Schenkung Elternhaus, Eltern mit Wohnrecht auf Lebzeit, Renovierungskosten
meine Eltern wollen ihr Vermögen und die Übergabe regeln. Sie wollen den Kindern das Haus übertragen (Schenkung) und weiter drin wohnen.
Nun ist uns ein Problem aufgefallen. Es stehen Renovierungsarbeiten an. Wenn wir den Eltern Wohnrecht auf Lebzeit geben ohne dass sie dafür zahlen, dann können die anstehenden Renovierungsarbeiten und -kosten, die die Kinder tragen, nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Gibt es ein Konstrukt, bei dem man das Problem lösen kann, bei dem es einen steuerlichen Vorteil gibt, bei dem man die Kosten steuerlich geltend machen kann?
2 Antworten
Das Problem wäre gelöst, wenn die Übertragung ohne Wohnrecht stattfände und man mit den Eltern einen Mietvertrag abschließen würde. Da gibt es dann aber gleich mehrere Dinge zu beachten: Erstens fällt die Absicherung der Eltern dann weg oder müßte auf recht kompliziertem Wege anders gelöst werden. Zeitens hängt über allem das Damoklesschwert des Gestaltungsmißbrauchs. Das Finanzamt könnte deswegen die Anerkennung der Konstruktion verweigern. Um zwischen diesen Klippen den Weg zu finden braucht Ihr fachliche Beratung und die kann der Notar nicht leisten. Da müßt Ihr einen Steuerberater beauftragen.
Richtig. Entweder man schafft eine Vermieterstellung. Einen Gestaltungsmissbrauch kann ich da nicht erkennen.
Oder die Eltern zahlen die Renovierung und haben dann wenigstens die haushaltsnahen Handwerkerleistungen.
na gut zu wissen, dass es einen Weg gibt. Dann such ich einen guten Steuerberater.
Gibt es ein Konstrukt, bei dem .....
Das normale Konstrukt heißt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Also Mietvertrag mit den Eltern abschließen, der § 21 Abs. 2 EStG beachten sollte. Der recht verständliche Text lautet:
"* 1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. 2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.*"
Ihr dürft sogar die geerbte, unverbrauchte AfA ansetzen, wenn damaligen Anschaffungs- und Herstellkosten noch bekannt sind.