Workshop als Privatperson (kein Unternehmen) anbieten?
Hallo,
gibt es die Möglichkeit, ein Workshop anzubieten, ohne ein Unternehmen angemeldet zu haben? (Der Ort ist eine Bildungsstätte, die uns die Räume, Unterkünfte, Essen zur Verfügung stellen würde.) (Als ein Angebot dieser Bildungsstätte kann ich den Workshop leider nicht laufen lassen.) Sind Verträge und AGB dabei wirklich notwendig (abgesehen davon, ob sie hilfreich und empfehlenswert sind), wenn ich kein Unternehmen anmelde?
Ich erinnere mich daran, dass ich vor einem Jahr an einem Gründungsseminar, dass durch die FU-Berlin organisiert wurde, teilgenommen habe und mich dabei lediglich per Email (vollkommen formlos) angemeldet habe und dem Dozenten, der im Auftrag der FU-Berlin doziert hat, das Geld in die Hand gedrückt habe und der mir dafür eine Quittung in die Hand drückte. Eine AGB oder einen Vertrag habe ich nie gesehen.
Ich möchte es halt gern ohne viel zeitliche Investition ausprobieren (Ort, Struktur, Thema, Dozent stehen schon fest.)
Danke im Voraus.
2 Antworten
Der Dozent, der es für die FU Berlin gemacht hat, hatte damit eine Organisation im Rücken. Die waren der Veranstalter, egal ob das groß angekündigt war, oder nicht.
Vermutlich haben die auch Förderung für den Workshop bekommen.
Natürlich kannst Du einen Workshop anbieten. Aber das ist dann eine freiberufliche Tätigkeit § 18 ESTG,. das ist auch so, wenn Du andere Dozenten einbeziehst. Rechnungen ausstellen, bzw. Quittungen für die gezahlten Teilnahmeentgelte kein Problem. Die Einnahmen und Ausgaben natürlich dokumentieren und am Jahresende eine Einnahmen Ausgaben-Überschussrechnung machen.
AGB usw. sind nicht notwendig, wenn die Infos über Entgelt usw. auf dem Programm bzw. der Quittung stehen.
Du kannst es sogar als Kleinunternehmer laufen lassen, wenn Du für dieses Jahr nicht mehr als 17.500,- Umsatz erwartest.
Zu überlegen wäre aber dass Du auch überlegst Förderung zu bekommen. Es hilft bei der Zahlung der Dozenten und übrigen kosten und macht es für die Teilnehmer billiger.
http://www.beratungsfoerderung.info/beratungsfoerderung/schulungsfoerderung/index.html
Davon gehe ich im ersten Jahr sowieso aus.
@EnnoBecker
prüfen natürlich, aber ich hatte erstmal den Eindruck, als wäre der Frager weder selbständiger Lehrer, noch Eigner einer privaten Bildungseinrichtung und auch keine Lehranstalt des öffentlichen Recht.
Prüfen, da hast Du natürlich recht, Wahrscheinlichkeit eher gering.
Lies §18 Abs 1 Nr 1 EStG: "Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte [...] unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit [...]"
Du mußt dafür kein Gewerbe anmelden, sondern kannst einfach eine Rechnung stellen. Die Leistung ist durch ein konkretes Angebot inhaltlich, räumlich und zeitlich auch sehr einfach zu beschreiben, so daß für ein Angebot maximal zwei Seiten notwendig sind (mehr schreibe ich auch nicht).
Die Vergütung bekommst Du brutto ausgezahlt, d.h. die Versteuerung mußt Du selbst übernehmen. In der Einkommensteuererklärung gibst Du das für gelegentliche, kleinere solche Aufträge als Einkünfte ohne Steuerabzug an und deklarierst dafür aber auch entsprechend die relevanten Werbungskosten. Nimmt das einen größeren Umfang an, solltest Du eine eigene EÜR als Freiberufler erstellen.
Was ich nun nicht ganz verstehe: Dein Beispiel und der letzte Satz deuten darauf hin, daß Du diesen Workshop selbst gar nicht durchführst, sondern ein Dozent? Was ist denn Deine Rolle hierbei? Anhand dieser Rolle kann geprüft werden, ob Du überhaupt als Freiberufler qualifizierst.
Hab §18 ...EStG weitergelesen und Tatsache:
Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
Eine schöne Ergänzung ist es auch noch, wenn dann weiter unten steht:
Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen...
Danke für die schnelle Antwort. Deine Frage ist eine gute Frage.
Da ich in dem von mir angebotenen Seminar kein Mann vom Fach bin, beauftrage ich eine Fachperson dafür. Da ich aber das gleiche studiert habe, sprich die Grundlagen innehabe, co-doziere ich quasi, übernehme Teilinhalte. Hauptsächlich (wenn auch ungern) organisiere ich das Ganze.
Ob ich diese Fachperson beauftrage (die per Honorarvertrag die Seminare leitet) oder ob ich sie irgendwie anders vergüte, das mache ich davon abhängig, was weniger Umstände mit sich bringt. Wenn Freiberufler die umstandsloserer Variante ist, dann werde ich dem alles unterordnen - also auch die Form, in der die Fachperson 'mitarbeitet'.
Da wäre ja grundsätzlich erst mal zu prüfen, ob nicht ohnehin eine Steuerbefreiung § 4 Nr. 21 oder Nr. 22 UStG greifen.