Darf man eine Übungsleiterpauschale annehmen, wenn man einen Hauptjob (Teilzeit) und einen auf 450 Euro Basis hat?
Hallo Zusammen,
ich hab folgendes Problem. Ich arbeite als Erzieher an einer Grundschule ( teilzeit) und habe noch ein 450 Euro Basis bei einem anderen Arbeitgeber als Förderkraft an verschieden schulen. Jetzt habe ich in einem Jugendzentrum mitbekommen, dass sie Leute als Übungsleiter suchen. Meine frage ist darf ich den dritten Job überhaupt annehmen, da ich ja bereits zwei Jobs habe und der dritte job sich auch im pädagogischen Bereich befindet?.
1 Antwort
Hallo,
Ja, gegen diese Kombinationen spricht nichts. Neben einem 450-Euro-Minijob(bzw. einem kurzfristigen Minijob) kann man einen Job als Übungsleiter ausüben, ohne dass dies negative Konsequenzen hat. Diese Jobarten werden nicht zusammengerechnet.
Punkt 2 ) die nebenberufliche Tätigkeit darf nicht zu den Aufgaben des Hauptberufs gehören. ....wenn arbeitsvertraglich dem nichts entgegensteht ?
Punkt 3) davon ist auszugehen !
Es steht dem auch nicht entgegen. Hab nur bedenken, da ich ja als Erzieher in teilzeit arbeite und bei den Vorraussetzungen ja steht, dass mein Hauptberuf klar von den nebenberuf unterscheiden werden muss, was aber eben nicht der fall ist
Sorry, Mittagszeit ;-))
" Voraussetzung ist, dass es sich jeweils um unterschiedliche Tätigkeiten handelt, die auch durch entsprechende Verträge klar voneinander abgegrenzt sind. "
Hallo,
ich hab mich gerade mal informiert und bin dabei auf diesen Punkt gestoßen ( punkt Nr.2 ) Laut den Vorrausetzungen darf ich es doch nicht oder?
Voraussetzungen für die ÜbungsleiterpauschaleAn den Erhalt der Übungsleiterpauschale sind wesentliche Voraussetzungen geknüpft:
•Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit gilt als nebenberuflich, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
•Die nebenberufliche Tätigkeit muss sich von der hauptberuflichen Tätigkeit abgrenzen, das heißt, die nebenberufliche Tätigkeit darf nicht zu den Aufgaben des Hauptberufs gehören.
•Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke erfolgen.
•Es muss sich um eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine künstlerische Tätigkeit oder eine nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen handeln.
Bei der Übungsleiterpauschale muss es sich nicht unbedingt um geringe „Aufwandsentschädigungen“ handeln, auch Spitzenhonorare können von ihr abgedeckt werden.