Nennung eines Nettobetrags zulässig?

4 Antworten

Da jedes Handy einen Rechner hat, lässt sich das in Sekunden ermitteln, erst Recht, wenn es nur um eine einzige Position geht. Ganz genau verstehe ich das Problem überhaupt nicht 😕

Die Nettosumme ist genannt und der Hinweis auf die 19 % Mehrwertsteuer. Also alle Kriterien erfüllt. Nur wenn die tatsächliche Rechnung kommt, ist die Angabe des Bruttobetrags erforderlich. Für ein Angebot nicht.

Dein Vergleich mit dem Supermarkt hinkt daher gewaltig, denn im Supermarkt wird dir nicht nur ein Angebot gemacht, sondern du bekommst mit dem Kassenzettel die Rechnung, bevor du den Markt verlässt. Außerdem sind im Supermarkt zwei unterschiedliche Steuersätze anzuwenden: 7 % und 19 %. Man kann nicht erwarten, dass jeder den Unterschied kennt.


Petz1900 
Beitragsersteller
 16.11.2024, 10:23

Ich verstehe.

Wenn ich ein Auto kaufe darf der Verkäufer mir den Nettopreis nennen, nach Ihren Ausführungen.

Weil es ja jedem klar ist, dass darauf 19 % entfallen, faszinierende Logik

Auch Handwerker dürfen Ihre Kostenvoranschläge und Rechnungen Netto +Mwst schreiben.

Ergo gibt es auch bei Endverbrauchern ausnahmen von der Regel, das für Endverbraucher alles Brutto ausgewiesen werden muß.

Zudem viele Eigentümer ja auch Vermieten und entsprechend ihre Mieten auch versteuern müssen.


Petz1900 
Beitragsersteller
 15.11.2024, 08:27

Mit dieser Argumentation könnte ja jeder Supermarkt seine Waren netto auszeichnen, Sie können ja selber die 19 % hinzurechnen.

Wo ist das Problem?

Und wozu gibt es dann die Preisangabenverordnung?

Weil man sich nicht daran halten muss?

Und wo steht, dass die Preisangabenverodnung bei Handwerkern nicht gilt?

Und was hat das mit Vermieten zu tun?

Wo ist da der Unterschied?

berlina76  15.11.2024, 08:37
@Petz1900

Darin, das der Staat den Endverbraucher für Blöd hällt, daher muss man dem Endverbraucher im normalen Einzelhandel den Gesamtpreis nennen, während es überall anders üblich ist mit Netto zu Arbeiten.

Petz1900 
Beitragsersteller
 15.11.2024, 09:10
@berlina76

Der Eigentümer einer Wohnung ist nicht der Endverbraucher, oder was möchten Sie mir mitteilen?

Petz1900 
Beitragsersteller
 16.11.2024, 10:21
@berlina76

Trotzdem ist er Endverbraucher, er kann und darf es nur auf die Mieter umlegen.

Für die Hausverwaltung ist er der Endverbraucher

Es geht ja wohl um ein Angebot für eine Wohneigentumsgemeinschaft.

Daher denke ich, dass Eindeutig die Vorschriften für Verbraucher gelten.

Daher muss das Angebot auf jeden Fall den Bruttobetrag ausweisen. Nur netto geht auf keinen Fall.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Petz1900 
Beitragsersteller
 15.11.2024, 11:13

Ich sehe das ja auch so.

Lapidare Antwort der Hausverwaltung war " Das ist zulässig, die 19 % kann man ja hinzurechnen"

Solche Antworten ärgern mich natürlich, schon rein berufsmäßig......

Die Nennung des Nettobetrages genügt, wenn explizit darauf verwiesen wird, dass da die Mehrwersteuer noch dazu kommt.