Schwiegermutter aufnehmen im Haus die Hartz 4 bekommt, fallen die Leistungen dann flach?
Wenn Schwiegermutter Hartz 4 hat und vermutlich keinen Job mehr findet, wie sieht es dann aus, wenn wir sie zu uns holen, Wohnraum wäre genug da. Würde das Hartz 4 dann flachfallen- wie wäre es dann mit Kranken/Rentenversicherung? Müssten wir das dann alles übernehmen? Natürlich würden wir das aus moralischen Gründen tun, nur steht bei uns finanziell nun auch einiges an Veränderungen an und ich möchte mich so gut wie geht vorher informieren und absichern zu den Kosten.
3 Antworten
Rein formal könnt ihr - als Ehepaar - mit der Schwiegermutter keine Bedarfsgemeinschaft bilden; das ist formal vollkommen ausgeschlossen. (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II: ... "unverheirateten Kindes" ...).
Außerhalb der BG ist Einkommensanrechnung nur über die Unterhaltsvermutung des § 9 Abs. 5 SGB II möglich, welche das Jobcenter anstellen DARF.
Da dieser Passus aber KEINERLEI PFLICHT kodifiziert UND eine Pflicht nach BGB-Recht nicht beteht, reicht eine einfache wahrheitsgemäße Erklärung der Leistungsbezieherin, dass ihr keinen Unterhalt leistet und leisten werdet.
Die Schwiegermutter behält also auch in eurem Haus Anspruch auf vollen Regelsatz zzgl einer angemessenen Miete.
Da sie also ihren Leistungsanspruch behält, läuft auch KV übers Jobcenter; RV fällt flach.
Das wird ein harter Kampf mit dem Jobcenter werden: Man unterstellt unter Garantie, dass eine Bedarfsgemeinschaft gebildet wird und verlangt Informationen über die Einkommensverhältnisse der übrigen Familienmitglieder. Informiere Dich besser vorab, was die typischen Merkmale einer Bedarfsgemeinschaft sind und wie man sie vermeiden kann.
Man unterstellt unter Garantie, dass eine Bedarfsgemeinschaft gebildet wird
Nein, da das formal vollkommen ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)
Ihr dürft mit der Dame keine Bedarfsgemeinsachaft eingehen.
Den Haushalt sozusagen getrennt halten.
Natürlich könnt ihr sie zum Essen einladen usw. Aber eben nicht alles vermischen.
Wenn jemand über 25 ist, kann er nicht zwangsweise der Familie zugeschlagen werden, nur weil die im gleichen Haushalt wohnen.