Steuerklasse 2 auch wenn man zusammen mit Kind in einer Wohngemeinschaft lebt?
Wenn man als Alleinerziehender mit einer Person zusammenlebt, jedoch finanziell völlig unabhängig und selbstständig agiert. (Es gibt eine Haushaltskasse in die jede Person gleichen Anteil hat: Mutter + Kind zahlen 2/3 , Freund 1/3. Ist das steuerlich gesehen trotzdem eine eheähnliche Lebensgemeinschaft? Müsste die Mutter dann obwohl sie praktisch alleine für das Kind aufkommt und sorgt trotzdem in Steuerklasse 1? Oder gibt es da (legale) Möglichkeiten der Argumentation?
Wenn man aus Unwissenheit/Dummheit möglicherweise jahrelang fälschlicherweise die Steuerklasse 2 hatte, was kann dann schlimmstenfalls passieren? Was sollte/muss man dann unternehmen um das wieder gerade zu biegen?
4 Antworten
Hallo anemone o4,
ich denke es gibt diese legale Möglichkeit, ja !
Eine gemeinsame Haushaltskasse sehe ich allerdings als ein Problem, aber lies die Antworten nochmals aufmerksam durch !
Gruß !
genau !
Und ganz wichtig ist diese Voraussetzung ....." wenn diese Person (der Bekannte) einen vollständig getrennten Haushalt führt " !
Kommt möglicherweise eine Ablehnung, kannst du umgehend mittels eines Einspruchs und dem Urteil
BUNDESFINANZHOF vom 28.6.2012, III R 26/10
sowie dem Absatz darin,
......" cc) An einer Haushaltsgemeinschaft mit einer in derselben Wohnung lebenden volljährigen Person fehlt es mithin grundsätzlich nur dann, wenn diese einen vollständig getrennten Haushalt führt ........ "
deine Eingabe begründen.
Fazit: lediglich eine " Haushaltsgemeinschaft " muss widerlegt werden, dann ist alles rechtlich !
Viel Glück und Alles Gute ! :-))
Vielen Dank, das hat mir sehr geholfen! Hatte schon schlaflose Nächte deswegen. Ich bin echt froh, dass du dir die Mühe gemacht hast so ausführlich zu antworten :-)
Naja damit der Mitbewohner Erziehungsberechtigt sein kann, muss das das über Sorgerecht geregelt werden. Keine Sorgerecht auch kein Erziehungsrecht ... Also sogesehen bleibt Frau eigentlich alleinerziehend solange der Mitbewohner oder neue Partner das Kind nicht adoptiert. Außerdem entstehen dem Partner keinerlei steuerlichen Begünstigungen wenn er für das Kind mit aufkommt, eher im Gegenteil ...
Scheint kein Problem zu sein. § 24 b Abs. 3 Satz 2 und 3
"Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft." http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24b.html
Nur das mit der Haushaltskasse würde ich nicht angeben, falls mal jemand fragt.
stimmt, so gesehen ?! ......eine schmale Gratwanderung ist solch eine Konstellation aber irgendwie schon !
Denn es ist in der Praxis schon ein gewaltiger Unterschied, ob ich mit jemanden in einer Wohnung nur zusammen wohne (finanzieller Aspekt/wg. Mietkosten) oder eher zusammenwohne (als Paar).
Sogesehen muss schon eine strickte Trennung von " mein " und " dein " vorliegen und dies auch einer möglichen Überprüfung stand halten können.
......" Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Haushaltsgemeinschaft kein Wirtschaften aus einem Topf voraussetzt (wie im Sozialhilferecht), sondern dass eine gemeinsame Erledigung der Hausarbeit und eine gemeinsame Benutzung von Haushaltsgegenständen ausreichend ist, um eine Haushaltsgemeinschaft zu begründen. " ....
Kriegt man das so gebacken, die Wohnung teilen wie unter Fremden, dann könnte die Stkl 2 mit Entlastungsbetrag sogar durchgehen.
Interessant wären weitere Meinungen unserer Steuerexperten dazu....... warten wir es ab ! ;-)))
Zumindest wird die Angabe, getrennte Kühlschrankfächer zu haben, gewiß nicht schaden (falls jemand nachfragt). Eine paritätisch geteilte Kasse für Putzmittel und Klopapier wäre da m.E. anders zu bewerten.
Wie gesagt, es bleibt eine gewisse Gratwanderung. Dem FA muss es halt unwiderlegbar glaubhaft gemacht werden !
Und man muss erklären, wie es möglich ist, dass der Partner in keinster Weise in die Erziehung eingreift.
Da dies nicht möglich ist, ist die Sache verloren.
Wie bereits mehrfach erwähnt: alleinerziehend
wieso Partner ?
Es heißt:
" ......mit einer *Person* zusammenlebt, jedoch finanziell völlig unabhängig und selbstständig agiert. ......"
Dieser "Person" kann man verbieten, in irgendeiner Weise in die " Erziehung " meines Kindes einzugreifen, mit welchem Recht auch, wenn es nicht der Lebenspartner ist ?
Und....... *ein* Freund, muss nicht zwangsläufig *der* Freund (Lebens) partner sein.
Also......so ganz 100%ig wie dir, stellt sich mir dieser o.g. Sachverhalt dann doch nicht, sorry !
Für mich wäre jetzt nur noch interessant, wie das FA nach einem möglichen Einspruch in dieser Sache entscheidet ! ;-)
Es ist nicht von Interesse, wie das FA entscheidet.
Solche Fälle sind ja nicht neu.
Ich mag aber keine Finanzgerichtsurteile suchen.
Und die FGe entscheiden nach Gesetzestext - nicht nach gefühlsmäßigen Anlehnungen in den Soziialbereich.
;-) ......das will ich auch mal stark hoffen, dass sich das zuständige FA an Gesetzestexte orientiert wie an den, den Andri123 uns gleich zu Beginn als Link beisteuerte !
ups vergessen ....
......" Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Haushaltsgemeinschaft kein Wirtschaften aus einem Topf voraussetzt * (wie im Sozialhilferecht) *.......
soviel zu den "gefühlsmäßigen Anlehnungen in den Sozialbereich ".
FAZIT: es ist und bleibt eben für mich nicht so 100%ig wie für dich !
Meine Erfahrung (auch steuerlich),
" Versuch macht kluch "
oder
" wer's versucht kann verlieren, wer's nicht versucht, hat schon verloren "!
Danke super Link, na also !
" cc) An einer Haushaltsgemeinschaft mit einer in derselben Wohnung lebenden volljährigen Person fehlt es mithin grundsätzlich nur dann, wenn diese einen vollständig getrennten Haushalt führt ........
.......Die FG sind im Rahmen der ihnen obliegenden Tatsachen- und Beweiswürdigung (§ 118 Abs. 2 FGO) zudem nicht gehindert, an die Widerlegung einer Haushaltsgemeinschaft von langjährig zusammenwohnenden Angehörigen strengere Anforderungen zu stellen als z.B. an die Widerlegung einer Haushaltsgemeinschaft mit wechselnden familienfremden Untermietern. " !!!!!
Ob steuerlich gesehen oder nicht - es ist eine eheähnliche Gemeinschaft (Tatsache).
Bei der ESt gelten Tatsachen.
Es heisst auch nicht alleinunterhaltend, sondern alleinerziehend.
Und das ist man hier nicht.
Also kann es zu Steuernachzahlungen kommen.
Vielen Dank für die Antwort. ich denke ich mache es so, dass ich jetzt die Steuerklasse ändern lasse und dann warte ich einfach mal ab, ob ich weitere Nachfragen bekomme? oder? :-)