Das Bundesfinanzministerium hat hierzu ausführliche Tipps zur Verfügung gestellt:
siehe : http://www.erneuerbare-energien.de/fileadmin/ee-import/files/pdfs/allgemein/application/pdf/bmf_schreiben_bundessteuerblatt.pdf
Das Bundesfinanzministerium hat hierzu ausführliche Tipps zur Verfügung gestellt:
siehe : http://www.erneuerbare-energien.de/fileadmin/ee-import/files/pdfs/allgemein/application/pdf/bmf_schreiben_bundessteuerblatt.pdf
Wirken sich die Umzugskosten überhaupt bei Ihnen steuerlich als Student aus? Soweit Sie ein Erststudium betreiben oder Ihr Bruttojahresarbeitslohn unter dem Eingangsfreibetrag liegt, liegt eine steuerliche Auswirkung eher nicht vor. Weiterhin ist zu beachten, dass die Umzugskostenpauschale des § 10 BUKG bei Personen, die nicht sowohl vor als auch nach dem Umzug einen eigenen Hausstand unterhalten (haben) -z.B. bei den Eltern wohnhaft waren- nur 20% der Pauschale beträgt. Daneben sind natürlich Transportkosten und Spritkosten, Kosten der Wohnungssuche noch gesondert abziehbar. Evtl. ist auch ohne Nachweis -soweit Werbungskosten vorliegen sollten- der höhere Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a EStG i.H. von 1000,--€ pauschal zur Ermittlung der Einkünfte anzusetzen.
Selbstverständlich kann aufgrund des derzeitig anhängigen BFH-Verfahrens ein Einspruch gegen den ergangenen ESt.-Bescheid innerhalb eines Monats eingelegt werden und RDV (Verfahrensruhe) bis zur höchstrichterlichen Entscheidung beantragt werden. Bei den Finanzämtern häufen sich u.a. derzeit die Einsprüche wegen des Sachverhalts. M.E. sind allerdings die Erfolgsaussichten eher gering, da mir und anderen Kollegen die Verfahrensbegründung recht dürftig erscheint. Doch: wer sich nicht wehrt (Einspruch einlegt) geht auch im Fallle einer evtl. doch positiven Entscheidung leer aus u n d das Ganze kostet ja nix.
Wenn die Tochter bei Ihnen im Hause wohnt (dort alleine gemeldet ist und Sie das Kindergeld beziehen, Kind minderjährig oder in Ausbildung) und sonst keine weitere Person -ohne Kindergeldanspruch- im Haushalt wohnhaft ist, steht Ihnen die Stkl. II/0,5 zu. Wenn die leibliche Mutter keinen Kindesunterhalt zahlt bzw. Ihrer Verpflichtung hierzu nicht zu mindestens 75% nachkommt, können Sie StKl. II/1,0 beantragen. Bringt aber in der Praxis nicht allzu viel, da eine Auswirkung auf den LSt.-Abzug nicht vorliegt sondern nur hinsichtlich Solz und KiSt. Bei "Otto-Durchschnittsverdiener" sind das ca. 10-15€ Monat.
Das ist allerdings seltsam. Da aufgrund des höheren Einkommens (gegenüber Ihrer Freundin) auch die Progression (individueller Steuersatz) höher angesetzt wird, müssten sich die -in gleicher Höhe anfallenden- Ausgaben sich auch hinsichtlich der sich daraus resultierenden Erstattung höhe auswirken. Es wäre evtl. sinnvolll die Bescheidausdrucke der Elster Erklärungen zu vergleichen. Abweichungen könnten sich allerdings dann ergeben, wenn bei Einem der Beteiligten kein ganzjähriges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat oder Lohnersatzleistungen mit anzurechnen waren.
es ist zwar üblich, dass bei einem Minijob SV und LSt vom AG übernommen werden, da es sich regelmäßg um eine Netttolohnvereibarung handelt.. Abweichend hiervon besteht aber auch die arbeitsvertragliche Möglichkeit, dass die SV- und Steuerabzugsbeträge dem Arbeitnehmer belastet werden. Dies müsste dann aber aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich sein. In zweitgenanntem Fall können die Steuerabzugsbeträge (2%) nicht über eine ESt.-Erklärung zurück geholt werden.
Die Frage kann trotzdem überschlägig beantwortet werden.
220 Tage a. 20 km x 0,30 ct =1320,-- weitere unstrittige Werbungskosten : Arbeitsmittel und Kontoführungsgebühren 126,-- = 1446,-- ./. AN-Pauschbetrag 1000,-- = 446,--€ Hiervon wird der individuelle Steuersatz je nach Progressionshöhe erstattet; bei Ottodurchschnittsverdiener zwischen 25 und 35% = ca. 150,-- (= 2 Tankfüllungen .-)
Die Antwort mit der Sachbezugsversteuerung bei Familienheimfahrten 0,002%ist zutreffend. Allerdings sind die vom Arbeitgeber übernommenen Mietkosten steuerfrei -bis zur ortsüblichen Miete einer 60qm Wohnung- , da eine echte doppelte Haushaltsführung vorliegt.
