Über BG mit Kind und Partner wird der Nicht-EU-Bürger den normalen Alg2-Anspruch haben.

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Verfügbarkeit spielt für die Frage des Alg2-Anspruchs KEINE ROLLE!

Entscheidend ist hier die Frage, ob das Studium dem Grunde nach BAföG-fähig ist.

Dazu sagt meine Kristallkugel leider nichts.

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Nach einem Urteil des BSG war es nicht möglich, dass die RV mit dem Jobcenter die Nachzahlung verrechnet hat.

Welches Urteil meinst du?

Nach einer Gesetzesänderung der Bundesregierung ist dies nun ab 01.01.15 aber möglich.

Welche Gesetzesänderung meinst du?

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Stellt dies für Hartz IV auch eine Bedarfsdgemeinschaft dar?
Ja

Es kommt alleine darauf an, dass ihr die Ehe - mit allen (auch finanziellen) Verpflichtungen - fortsetzen möchtet. Welches Wohnmodell ihr wählt auf Grund welcher Überlegungen ihr wählt, ist irrelevant. Nicht sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten können und sollen "sozialisiert" werden.

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Lies hier ab Rz 12.41

www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377939.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377942

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,ich habe damals schon erstaustattung für mich und kind beantragt

Möglicherweise; du wirst darlegen müssen, warum du diese Ausstattung nicht mehr hast. Grundsätzlich begründet die Trennung vom Partner einen echten Sonderbedarf, aus dem heraus eine notwendige und angemessene Erstausstattung als BEIHILFE - nicht als Darlehen - gewährt werden muss.

und wer übernimmt die kaution wenn das mit dem haarz 4 nicht klappt?

Du.
Möglicherweise das Amt für Wohnungsnotfälle, möglicherweise das Jobcenter als Darlehen.

Wie hoch wird dein Alg1 sein, was verdient der Partner in etwa, wie alt ist Kind?

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Meine Frage, ich muss sie ja nun anmelden, kann ich da einfach aus dem Internet den BG Zettel vom Job Center runterladen und dene zusenden?

Ja

Oder muss ich mit ihr persönlich hin?

Nein, bzw. nur, wenn du eine Einladung erhältst.

Dürfte es Probleme geben weil sie 21 ist?

Nein

Oder ist Schwangerschaft ein triftiger Grund zu mir zu ziehen?

Ja

Wird mit dem ausfüllen von den BG Unterlagen mein ALG 2 gekürzt

Ja. Du erhältst persönlich nur noch 90%-Regelsatz und kopfanteilige Miete.

oder wird das schon wie für 2 oder später dann 3 Personen berechnet?

Kompliziert, weil für die Freundin in Ausbildung möglicherweise der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II gilt.

Wie würde es dann mit Mutterschutzgeld und Elterngeld geregelt?

Kompliziert, weil zwischen Mutterschaftsleistungen und Elterngeld Interdependenzen bestehen und das eined das andere beeinflussen kann.

Darüber hinaus wird sie bis zu einer Höhe von maximal 300€ nur den Teil des Elterngeldes behalten dürfen, der sich tatsächlich aus ihrem Einkommen errechnet wurde.

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Da ihr länger als ein Jahr zusammen wohnt, darf das JC in der Tat zunächst von einer BG ausgehen.

Es steht euch frei, diese Vermutung zu widerlegen. Die konkrete Wohnsituation ist dabei nur ein Indiz von mehreren; letztlich müsst ihr plausibel machen, dass ihr in Notlagen nicht fürneinander einstehen wollt.

Zwingende Voraussetzung ist, dass ihr alles Finanzielle strikt getrennt haltet. Ein Haushaltsbuch wäre sinnvoll (jetzt eines anzufangen, allerdings recht sinnlos); ein wahrheitsgemäße Erklärung, dass ihr nicht füreinander aufkommen werdet, ist ebenfalls zielführend. Letztlich wird das JC das Ganze aber ohne Wimperzucken vor Gericht gehen lassen ... und ein Sozialrichter wird dann im Idealfall alle Indizien würdigen.

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Das Ansinnen des Jobcenters ist NICHT nachvollziehbar.

Es gilt das Primat der freien Wohnortwahl. Deine Kumpeline kann nicht gezwungen werden, umzuziehen bzw. sich eine neue Wohnung zu suchen.

Selbst ein schriftlicher Miet-/Untermietvertrag darf nicht verlangt werden, da das Gesetz keine Schriftform vorschreibt.

Für eine Sanktion existiert keinerlei Rechtsgrundlage.

Entweder handelt man im JC massiv rechtswidrig oder aber - und das ist m.e. - ihr habt etwas nicht richtig verstanden.

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Bekomme ich deshalb Probleme mit dem Jobcenter!??

