Einseitige Abfindung bAV durch Arbeitgeber und Berechnung von Kleinstbetragsanwartschaften?
Liebes Forum,
wende mich an euch Experten, da ich nicht ganz durchblicke.
Ausgangssitutation:
Arbeitnehmer bespart durch Entgeltumwandlung (i.d.Fall § 3, Nr. 63 EStG) zwei Pensionskassenverträge.
In den AVB der PK ist festgelegt, dass ein Rückkaufswert bei Kündigung nur dann zur Auszahlung kommen kann, wenn die beitragsfreie Rentenanwartschaft kleiner als 20 Euro ist.
Der erste Vertrag ist aktuell mit der beitragsfreien Anwartschaft ein ganzes Stück über der gesetzlichen Grenze für die Kleinstbetragsrente, der andere Vertrag weist aktuell eine beitragsfreie Anwartschaft von nicht ganz 21 Euro auf (hat also nach AVB keinen Rückkaufswert mehr).
a) Ist eine einseitige Abfindung des zweiten bAV-Vertrags durch den AG überhaupt möglich?
Zwar ist bei dem „Mini-Vertrag“ die Kleinstbetragsgrenze bei weitem unterschritten, aber nach den AVB (und auch nach dem Versicherungsschein) gibt’s den Rückkaufswert ja nur wenn Anwartschaft < 20 Euro.
b) Werden zur Berechnung der „Kleinstbetragsanwartschaft“ nicht alle bei einem Versicherungsunternehmen bestehend Verträge zusammengezählt?
Komme da nicht mit. Vielleicht weiß das einer von euch.
Gruß,
Zipper
1 Antwort
Das Arbeitnehmer Sparprogramm durch Umwandlung von Bruttoentgelt in Pensionskassenverträge mit kleinster Stückelung innerhalb der Grenze für Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 Abs. 1 EStG ist eine Steuerfreie Einkunft.
Der Arbeitgeber kündigt eine bAV in der Regel, weil er mit dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer
die Abfindung der bAV vereinbaren möchte.
Die Kleinstbetragsanwartschaften werden soweit sie zu Stückelungsfähigen Anteilen bei der gleichen betrieblichen Kasse bestehen je Vertrag zusammengefasst.