Note 6 bei unentschuldigtem fehlen bei einer unangekündigten Leistungskontrolle?
Liebe Leser*innen,
ich habe heute im Unterricht unentschuldigt gefehlt, mit gutem Grund, nur kann ich mir dafür keine Entschuldigung ausstellen lassen.
Nun wurde aber genau an dem Tag eine UNANGEKÜNDIGTE schriftliche Leistungskontrolle geschrieben. Ich weiß, dass bei unentschuldigtem Fehlen bei schriftlichen Leistungskontrollen mit der Note 6 bewertet werden muss (§ 8 (5) NVO).
Jedoch wie ist das jetzt bei unangekündigten Kontrollen? – Das Gespräch mit der Lehrerin konnte noch nicht aufgenommen werden.
MfG Zinni
5 Antworten
Fehlt ein Schüler entschuldigt bei einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler nachschreiben muss oder nicht. Bei unentschuldigtem Fehlen ist die Arbeit mit der Note „ungenügend“ zu bewerten (§ 8 Abs.4 und 5 NVO).
Die Schulrichtlinien sind da eindeutig, es kommt nicht darauf an, ob eine Prüfung angekündigt worden ist oder nicht, sondern ob man "entschuldigt" oder "unentschuldigt" fehlt.
Wärst du entschuldigt gewesen, entscheidet der jeweilige Lehrer, ansonsten nicht.
"Klassenarbeiten sind in der Regel nach § 8 Abs.1 NVO anzukündigen, in besonderen Fällen kann aber hiervon abgewichen werden, z.B. bei Nachschreibearbeiten."
will heißen, ob es ein "besonderer Fall" ist entscheidet u.a. der Lehrer
Im Schulgesetz heisst es:
"Lehrer genießen pädagogische Freiheit"(steht bei Rechte und Pflichten eines Lehrers)
der Fragesteller schrieb:
"Ich weiß, dass bei unentschuldigtem Fehlen bei schriftlichen Leistungskontrollen mit der Note 6 bewertet werden muss (§ 8 (5) NVO)"
also ist anzunehmen, das der Fragesteller sich auf den link...sprich BW bezieht, aber ansonsten hast du Recht.
Die pädagogische Freiheit bei Lehrkörpern bezieht sich soweit ich weiß, auf alle Bundesländer
Dann sollte im Gegenzug zu Angekündigten Leistungskontrollen der Muttizetel reichen.
Es sei denn, es gild in eurer Schule eine generelle Attestpflicht bei Abwesenheit.
Für nichtärztliche Abwesenheit benötigt man vorab die Genehmigung der Schule. Wenn du diese nicht hattest, dann hast du Pech gehabt.
Ausnahme der Tod von Verwandten ersten Grades, Eltern, Großeltern, das braucht keine Attestpflicht und auch keine Vorabbefreiung es reicht später die Sterbeurkunde in Kopie.
Wenn es keinen Grund für dein Fehlen gibt, dann gibt es ne 6 egal ob angekündigt oder nicht. Es gibt ne Schulpflicht in Deutschland, Unentschuldigtes Fehlen hat Konsequenzen.
'wie ist das jetzt bei unangekündigten Kontrollen?'
Wenn diese in Deinem Bundesland erlaubt sind: genauso natürlich. Wenn Du diesen ominösen 'guten Grund' hattest, dann hättest Du Dich auch um eine Beurlaubung bemühen können.
"ich habe heute im Unterricht unentschuldigt gefehlt, mit gutem Grund"
Mindestens mit der Lehrerin solltest Du diesen "guten Grund" besprechen!
Ansonsten gibt es halt eine 6!
Zu Recht!!!
ja verständlich… den Grund kannst du jetzt auch finden als Antwort auf eine der fragen
Gute Gründe lassen sich immer Entschuldigen. Angekündigt oder nicht ist egal.
Die NVO gilt allerdings nur für Baden-Württemberg.