Übungsleiterfreibetrag - privater Bildungsträger (nicht gemeinnützig)?

1 Antwort

Deine Unsicherheit wird für die Zukunft bleiben, aber wenn Du es schon seit 25 Jahren so machst, könnte für die Vergangenheit nur für 5 Jahre etwas geändert werden.

Vermutlich wirst Du weiter wie bisher nach dem GRundsatz "hoch lebe der Vorgang" einfach weiter so wie bisher veranlagt werden.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

taunus17m 
Beitragsersteller
 03.01.2024, 20:03

Hallo wfwbinder,

dann harren wir der Dinge, die da noch kommen werden

gruss : taunus17m

taunus17m 
Beitragsersteller
 01.09.2024, 12:31
@taunus17m

Für die Nachwelt : 09.2024

habe gerade gelesen, daß meine o.g. Frage durch ein Gerichtsurteil "gelöst" wurde (Hinweis: ich bin nicht der Kläger)

BFH, Urteil vom 08.05.2024, VIII R 9/21

Es ist also wichtig, daß ein "förmlicher Bestellungsakt" einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorliegt.

Das Finanzamt hat zuerst entschieden, dass eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG nicht gewährt wird , da die Tätigkeit der Q-GmbH als Unternehmen des Privatrechts nicht gemeinnützig tätig sei und der Kläger sein Geld von einer privatrechtlichen GmbH erhalten hat.

Das ist falsch , sagt der BFH. Es ist nur wichtig , daß die Tätigkeit als "Vetretung" und "Beauftragung" einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird (hier : eine Stadt)

In meinem Fall sind es Ausschreibungen der BA (siehe oben)

Zum Vergleich : FG Köln, Urteil vom 20.01.2022 - 15 K 1317/19

Hier wurde die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 nicht gewährt , da es KEINE "förmliche Beauftragung" einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gab (hier : Rechtsanwaltkammer)