Rückauflassungsvormerkung bei aufschiebender Bedingung im Testament?
Ein Großvater hat einen Sohn.
Der Sohn hat 3 minderjährige Kinder (10J.-14J.).
Der Großvater setzt ein Testament auf. Er legt als sog. aufschiebende Bedingung fest, dass die Enkel erst 18 Jahre alt sein müssen, damit sie ihr Erbe antreten können. Außerdem soll jeder Enkel eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben (keine Details dazu sind festgelegt, also SEHR frei auslegbar!). Wenn sie diese Bedingungen bis zu ihrem 27. Lebensjahr nicht erfüllen, sollen sie kein Erbe erhalten.
Jedes Kind soll einen Anteil von 10% an einer Immobilie erhalten. Den Rest soll der Sohn des Großvaters bzw. Vater der 3 Kinder erben, dieser also ohne Einschränkung.
Fragen:
- Wäre denkbar, bei jedem Erben eine Rückauflassungsvormerkung vorzusehen? Diese müsste sich gegen jeder der (anderen) Enkel richten. Wenn also später einmal einer der Enkel ausfallen sollte und er damit sein Erbe verwirkt hat, haben die übrigen Enkel und ggf. der Sohn einen Anspruch auf Rückgabe des 10%-Anteils des ausgefallenen Enkels. Dieser 10%-Anteil wäre dann unter den übrigen Enkeln und ggf. deren Vater anteilig aufzuteilen.
- Wie wird üblicherweise eine derartige aufschiebende Bedingung in der Praxis der Nachlassgerichte umgesetzt? - Man denke an einen vereinfachten Fall mit nur 1 Enkel und nur der Bedingung, dass dieser 18 Jahre alt geworden sein muss. Zum Zeitpunkt des Todes des Großvaters ist der Enkel z.B. 15 Jahre alt. Kann dann der Großvater noch 3 Jahre als Eigentümer im Grundbuch eingetragen bleiben, obwohl er schon tot ist? - Zum Vergleich denke man an Verschollene, die noch nicht für tot erklärt worden sind. Dieser Fall muss hunderttausendfach (!!) im 2. Weltkrieg aufgetreten sein. Stalingrad-Kämpfer waren z.B. teils 12 Jahre in Kriegsgefangenschaft, ohne dass man wusste, ob sie noch leben oder vielleicht schon lange verstorben waren. Diese wurden sicherlich nicht auf "gut Glück" aus dem Grundbuch gelöscht, nur weil man über ihren Verbleib nichts wusste. Sie standen also oft als tatsächlich schon lange verstorbene Eigentümer (nur ca. 6000 von ca. 100.000 Stalingrad-Soldaten kehrten zurück!) noch ggf. mehr als 10 Jahre im Grundbuch.
Der Bezug zu Finanzfragen ist der folgende :-) :
Das zuständige Nachlassgericht will eine Vor- und Nacherbenregelung durchdrücken, bei der selbst dann, wenn man §6 Abs.2 Satz 2 des Erbschaftssteuergesetzes zur Minderung der Steuerlast anwendet, grundsätzlich doppelt Erbschaftssteuer entrichtet werden muss.
1 Antwort
ES mag enttäuschend für Dich sein, aber ich komme zum gleichen Ergebnis wie das Nachlassgericht.
In meinen Augen ist es der typische Fall des Vorerben, m. E. sogar des unbefreiten Vorerben, des Sohnes für seine Söhne.
Damit Erbschaftsteuer ins Spiel kommt, muss es ja um hohe Beträge gehen. Wenn man so will, wieder ein Beispiel für eine mangelnde Beratung des Großvaters. Da wären andere Lösungen wohl möglich gewesen.