Danke KDN12175. Ich hab die Fünftelregel aus www.abfindung-optimiueren.de genommen. Sie lautet hier 1. Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung. 2. Darauf fällige Einkommensteuer 3. 1/5 der steuerpflichtigen Abfindung 4. 1+3 5. fällige Einkommensteuer auf 4. 6. Differenzbetrag aus 2. und 5. 7. 5 x 6. (Differenzbetrag aus 2. und 5.) Die zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich dann aus der Summe von 2. und 7. Hier wird keine Fallunterscheidung für negativ zu versteuerndes Einkommen gemacht. Würde man auch für negatives zu versteuerndes Einkommen die Regeln 1-7 anwenden können, könnte man tatsächlich für alle Abfindungen, ganz gleich welcher Höhe, mit einer Sonderausgaben-Generierung wie Spenden in Höhe von 1/5 der Abfindung die Gesamtsteuer auf 0 bringen, wenn außer der Abfindung kein weiteres positives Einkommen im Jahr der Abfindungszahlung existiert.
Antwort
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Seit 1.1.2007 liegt die Spendenhöchstgrenze bei 20% der Gesamteinkünfte. Betrachten Sie die neueste Version von § 10 B. Hier ist nur von einer 20% Höchstgrenze die Rede.