Nein!

Es gilt das Zuflussprinzip; beide Gehälter werden dir auf (d)einen Oktoberbedarf angerechnet, wobei zu beachten ist, dass die 100€-Pauschale zweimal zu gewähren ist.
Kann gut sein, dass du diesen Monat aus dem Leistungsbezug fällst. Wird aber nicht tragisch sein ....

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Vgl. § 1 Abs. 7 Alg II-V

Pauschal hat sie 200€ aus der Aufwandsentschädigung frei.

Darin sind 60€ privilegierter Anteil enthalten und 140€ Aufwandspauschale.

Weist sie TATSÄCHLICHE Aufwendungen nach (Nachweis ist zwingend !!!!), die 140€ übersteigen, sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen zzgl. die 60 € privilegierter Teil.

Bsp: hat sie 197€ NACHGEWIESENE tatsächliche Aufwendungen, wären 257€ frei; Rest muss auf ihren Bedarf angerechnet werden.

=> Sowohl die erste, als auch die zweite Berechnung scheinen fehlerhaft zu sein.

Gggf. Widerspruch zumindest gegen den neuen Bescheid.

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Wenn du als Leistungsbezieher bei Antragstellung die Existenz eines Privatkredites a) angegeben hast und b) das Ganze - insbesondere auch die Rückzahlungsmodalitäten- durch einen Vertrag belegen kannst, sollte es möglich gewesen sein, bei Antragstellung die Außenstände als Vermögen zu qualifizieren.

Andererseits erfolgen im SGB II-Recht auch bisher im privaten Bereich keine betriebswirtschaftlichen bzw. am Bilanzrecht ausgerichteten Unterscheidungen von Vermögen und Einkommen (siehe. z.B. Steuerrückerstattungen, die ja ökonomisch als zinsloses Darlehen an den Staat interpretiert werden können).

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Um zu erkennen, ob eine Tätigkeit für einen geeignet ist, reichen in der Regel eine, maximal zwei Wochen.
Insofern wird dein Vermittler - wie die meisten - keinen Grund sehen, dir ein längeres Praktikum zu genehmigen.

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Laut meinen Infos sind Online geschlossene Verträge auch auf diesen Wege also per E-Mail kündbar!

Da habe ich andere Infos.

Es m.W. gibt zwar Urteile, die besagen, dass eine Kündigung per Mail wirksam sein kann, auch wenn die AGB anderes vorsehen, aber kein höchstrichterliches Urteil, das besagt, dass eine Mail generell dann reicht, wenn der Vertrag online geschlossen wurde.

Es kommt also darauf an ....

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Ist das eine richtige Information?

Nein.

Das mühelose Einkommen in Form von Betreuungsgeld muss abzüglich der Versicherungspauschale voll angerechnet werden.

Auf dein Erwerbseinkommen hastdu den pauschalen Absetzbetrag des § 11 b SGB II abzüglich der Versicherungspauschale, die schon beim Kinderbetreuungsgeld gewährt wurde.

Bedeutet: von den 100€ sind 70€ deins.

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Was darf ich verdienen, wenn meine Frau ALG2 bekommt?!?

Liebe Forumsmitglieder, nun die Frage, die mich sehhhhhr interessiert!!!

Wir sind eine junge Familie, beide Studenten und wir haben vor kurzem Nachwuchs bekommen. Ich arbeite neben dem Studium und verdiene/bekomme: 400 EUR + 91 EUR (Wohngeld) + 300 EUR (Elterngeld). Ich habe keinen Anspruch auf ALG II, da ich Student bin.

Meine Frau befindet sich zur Zeit im Mutterschutz und ist außerdem noch an der Uni immatrikuliert, aber beurlaubt und bekommt: 353 EUR (Regelbedarf) + 133,34(Kaltmitte) + 14,24(Nebenkosten) + 53,34 (Heizkosten) = 553,92 EUR Das Kind bekommt: 229 EUR (Regelbedarf) + 133,34(Kaltmitte) + 14,24(Nebenkosten) + 53,34 (Heizkosten) = 429,91 EUR - 184 (Kindergeld) = 245,91 EUR

In der Summe bekommt meine Frau und das Kind vom JC: 799,83 EUR monatlich.

Unsere kleine Wohnung ca. 45 qm: Kaltmitte: 400 EUR Betriebskosten: 52,43 EUR Strom:40 EUR Gas: 160 EUR

**Ab September mache ich mein Pflichtpraxissemester und muss da mind. 8 Stunden am Tag arbeiten und verdiene dabei 700 EUR.

Jetzt nun die Frage, was bleibt uns dann übrig?

