Bafög-Vorausleistung aufgrund Unterhaltspflicht durch Eltern zurückgezahlt - außergewöhnliche Belastung?
Hallo,
Fall: Eltern haben zunächst keinen Unterhalt geleistet, da sie im glauben waren nicht Unterhaltspflichtig zu sein. Das Kind hat Bafög-Vorausleistungen bezogen. Nachdem ein Familiengerichtet entschieden hat, dass die Eltern unterhaltspflichtig sind, können diese Ihren geschuldeten Unterhalt nur noch durch die Rückzahlung der vom Kind erhaltenen Vorausleistungen an das Land leisten. Können sie diese Rückzahlung als Unterhaltsleistung steuerlich geltend machen, wenn für das Kind kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht, da sie nun quasi ihren Unterhalt geleistet haben? In welchem Jahr würde man die Rückzahlung des Bafögs als Unterhaltsleistung geltend machen können? Im Jahr der Rückzahlung oder rückwirkend nach den Bafög-Bezügen des Kindes?
Vielen Dank
2 Antworten
Ja, einschlägig ist hier Paragraph 33a Abs. 1 EStG.
Von welchen Summen reden wir denn hier? Der Absetzungsbetrag im Kalenderjahr ist ja begrenzt auf den Steuergrundfreibetrag, abzüglich eigenes Einkommens des Kindes über 624,-€ und abzüglich des Bafög-Zuschussanteils.
Insofern wäre es vermutlich lohnenswert, die rückwirkende steuerliche Anerkennung zu erhalten. Ich kenne eigentlich eher das Zu- und Abflussprinzip, welches dagegen spräche. Vielleicht wird dieses Prinzip aber dadurch durchbrochen, als das Bafög ja vermutlich in vorherigen Jahren geleistet wurde.
Falls sich hierzu kein Profi mehr äußert, wäre die Inanspruchnahme eines Lohnsteuerhilfevereins wohl anzudenken.
Kindsunterhalt kann man doch nicht absetzen ?
Doch, sobald kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht (da Kind über 25), jedoch immer noch ein Unterhaltsanspruch besteht (z.B. weil Kind noch studiert) stellen die Unterhaltszahlungen außergewöhnliche Belastungen dar.
Es dreht sich um jeweils 8.820 Euro pro Jahr (2 Jahre). Einen Bafög-Zuschussanteil gibt es in dem Fall nicht, da der elternabhängige Förderbetrag in diesem Fall gleich 0 ist und somit der erhaltene Höchstsatz (735 pro Monat) vollständig von den Eltern zurück gezahlt werden muss. Eigenes Einkommen hat das Kind nicht erzielt - im Gegenteil - es hat sogar Verluste durch Fortbildungskosten erzielt.