Als Belege sind eigentlich nur erforlderlich Kopien der Nebenkostenabrechnung der Verwaltung, Entwicklungsstand der Instandhaltungsrücklage mit Entnahme; außerdem Zinsabrechnung mit Kepitalertragsteuern (da anrechenbar), Nebenkostenabrechnung des Vorjahres wegen Schlußabrechnung (Nachzahlung oder Rückforderung) N/S. keine Ahnung, wass Herr Enno mit seinem Vermerk meint. Gruß
ein Steuerberater ist wegen einer solchen (tschuldigung) Primitiverklärung viel zu teuer. Ein eingermaßten versierter LST.-Hilfeverein -viel billiger- tuts auch. Ein Verzug dürfte nicht vorliegen, da ein Anspruch auf Antragsbearbeitung für die Jahre ab 2008 folgende auf jeden Fall noch vorliegt. Bei vielen Ämtern gibt es mittlerweile sogenannte ZIA (Beratungsstellen), die in Einzelfragen weiter helfen (einfach höflich anfragen; die freuen sich dann). Zumindest ist auf den Einzelfall bezogen hierbei zu erfahren, ob sich ein Antrag überhaupt lohnt (Erststudium, LSt.-bezahlt, vorweggenommene Werbungskosten usw.
Die Monate April bis Juni fallen in die Hauptsaison der Einreichung der Steuererklärungen.. Urlaubszeit Pfingsten und Sommerferien verzögern die Bearbeitung außerdem. In verschiedenen Bundesländern wurde seit letztem Jahr eine "Steinzeit"-Software eingeführt, welche die Bearbeitung außerdem verzögert (googeln unter "unifa software). Bei mir dauerts derzeit ca. 3-4 Monate bis zur Bescheiderteilung. FRUUSST ! kann aber nix dafür.
ich gehe davon aus, es handelt sich um eine ETW, welche über einen Hausverwalter verwaltet wird. In den Hausgeldvorauszahlungen, die WK darstellen, sind nicht als WK abziehbare Instandhaltungsrücklagen enthalten. Die Vorauszahlungen sind daher um diese zu mindern. In den Vorauszahlungen sind Müllabfuhr, WW usw.bereits enthalten. Lediglich die Grundsteuer für das Sondereigentum sind weitere Wk. Die vom Verwalter für 2009 im Antragsjahr erhobene Nebenkostennachforderung sind ebenfalls Werbungskosten Bei der Rücklagenauflösung handelt es sich vermutlich um Reparaturkosten (WK) die aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt wurden. Soweit klar ?
abweichend von den unten genannten Antworten ist die Entfernungspauschale dann mehr als einmal täglich abziehbar, wenn ich Fahrten zu mehreren (verschiedenen) Arbeitgebern unternehme.
Ausbildungskosten sind dem Grunde nach bei einer künftigen ernsthaften Einkünfteerzielungsabsicht immer abzugsfähig. Je nach Sachverhalt als Sonderausgaben (Ausbildungskosten) bis 6.000,--€ jährlich oder im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als vorweggenommene Werbungskosten. Es hat überhaupt nichts damit zu tun, ob Sie bei Ihren Eltern wohnen oder nicht.
Antwort von Enno Becker vom 21.6.2012 ist absolut zutreffend.
Vor einer Beantwortung der Fragen ist es eforderlich, dass bekannt ist, ob Sie am vorgehaltenen Erstwohnsitz bei den Eltern in deren Wohnung /Haus wohnen oder selbst einen Hausstand aus eigenem Recht (Eigentum/Miete) unterhalten.
Lohnt sich, sofern LSt bezahlt wurde auf jeden Fall., da der Steuerabzug vom Arbeitgeber zu hoch vorgenommen wurde.
in der Praxis kein Problem, denn bis ein Mahnverfahrten (Androhung von Zwangsgeld, Festsetzung von Zwangsgeld) wegen der Verspäteten Abgabe anlaufen würde, ist die Erklärung längst im Kasten und der Eingang vermerkt. Selbst wenn Zwangsgeld bereits festgesetzt aber nicht bezahlt wurde wäre dieses dann vom Finanzamt nach Erklärungseingang wieder aufzuheben..
Ehefrau sollte Stkl. III beantragen. Je nach Höhe der abziehbaren Aufwendungen (Sonderausgaben, evtl. a.g. Belastungen) könnte bei o.g. Konstellation die Jahressteuer noch auf 0 € festgesetzt werden. Evtl. empfiehlt sich ein Nachrechnen mit dem Elster Programm (www.elsterformular.de) Bei einer Nachforderung von > 400,--€ kann das Finanzamt Vorauszahlungen festsetzen. Rein theoretischerweise kann auch Stkl. IV beantragt werden. Ist meines aber nicht sinnvoll, da dann bereits während des Jahres überschüssige Steuern bezahlt werden, die dann anteilig im Folgejahr wieder erstattet würden. Besser bei Abgabe der Steuererklärung evtl. mit einer "kleinen" Nachzahlung leben.
ich denke "Student2011" hat nicht allzuviel Ahnung. Die Sache ist nur interessant, wenn es sich entweder um ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder um ein Zweitstudium handelt, da nur dann ein Abzug als Werbungskosten in Betracht kommt. (Antrag auf verbleibendem Verlustvortrag). In anderen Fällen sind die Kosten als Ausbildungskosten (Sonderausgaben) abziehbar und laufen "ins Leere" Die Fahrtkosten nach Hause sind abziehbar, wenn sich dort ihr Lebensmittelpunkt befindet, was sicherlich der Fall ist, da der Studienort nur zeitlich befristet genutzt wird und dort üblicherweise keine auf Dauer angelegten persönlichen Beziehungen angelegt werden (anders wenn Sie dort beispielsweise mit Ihrer Freundin einen gemeinsamen Haushalt unterhalten würden. Nach neuerer BFH Rechtsprechung sind bei Benutzung eines PKW´s sogar 0,60ct pro km abziehbar.