Prozesskostenhilfe abstottern- steuerlich als außergewöhnliche Belastung anzusehen?
Wenn man die Prozesskostenhilfe mtl. zurückzahlt, ist das dann steuerlich unterzubringen?
2 Antworten
Im Zweifel garnicht. Es sei denn, es würde einer der in § 33 EStG genannten Fälle einer außergewöhnlichen Belastung vorliegen und, der insgesamt entstehende Betrag würde über der Zumutbarkeitsgrenze (§ 33 II,III EStG) liegen.
Bitte habe Verständnis, dass ich da nicht konkreter werden kann. Das liegt einzig und allein daran, dass Du keine Angaben dazu machst, welchen Gegenstand der geführte Prozeß hatte. Da müßte man schon ein ganzes Lehrbuch schreiben um alle Fälle aufzuführen.
Mal unterstellt, der Prozess stellt dem Grunde nach eine a.g. Belastung dar, dann sind die Aufwendungen im Zeitpunkt der Zahlung abziehbar, d.h. somit die im Antragsjahr -anteilig- gezahlten Raten. Das ist steuerlich gesehen natürlich ungünstig, da in jedem Zahlungsjahr die zumutbare Eigenbelastung gegen gerechnet wird und sich die steuerliche Auswirkung entsprechend vermindert.