Real Solution Inkasso verlangt Zinsen?
Hallo zusammen.
Ich hatte eine Kreditkarte von der LBB aufgrund von Jobverlust und Zahlungsschwierigkeiten wurde die Karte eingezogen und der Vorgang ging ans Inkasso. 2019 wurde Ratenzahlung vereinbart und mir wurde damals per Mail mitgeteilt: Die aktuelle Gesamtforderung / Restforderung beträgt EUR 3.515,80.
Eine Kostenaufstellung habe ich trotz Nachfrage nicht erhalten.
Ich habe diesen Betrag beglichen und wollte von Real Solution eine Bestätigung haben, dass ich jetzt Schuldenfrei bin.
Zum einen musste ich bei folgende Satz schlucken:
Dem beigefügten Forderungskonto können Sie entnehmen, dass naturgemäß seit dem 09.05.2019 weitere Verzugszinsen entstanden sind. Eine Erledigung der Angelegenheit können wir daher nicht bestätigen.
Insoweit sehen wir dem Ausgleich des offenen Restbetrages von EUR 205,44 nunmehr bis zum 01.08.2022 entgegen. Nach Fristablauf setzen wir das Verfahren fort.
Zum zweiten habe ich nun nach drei Jahren eine Kostenaufstellung gesehen und frage mich ob das rechtens ist?
Inkassokosten: 334 Euro
Vergleichskosten: 143 Euro
vorgerichtliche Mahnkosten: 18 Euro
Hauptforderungszinsen: 205,44 Euro
Meine Frage wäre, sind diese Forderungen rechtens? Ich hatte mich schon gefreut, dass ich diesen Verein los habe.
Vielleicht kann mir hier jemand mit seinem Erfahrungsschatz helfen.
2 Antworten
Zinsen habe ich noch nicht nachgerechnet. Dem Grunde nach sind Zinsen aber ohne Frage berechtigt, entweder aufgrund vertraglicher Vereinbarung, ansonsten als gesetzliche Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 BGB).
334,75 € Inkassokosten inkl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer sind korrekt, sofern die ursprüngliche Hauptforderung zwischen 3.000 € und 4.000 € betragen hat und die Beauftragung des Inkassobüros zwischen 2013 und 2021 erfolgt ist (Anlage 2 RVG in der vom 01.08.2013 bis 01.01.2021 geltenden Fassung), sowie das Inkassobüro darauf hingewiesen hat, dass der Auftraggeber nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 RDG n.F.; bis 01.10.2021: § 11a Abs. 1 Nr. 6 RDG a.F.).
Nach einigem recherchieren und rechnen kann ich bestätigen, dass die 2019 angefallene Eignungsgebühr i.H.v. 142,80 € brutto unter o.g. Voraussetzungen ebenfalls korrekt und zulässig ist. Rechtsgrundlage: § 31b RVG in der 01.08.2013 bis 01.10.2021 geltenden Fassung i.V.m. Nr. 1000 VV RVG in der bis zum 01.10.2021 geltenden Fassung.
Die Mahngebühren könnte man ggf. in Frage stellen. Mehr als 2,5 € sind für einen einfachen Brief in der Regel nicht durchsetzbar, die Notwenigkeit und Zweckmäßigkeit von mehr als drei Mahnungen wäre durch den Gläubiger darzulegen. Aber ob man sich wegen ca. 10 € wirklich streiten will? Zumal ich hier durchaus Potential sehe, die vorgenannten Voraussetzungen zu erfüllen und damit auch die Mahnkosten in der geltend gemachten Höhe zu begründen.
Was die Nebenkosten angeht, überlasse ich das Feld denen, die sich besser auskennen. Was aber die Zinsen angeht: Deine Gläubiger mussten jahrelang auf ihr Geld warten. In dieser Zeit konnten sie mit dem Geld nicht anderweitig arbeiten, und an Kaufkraft hat es auch verloren. Natürlich lassen die sich das bezahlen, denn das steht ihnen zu - das nennt man Verzinsung. Bestenfalls kann man was gegen die Höhe des Zinssätzen machen, aber gegen die Verzinsung an sich sicher nicht.