Da sie eine sozailversicherungspflichtige Beschäftigung aufgibt UND zudem ihre Hilfebedürftigkeit erhöht, dürftesie bei erster Pflichtverletzung ein Sanktion von 30% auf ihren Regelbedarf bekommen.
Im Gegenzug hat sie ja die 200€ Aufwandsentschädigung frei, was die SAnktion überkompensieren wird.
Zwar ist nach Willen des Gesetzgeber der BFD insofern besonders privilegiert, als man in dieser Zeit der Vermittlung nicht zur Verfügung stehen muss, aber damit ist (m.W.) nicht die Aufgabe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (ob durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag ist Banane) zugunst des BFD abgedeckt.