Reisekosten können Sie als Werbungskosten absetzen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Hat eine Reise auch private Gründe, werden sie oft nicht anerkannt. Machen Sie sich in solchen Fällen die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zunutze!
Wenn Reisekosten sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen) oder,„Mischkosten können aufgeteilt werden( Aufteilungsverbot gekippt!“). Diese Kosten können jetzt grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Möglich macht es die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Maßstab für diese Aufteilung sind vor allem die beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise. Eine Aufteilung ist aber nur möglich, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind und die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge überhaupt objektiv voneinander abgegrenzt werden können. „Las-Vegas-Urteil“ ermöglicht Kostenaufteilung In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesfinanzhof erstmals die Aufteilung von Reisekosten in einen beruflichen und einen privaten Teil akzeptiert. Damit distanzierten sich die Richter vom bis dahin geltenden strikten Abzugsverbot für gemischt veranlasste Kosten und ließen einen teilweisen Werbungskostenabzug zu (BFH, Beschluss vom 21.9.2009, Az. 1 GrS 1/06). Den Richterspruch erstritt ein Programmierer. Er konnte seine Flugkosten für einen IT-Messebesuch in Las Vegas trotz einiger privat verbrachter Urlaubstage teilweise als Werbungskosten abziehen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG; BMF-Schreiben v. 6.7.2010 - IV C 3 - S 2227/07/10003, BStBl 2010 I S. 614