Teilung der Renovierungskosten nach Scheidung für gemeinsam bewohntes Haus?
Ein Ehepaar hat ca 8 Jahre zusammen ein Haus bewohnt. Danach trennten sie sich, der eine Partner zog aus, welcher aber Alleineigentümer mit Gütertrennung war. Nach insgesamt recht genau 10 Jahren ist die Scheidung rechtskräftig, wodurch der andere Partner das Haus verlässt.
Nun steht die nutzungsbedingte Renovierung des Hauses nach diesen 10 Jahren an. Die Gesamtkosten hierfür laut Firmenangeboten liegen bei ca. 5000 Euro.
Der ausgezogene Partner verweigert sich, sich an den Renovierungskosten zu beteiligen. Hat der andere Partner einen Anspruch auf Beteiligung?
2 Antworten
Nein, es sei denn, es wurde im Scheidungsurteil explizit so festgelegt.
In der Nutzungsentschädigung sollte dieses Thema mit abgehandelt werden, aber bedenke, Ihr habt ja beide in der gemeinsamen Zeit in der Wohnung gelebt - ergo kannst Du höchstens die Hälfte der Renovierungskosten beanspruchen und wenn Du zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt wirst und womöglich noch Rentenpunkte im Rahmen des Versorgungsausgleichs abgeben mußt, dann werden die anteiligen Renovierungskosten dein geingstes Problem darstellen.
Der dem die Wohnung gehört muss im Normalfall bezahlen, ausser es wurde entweder festgelegt oder der andere erklärt sich freiwillig dazu bereit mitzuzahlen, was meistens im Scheidungsfall nicht so ist.
Wenn ich es nun recht verstehe, wohnst Du nun in seinem Haus und forderst Du von Ihm die Renovierungskosten. Mit welchem Recht wohnst Du denn weiterhin in seinem Haus? Dazu muß doch das Scheidungsurteil etwas hergeben, oder zumindest die Regelung des Versorgungsausgleiches. Lege doch erst einmal dar, warum Du weiterhin in seinem Haus wohnst und auf welcher Basis es die Renovierungskosten übernehmen soll. Es kann doch auch die Meinung vertreten, es Bedarf keiner Renovierung.
Andersrum. Ich wohne wieder in meinem Alleineigentum. Der Nicht-Eigentümer ist ausgezogen, aber erst mit Scheidung. Ich möchte dieses nun in den Zustand zurück, wie ich es vor dem gemeinsamen Einzug errichtet hatte. Sämtliche Kosten hatte ich damals selbst gezahlt. Die Renovierungskosten beseitigen nur, was in der gemeinsamen Zeit abgenutzt wurde.
Ich hätte erwartet, dass ein Anspruch für die Beseitigung der Abnutzung besteht, da das Haus ja dauerhaft von der anderen Person bewohnt wurde.
In der Scheidung wurde dies nicht geregelt, da zum Scheidungstermin die andere Person noch das Haus bewohnt hatte. Der Auszug erfolgt zwischen Verkündung und Rechtskraft.
Wegen Regelungen zu Scheidungsfolgen oder ähnlichem (z.B. Zugewinnausgleich) kann hier sicherlich kein Anspruch hergeleitet werden.
Möglicherweise aber aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. BGB.
Am ehesten kommt heir ein Anspruch aus § 683 BGB in Betracht. Mann müsste davon ausgehen, dass man als Aufwendungen hier den Wertverlust bzw. die anfallende Renovierungsbedürftigkeit annimmt.
Viel Erfolg dabei. Anscheinend ist die Konsultation eines Anwalts in deinem Fall aber unerlässlich.
Siehe unten, da Auszug zur Scheidung noch nicht stattgefunden hatte, ist dies kein Thema gewesen.
Es steht noch die Verhandlung zur Nutztungsentschädigung (durch mich als Eigentümer) und zum Trennungsunterhalt (durch Gegenseite) an. Beide Anträge dazu enthalten keine Aussage zur Abnutzungsregelung. Kann diese noch mit in die Nutzungsentschädigung eingebracht werden?