Besteuerung von Einnahmen aus Urheberrechten?
Ich beziehe als Rentner Vergütungen aus früher erworbenen Leistungsschutzrechten, im speziellen Fall von der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten). Die Vergütungen entstehen durch Nachnutzung früher erbrachter musikalischer Leistungen in Form von Ton- bzw. Bildaufnahmen.
Beruflich war ich als Sänger in einem Chor angestellt (unselbständige Tätigkeit).
Aufnahmen und Aufführungen gehörten zur beruflichen Tätigkeit und sind als Lohn vergütet und versteuert worden.
Das Urheberrecht für die aufgezeichnete künstlerische Leistung erwirbt man aber persönlich, nicht als Gruppe und nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Nutzer dieser
Aufnahmen (zum Beispiel Rundfunk- und Fernsehsender) zahlen dafür Gebühren, die den Künstlern als persönliche Vergütung zustehen.
Meine Frage:
Sind diese Vergütungen steuerlich gesehen Einnahmen aus nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit? Nachträglicher Lohn kann es ja nicht sein, denn die Vergütungen werden nicht vom Arbeitgeber bezahlt.
Das Finanzamt will diese Vergütungen nicht als nebenberufliche selbständige Tätigkeit anerkennen. Damit lässt sich weder die Betriebsausgabenpauschale ansetzen noch der § 3 Nr. 26 EStG als Steuervergünstigung für nebenberufliche künstlerische Tätigkeit anwenden.
3 Antworten
Dieses Thema betrifft mich jetzt als Rentner auch und als ehemaliger Musiker fest angestellt im Orchester.Was neu ist das diese vergütungen mit doppelten Krankenkassenbeiträgen belegt werden wegen selbständiger Tätigkeit .Ist dies rechtens
Es sind tatsächlich nachträgliche Einnahmen aus nichtsselbständiger Arbeit, denn Du hast ja die Vergütungsansprüche nicht auf Grund einer persönlichen Kompositionsleistung, oder eines individuellen Vortrags.
Die Vergütung ist für die Chorleistung und vermutlich werden auch die anderen Künstler, die an den fraglichen Aufführungen beteiligt waren, solche Zahlungen erhalten.
Die Zahlungen sind vergleichbar einer Betriebsrente.
Das ist mir schon klar, dass das Geld nicht über den früheren Arbeitgeber kommt, aber es ist eben nicht aus selbständiger Tätigkeit. Der Ursprung der Einnahmen ist aus der Zeit mit dem Chor. Es ist keine Zahlung für eine eigene Komposition, oder einen Auftritt als Einzelkünstler.
Die Zahlungen beruhen aus Leistungen, die in der Zeit der Anstellung erbracht wurden und im Chor.
Du kannst natürlich Einspruch gegen den Bescheid einlegen, aber ich befürchte, dass Du damit auf die Nase fällst.
Da mir @EnnoWarMal für meine Antwort einen Klick "hilfreich" gegeben hat, kann ich mir sicher sein, dass er der gleichen Ansicht ist und er ist hier ein ebenso guter Steuerberater der Antworten gibt.
@wfbinder, da mich das Thema ähnlich betrifft, nämlich in Form von GVL-Ausschüttungen für eine frühere Tätigkeit als angestellter (also nicht selbstständiger) Musiker, hätte ich zwei Nachfragen:
- Wo müssen diese Einnahmen in der Steuererklärung angegeben werden (wäre z. B. "Leistungen" die richtige Position)?
- Da es sich um nachträgliche Vergütungen für mehrere Jahre handelt, kommt hierfür eine Behandlung als "ermäßigt zu besteuernde Gewinne" in Frage, und wenn ja, wie müsste das wiederum in der Steuererklärung dargestellt werden?
Zur Erklärung: Ich war in einem Orchester fest angestellt, bin jetzt beim gleichen Arbeitgeber immer noch angestellt, nur mit anderer Tätigkeit. Damals wie heute habe ich aber auch Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit als Musiker, so dass ich immer auch Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (Kleinunternehmer) zu versteuern habe. Mein früherer Steuerberater hat die GVL-Vergütungen immer in die EÜR einbezogen, aber die stammen aber nun mal aus der Tätigkeit als Angestellter, wie bei Frabu, deshalb bin ich unsicher, ob das so ganz richtig ist?
Danke im Voraus!
Du übst keinen Beruf aus - wo soll da ein Nebenberuf herkommen?
Die Einnahmen sind aus früherer beruflicher Tätigkeit entstanden. Die Vergütungen aus der Nachnutzung der Leistungen müssen ja irgendeiner Einkunftsart zugeordnet werden. Als Rentner können das dann nur nebenberufliche Einnahmen sein.
Danke für Deinen Kommentar, wfwbinder,
die Einnahmen sind keine nachträglichen Vergütungen für die Leistungen aus dem Angestelltenverhältnis, sondern Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit.
Die Vergütungen werden nicht vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlt, sondern von der GVL, mit der jeder mitwirkende Künstler einen persönlichen Künstlervertrag hat. Die Frage ist, ob diese Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit für einen Rentner als nebenberuflich einzuordnen sind. Das hat Einfluss auf die Besteuerung.