Wenn ich nur 700 verdiene Wenn ich 700 + 400 verdiene Wenn ich 700 und + z.B. 200 verdiene

Ich will natürlich nicht umsonst arbeiten! - das kostet mir sehr viel Zeit und viel Nerven!

-- Es ist verdammt schwer 8 Stunden mit Ingenieurverantwortung zu arbeiten. Außerdem möchte ich mein Nebenjob nicht verlieren, da ich nach dem Praxissemester weiter arbeiten möchte. ...**

Vielen Dank im Voraus Daniel

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Während eines dem Grunde nach BAföG-fähigen Studiums greift für dich mutmaßlich der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II.

Gleichwohl bildest du dennoch mit deiner Partnerin und dem Kind eine Bedarfsgemeinschaft.

Daraus folgt, dass erst dein Bedarf aus deinem Einkommen rechnerisch voll gedeckt sein muss, bevor irgendetwas bei Frau und Kind angerechnet werden darf.

Bei dieser fiktiven Berechnung sind die ganz normalen Absetzbeträger des § 11 b SGB II zugrunde zu legen.

Dein Bedarf beläuft sich auf 353 + 133 = 488 €

Bei 1100 € (vereinfachende Annahme: netto = brutto) hast du einen Absetzbetrag von 290€
=> 810€ sind anrechnungsfähig => 322€ sind bei Frau & Kind anzurechnen.

Bei 900 € (vereinfachende Annahme: netto = brutto) hast du einen Absetzbetrag von 260€
=> 640 € sind anrechnungsfähig => 152€ sind bei Frau & Kind anzurechnen.

Für dich ist es letztlich gehupft wie gesprungen, da du in beiden Fällen deinen individuellen Bedarf deutlich überschreitest.

Dieeinzig interessante Frage ist an dieser Stelle, ob es sich beim Praktikumseinkommen um Erwerbseinkommen oder eine Aufwandsentschädigung handelt. Der zweite Fall wäre deutlich günstiger, da sich der Absetzbetrag signifikant erhöhte.

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Eher ja, denn nein.
Ob es angerechnet werden darf, ist eine andere Frage.

a) besteht die Möglichkeit, dass das Verkaufen als gewerblich eingestuft werden muss, selbst wenn man im Grundsatz privilegierte Ausstattun und Hausrat vertickt. Dazu kommt es sowohl auf die Anzahl der Transaktionen in einem bestimmtenBetrachtungszeitraum an, als auch auf die "Qualität" der Ware.

b) ändert sich durch den Verkauf ggf. die Qualität des Vermögens bei dieser Vermögensumwandlung von privilegiert in nicht-privilegiert. Besitzt du viele, viele Bücher im Wert von insgesamt 10.000€, wäre das im Alg2 zunächst nicht zu berücksichtigen. Verkloppst du den Krempel auf ebay und erhältst dafür 10.000, würde auf diese Kohle dein allgemeiner Vermögensfreibetrag anzurechnen sein.

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Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde wegen des Einbehaltens des Leistungsteils der Partnerin und der Kinder und sofort morgen zum Sozialgericht und Antrag auf Verfügung auf sofortige Bearbeitung / Auszahlung der ausstehenden Leistungen (Rechtspfleger können da helfen). Ggf. Anzeige wegen Rechtsbeugung erwägen. Gar nicht lange rumkaspern ....

Bezüglich des sozialwidrigen Verhaltens des Partners, das tatsächlich zu einer Kürzung oder Erstattung SEINES Anteils führen könnte, kommt es auf die Umstände an und hier auf die Stellungsnahme des Arbeitgebers. Im Endeffekt wird das Jobcenter bei einer schlechten Leistung schlussendlich einen Vorsatz nur dann nachweisen können - und das Wissen und Wollen ist in dem Fall zwingend nachzuweisen - wenn seine Leistungen sehr, sehr weit unter dem liegen, was man von einer Person mit SEINEN individuellen Fähigkeiten erwarten darf. Dennoch, ein "ich mach dann mal ein bisschen langsamer!" kann tierisch in die Hose gehen.

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Aktuell ist - wie du schon vermutest - der Träger zuständig, über den du Leistungen beziehst.

Die Förderung einer Umschulung liegt im pflichtgemäßen Ermessen deines Vermittlers; es ist also ein Kann-Leistungen. Ob sie gewährt wird, hängt von zahlreichen Faktoren ab, von denen "schlechte Arbeitsmarktchancen" nur eine ist.

Beantragst du also eine Umschulung, solltest du ein gefestigtere Argumentation beibringen. Wie oft hast du dich vergeblich beworben, was werfen Suchmaschinen wie www.indeed.de an Jobangeboten in deinem Bereich aus, warum findest du keinen anderen Job in einem nicht erlernten Beruf, usw.usw. ...?

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