Ich bekomme ein Haus vermacht, was wäre besser, wenn wir es als Schenkung oder per Kaufvertrag machen?

4 Antworten

1. Schenkung,oder verkauf unter Wert (1,- Euro oder anderer Wert) ist egal. Es wäre für die Differenz eine gemischte Schenkung.

2. Viel wichtiger ist der Wert des Wohnrechts. zu berechnen aus ortsüblicher Miete und Alter  des Wohngeldberechtigten.

3. Deine Brüder haben einen "pflichtteilergänzungsanspruch." Der vermindert sich jedes Jahr um 1/10 und entfällt damit nach 10 Jahren völlig.

4. Vor dem-Jobcenter brauchst Du keine übertriebene Angst zu haben. Man kann Dir zwar sagen, Du sollst Dein Haus verkaufen, aber ein Haus mit Wohnrecht ist nicht verkäuflich.

Also ich bin der Meinung, dass ein Verkauf für ein Euro eine Schenkung ist.

Vielleicht hilft der Bericht, den ich im Fokus las, weiter:

"Mit geschickter Gestaltung lässt sich  der Zugriff auf eine im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragene Immobilie verhindern“, erklärt der Münchner Rechtsanwalt Thomas Fritz.
Rettende Klausel. So schützt eine Rückfallklausel vor dem Zwang zum Verkauf. „Die Eltern müssen sich im Übertragungsvertrag mit den Kindern einen unbedingten Rückübertragungsanspruch notariell beurkunden lassen und diesen Anspruch durch eine Vormerkung sichern lassen“, erläutert Anwalt Fritz. Wird das Kind arbeitslos, können die Eltern die Immobilie von Sohn oder Tochter zurückfordern. Vorteil: Das Kind erhält Alg II, die Eltern die Immobilie. Doch Vorsicht: „Die Klausel muss sehr geschickt formuliert sein“, sagt Erbrechtsexperte Fritz. „Die Eltern dürfen die Rückübertragung nicht etwa für den Fall vereinbaren, dass das Kind arbeitslos wird.“ In diesem Fall geht die Behörde von Gestaltungsmissbrauch aus und erkennt die Rückfallklausel nicht an."

http://www.focus.de/finanzen/steuern/hartz-iv-geld-trotz-haus_aid_253056.html

Ihr solltet euch auch über die Kosten beschäftigen die anfallen, und unbedingt klären, wer die Kosten der Haus-Schenkung trägt, damit es später keine Überraschungen gibt. Wenn ich mich nicht Ihre, belaufen sich diese auf 1,5 % des Immobilienwerts (Provision des Notars und Grundbuch-Eintragung)


Bei Schenkung oder einer Erbschaft sind die Freigrenzen (400.000€) gleich. Bei Bezug von AlG 1 spielt das Vermögen noch keine Rolle, AlG 2 wird jedoch nur Bedürftigen gezahlt und Vermögen ist vor dem Bezug zu verwerten. Auch hier gibt es Freigrenzen und Ausnahmen, nachzulesen unter dem angehängten Link. 

"Nicht bei der Bestimmung des zu berücksichtigenden Vermögens zu erfassen ist darüber hinaus gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr.4 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück (Eigenheim) von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung." 

Quelle: http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2/vermoegen.html