TZ-Stelle plus Minijob plus Übungsleiter?
Hallo zusammen, ich arbeite derzeit 30 h. Zusätzlich möchte ich gerne im Rehasportverein eine Übungsleitertätigkeit aufnehmen (2400 Euro steuerfrei) plus einen 450 € Job, ebenfalls beim Rehasportverein, sodass ich im Monat quasi 650 Euro steuerfrei zu meinem eigentlichen Gehalt dazu verdiene. Darf ich das so machen und wie müsste ich das in der Steuererklärung angeben?
2 Antworten
Ja, das geht grundsätzlich (siehe unten) und der Minijob gehört nicht in die Einkommensteuererklärung. Aber Du musst erstmal klären, ob der Verein das mitmacht, denn die Minijobs sind nicht, wie häufig angenommen und gesagt, abgabenfrei, sondern für den Arbeitgeber sehr teuer, weil er die ca. 30 % Abgabenlast pauschal zusätzlich entrichtet. Deine 450,- kosten den Arbeitgeber, nämlich knapp 600,- Euro.
Minijob und ÜbungsleiterpauschaleIst es möglich, einem Beschäftigten 400 Euro mtl. auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung zu bezahlen plus 175 Euro Übungsleiterpauschale und zwar von einem Arbeitgeber?
Die Kombination der Übungsleiterpauschale (ob als Jahreshonorar von 2.400 Euro oder monatlich in Höhe von 200 Euro) mit einem (einzigen!) geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob) bei dem gleichen Arbeitgeber ist möglich. Bedingung ist, dass die Voraussetzungen der Übungsleitertätigkeit vorliegen: 1. Es muss eine für Übungsleiterpauschalen anerkannte Tätigkeit sein, 2. die Tätigkeit muss nebenberuflich sein, d. h. sie darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs umfassen und 3. Auftraggeber/in muss eine öffentliche Körperschaft oder gemeinnützige Organisation sein. Für die geringfügige Beschäftigung bis insgesamt max. 450 Euro muss der Arbeitgeber dann eine Pauschale von 30 Prozent (15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung und 2 Prozent Steuer) abführen. Wichtig ist, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale abzusichern (pädagogische Tätigkeit, nebenberuflich, im Auftrag einer gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft).
Ja, siehe hier letzter Absatz.
Der Minijob ist nicht in der Steuererklärung anzugeben, die 2.400,-€ als steuerfreie Einnahmen in Anlage N oder Anlage S.