Spenden bei Abfindungen
Kann man mit 20% einer Abfindung als karitative Spende die Einkommensteuer für eine Abfindung bei Besteuerung mittels Fünftelteilung und ohne ein weiteres einkommensteuerpflichtiges Einkommen im Jahre der Abfindungszahlung auf 0 reduzieren.
4 Antworten
Das funktioniert nicht, da durch die 20% der Abfindung als Spende ohne laufendes sonstiges Einkommen erstmal ein Verlust erzeugt wird. Hierfür heisst es bei der Fünftelregelung:
Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.
Also, es wird bei Verlusten (hier die 20% Spende) von der gesamten Abfindung abgezogen und erst danach erst durch 5 geteilt, etwas anderes als bei postiven laufenden Einkommen.
ach § 10 B EStG ist die Hlöhe von Spenden auf 5 % für kirchliche und gemeinnützige Zwecke und auf weitere 5 % für wissenschaftliche und Kulturelle Zwecke begrenzt. Grundlage für die Prozensätze ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
Es besteht also rein mathematisch keine Chance für die gewünschte Regelung.
Danke KDN12175. Ich hab die Fünftelregel aus www.abfindung-optimiueren.de genommen. Sie lautet hier 1. Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung. 2. Darauf fällige Einkommensteuer 3. 1/5 der steuerpflichtigen Abfindung 4. 1+3 5. fällige Einkommensteuer auf 4. 6. Differenzbetrag aus 2. und 5. 7. 5 x 6. (Differenzbetrag aus 2. und 5.) Die zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich dann aus der Summe von 2. und 7. Hier wird keine Fallunterscheidung für negativ zu versteuerndes Einkommen gemacht. Würde man auch für negatives zu versteuerndes Einkommen die Regeln 1-7 anwenden können, könnte man tatsächlich für alle Abfindungen, ganz gleich welcher Höhe, mit einer Sonderausgaben-Generierung wie Spenden in Höhe von 1/5 der Abfindung die Gesamtsteuer auf 0 bringen, wenn außer der Abfindung kein weiteres positives Einkommen im Jahr der Abfindungszahlung existiert.
Seit 1.1.2007 liegt die Spendenhöchstgrenze bei 20% der Gesamteinkünfte. Betrachten Sie die neueste Version von § 10 B. Hier ist nur von einer 20% Höchstgrenze die Rede.