Bank will Einmalvaluierungserklärung
Hallo liebe Gemeide, wir haben ein Haus auf dem ein Darlehen ist von noch 40.000 Euro bei der Bank 1. Jetzt wollen wir anbauen und brauchen nochmal 85.000 Euro, was auch zugesagt wurde. Allerdings ist die bisherige Bank zu teuer und wir haben jetzt eine andere Bank gewählt. Die Bank 2 will nun eine Einmalvaluierungserklärung und die Abtretung der Rückgewähransprüche für die Grundschuld im ersten Rang, damit sie eine Grundschuld im 2. Rang eintragen kann. Der Bankberater sagte, das sei normal, konnte mir den Grund aber nicht so erläutern, daß ich es verstanden hätte. Ist das o.k. oder ist es gefährlich?
1 Antwort
Die wohl am wenigsten verständliche Bestimmung bei Grundschulden ist die Regelung über die „Abtretung von Rückgewähransprüchen“. Was gemeint ist, lässt sich am besten an einem Beispiel verdeutlichen:
Eigentümer A bestellt an seinem Hausgrundstück für Bank I im ersten Rang eine Grundschuld zu z.B. 50.000 EUR und braucht später ein neues Darlehen, das er aber bei Bank II holt und im zweiten Rang eine Grundschuld zu 85.000 EUR bestellt.
Bank I ist damit zwar noch als Grundschuldberechtigte im Grundbuch eingetragen mit 50.000 Euro, obwohl das Darlehen z.B. nur noch 40.000 beträgt und auch in der Zukunft weiter getilgt wird. Andererseits hat der Eigentümer aber an sich auch die Möglichkeit, auf die (zurückbezahlte) Grundschuld erneut ein Darlehen aufzunehmen, die Grundschuld also zu revalutieren.
Eine solche Revalutierung wird Bank II nicht gerne sehen. Nach Rückzahlung des von Bank I gewährten Darlehens steht ja die Grundschuld von Bank I nur noch als „leere Hülle“ vor dem Recht von Bank II. Das Recht von Bank II, das an sich mit jeder Rückzahlungsrate, die auf das Darlehen von Bank I erbracht wurde, wertvoller geworden war, wäre durch die Revalutierung entwertet. Vor einer solchen Entwertung ihrer Rechte kann sich Bank II schützen, indem sie sich die Rückübertragungsansprüche, die der Eigentümer gegenüber Bank I hat oder haben wird, abtreten lässt. Dann nämlich wirkt eine Revalutierung gegenüber Bank II nur, wenn sie dieser zustimmt. Die Abtretung der Rückgewähransprüche dient damit also in erster Linie der Sicherung des Aufrückens der nachrangigen Grundschuldgläubiger im Rang.
Die Einmalvalutierungserklärung wird normalerweise alternativ eingesetzt. Hier erklärt die Bank I, daß sie das Darlehen nicht wieder neu ausgibt (revalutiert). Dadurch hat Bank II auch die Sicherheit, daß ihr Darlehen besser abgesicht ist. Ich denke, daß man vorgeschlagen hat das eine oder das andere zu tun.
Alexander Solya
Supi - das nenne ich mal eine ausführliche Erklärung. Jetzt habe ich es kapiert! Frage mich nur wieso die das in der Bank nicht auch so klar vertickern konnten...