Steuerliche Situation bei Übertrag von zwei Einzeldepots auf ein Gemeinschaftsdepot?
Hallo,
aus der o.g. übergeordneten Frage, habe ich gleich mehrere Folgefragen:
Meine Frau und ich möchten unsere Einzeldepots bei zwei verschiedenen Banken zu einem Gemeinschaftsdepot bei einer dritten Bank zusammenführen.
Ist das beschriebene Szenario ein Gläubigerwechsel?
Und greift in diesem Fall das Szenario "unentgeltlicher Depotübertrag"?
Das zusammengeführte Gesamtvolumen ist <EUR 500.000 - fällt hier Schenkungssteuer an?
Ganz herzlichen Dank im Voraus für Eure Hinweise!
Viele Grüße
Jan
1 Antwort
In einem BMF-Schreiben vom 19.05.2022 (V C 1 - S 2252/19/10003 :009) zur Klarstellung von Einzelfragen zur Abgeltungssteuer wird eine bereits in 2007 und 2016 angegebene Regel für den Fall der Übertragung von Wertpapieren von Einzeldepots auf ein Gemeinschaftsdepot beschrieben.
Rz. 168: "Wird ein Wirtschaftsgut vom Einzeldepot eines Ehegatten/Lebenspartners auf ein Gemeinschaftsdepot der Ehegatten/Lebenspartner (oder umgekehrt) oder auf ein Einzeldepot des anderen Ehegatten/Lebenspartners übertragen, gilt dies für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs als unentgeltliche Übertragung im Sinne des §43 Absatz 1 Satz 5 und 6 EStG. Hiervon unabhängig bedarf es jedoch der Angabe der steuerlichen Identifikationsnummern der Ehegatten/Lebenspartner."
Dies regelt insbesondere, dass es hierbei keine Veräußerungsfiktion gibt. Wird der Bank gegenüber erklärt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung zwischen Eheleuten handlet, so sind die Anschaffungspreise aus den Quelldepots in das Zieldepot zu übernehmen. Die Übertragung löst also keine Abgeltungssteuer aus.
Der andere Aspekt ist die Schenkungssteuer. Die Hälfte der jeweiligen Werte der übertragenen Depots werden als Schenkung an den jeweils anderen Ehepartner interpretiert. Zusammen mit anderen Schenkungen (z.B. Immobilien) liegt für einen 10-Jahres-Zeitraum der Freibetrag mit 500.000 EUR zwar ziemlich hoch, aber sollten Immobilien übertragen werden, wird das schnell erreicht. Daher ist Vorsicht geboten.
Die Alternative zu einem Gemeinschaftsdepot sind zwei getrennte Depots mit jeweils Verfügungsvollmacht für den anderen Ehegatten. Nachteil dabei: die Behandlung der Freistellungsaufträge wird damit etwas komplexer.
Das klingt doch sehr gut. Ganz herzlichen Dank für die kompetente, umfassende und gut verständliche Antwort!