermögensaufbau ermitteln. Nimmt man 4., dann sollte man sehen, was als Verlust verkraftet werden kann. Je höher hier der Verlust, den man tragen kann, desto höher kann das Risiko sein bei der Anlage. Kann man überhaupt keinen Verlust verkraften, muss man sicher anlegen. Dann könnte man sichere Anleihen nehmen, die dann fällig werden, wenn das Geld benötigt wird. Oder man geht in Festgeld oder Tagesgeld.

Aktien oder andere Anlagen gehen nur dann, wenn man auch Verluste in Kauf nehmen kann und wenn der Anlagehorizont lange genug ist.

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die 15 Cent nehmen. Und bei der Steuer gibst du die Fahrten an.

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  • der Minijob hat keine Relevanz
  • Job 1 ist anzumelden - Lohnsteuerklasse 1 (sofern unverheiratet, ohne Kind)
  • Job 2 ist auch anzumelden - Steuerklasse 6 oder Ersatz für Minijob
  • während der Semesterferien (oder max. 50 Tage p.a.) kann soviel gearbeitet werden wie man will
  • unter dem Semester max. 20h/ Woche
  • GKV: Zusatzbeitrag
  • PKV: keine Auswirkung
  • RV: wird anfallen während der Semesterferien, danach zu prüfen
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hier haftet der Verkäufer, der sich wohl mit dem Zustelldienst in Verbindung tritt in Sachen Haftung. Der Käufer bleibt hier aussen vor.

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man muss ein Referenzkonto angeben, von dem abgebucht werden soll. Ein neues Konto ist dazu nicht nötig.

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Weiß Ablesefirma, wann sie das letzte Mal die Heizung abgelesen haben? Bitte um Hilfe =(

Hallo,

ich habe eine LETZTE Frage zu dem Thema, die mich sehr beschäftigt und hoffe, dass jemand von Euch vielleicht Bescheid weiß. Es geht um Folgendes:

Ich wohne seit März diesen Jahres in meiner neuen Wohnung. Bei meinem Einzug im März bekam ich vom Vermieter einen Zettel, wo die Zwischenablesung draufstand. Bei der Heizung hat der Vermieter allerdings kein Ableseergebnis eingetragen. Die Ablesefirma sagte mir gestern am Telefon, dass schon im letzten Jahr die Messampullen an der Heizung ausgetauscht werden sollten, aber sie keinen Zugang zur Wohnung hatten. Das lag daran, dass mein Vormieter verstorben war. Somit kann es möglich sein, dass vom letzten Jahr kein Ableseergebnis vorliegt, wenn die Ablesefirma nicht in der Wohnung war. In 2-3 Wochen werden bei mir in der Wohnung die Messampullen ausgetauscht (Umstellung von Verdunstungsprinzip auf elektronische Heizkostenverteiler). Falls vom letzten Jahr kein Ableseergebnis vorliegt, MÜSSTE mein Verbrauch ab März 2014 geschätzt werden. Damit wäre ich einverstanden. Jetzt mache ich mir folgende Sorgen:

Ich mache mir Sorgen, dass der Verbrauch nicht geschätzt, sondern GEMESSEN wird und einfach davon ausgegangen wird, dass der Verbrauch ab März diesen Jahres stammt, obwohl das der Verbrauch von 2 Jahren ist. Wenn für letztes Jahr nicht abgelesen wurde, kann es dann passieren, dass die Ablesefirma einfach davon ausgeht, dass letztes Jahr abgelesen wurde? Dann würden die den zuletzt abgelesenen Wert von Ende 2012 nehmen und davon ausgehen, dass das der Wert ist, der auch Anfang März 2014 vorhanden war. Wenn die Ablesefirma für 2013 nicht abgelesen hat, könnte das dann nicht passieren? Dann müsste ich für das komplette Jahr 2013 mitbezahlen, obwohl ich erst seit März 2014 hier wohne, weil davon ausgegangen wird, dass der zuletzt abgelesene Wert von Ende 2012 in Wirklichkeit im März 2014 abgelesen wurde.

Beispiel: Auf der Nebenkostenabrechnung steht beim Nutzungszeitraum:

März 2014 - Dezember 2014: 1000 kWh verbraucht, OBWOHL diese 1000 kWh in Wirklichkeit von Januar 2013 bis Dezember 2014 verbraucht wurden. Wie könnte ich dann beweisen, dass ich von März bis Dezember 2014 nicht die 1000 kWh verbraucht habe?

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die Ablesefirma weiss das. Protokolle liegen vor.

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Andere

vermutlich nicht nur von einer Stelle, sondern von einem Bau-Ingenieur oder Architekten und von einem Anwalt. Auch ein Gutachter könnte möglich sein.

Ein Anwalt hat nicht zwingend Verständnis in Sachen Bau, sondern bei den juristischen Themen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Folgende Darstellung: Die Kabel BW hatte mir bisher die Rechnung per Postweg zugesandt, die wiederum pünktlich überwiesen wurde. Nun stelle ich fest, dass die Kabel BW für die Nichteilnahme am Lastschriftverfahren monatlich zusätzlich 1,60 € in Rechnung stellt. Ich habe mir daraufhin die Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kabel BW, Geltungsbereich 5. Entgelte,Rechnung,Änderungen der Entgelte und Zahlungsbedingungen durchgelesen. Unter Position 5.4(1) steht dazu Folgendes: .....Die Rechnungsbeträge werden grundsätzlich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht vor dem fünften Werktag nach Zugang der Mitteilung im Lastschriftverfahren vom Konto des Kunden eingezogen. Der Kunde wird dem Kabelnetzbetreiber hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen und..... Bei Nichterteilung oder Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats kann der Kabelnetzbetreiber bis zur Erteilung eines ordnungsgemäßen SEPA-Lastschriftmandats ein Bearbeitungsentgelt für die erhöhte administrative Abwicklung pro Rechnung gemäß Preisliste erheben.

Nun steht jedoch unter 5.4(3) auch das Folgende: Liegt kein SEPA-Lastschriftmandat vor, muss der Rechnungsbetrag innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung dem Kabelnetzbetreiber dem Konto gutgeschrieben sein.

DIES IST IMMER DER FALL GEWESEN !

Nun habe ich die Kabel BW diesbezüglich angeschrieben. Die Antwort ist, dass er mich auf die Allgemeine Geschäftsbedingungen aufmerksam macht, indem pro Rechnung eine Selbstzahlergebühr gemäß der aktuellen Preisliste erhoben wird....

Also, nach der Rechtssprechung kann man einen Kunden nicht benachteiligen, wenn das SEPA Lastschriftverfahren nicht erteilt ist. Entweder das eine oder das andere....aber hier hat doch der Verbraucher das Recht auf Rechnungsstellung mit Überweisung innerhalb der genannten Frist lt. AGB.

Wie sehen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ?

Vielen Dank für die Informationen !

MfG Forum Mitglied "Unbekannter"

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für mich ist das schlüssig, was Kabel BW macht. Und ich kenne auch keine Rechtsprechung, die die Gebühren als nicht rechtens erachten lassen.

Es kommt oft vor, dass Selbstüberweiser mehr zahlen.

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