Muss sich meine 18jährige Tochter ummelden, wenn sie studiert und dafür in eine Mietwohnung zieht?
2 Antworten
Selbstverständlich unterliegen auch Studierende den geltenden Meldepflichten.
Aber Achtung - bei Anmeldung eines Zweitwohnsitzes am Studienort kann auch ratzfatz mal Zweitwohnungssteuer auf den Nachwuchs zukommen.... oder aber es entfällt der Anspruch ( je nach Studienort ) auf evtl. Begüßungsgeld der Kommune. Nichtsdestotrotz - Rundfunkgebühren werden auch am Zweitwohnsitz des "Kindes" fällig, soweit dieses nicht gerade Beitragszahler am ersten Wohnsitz ist.
Ergänzend:
Der Kindergeldanspruch entfällt nicht mit der Ummeldung des Kindes.
Für die Zweitwohnungssteuer ist u.U. die Richtung ausschlaggebend. Das muss man spezifisch bei den Regelungen der jeweiligen Städte raussuchen.
Für eine eventuelle LSK II der Mutter würde ein Zweitwohnsitz bei ihr reichen. Das muss man dann aber gegen die eventuelle Zweitwohnungssteuer gegenrechnen.
https://www.anwalt.org/steuerklasse-2/
Als „im Haushalt lebend“ gelten Kinder, welche in der Wohnung des Arbeitnehmers mit Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldet sind.
Logisch!
Man hat sich dort anzumelden, wo man aktuell seinen Lebensmittelpunkt hat.
Erst recht natürlich, wenn man dann auch noch über eine eigene Wohnung verfügt!
BAföG-Empfänger können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen (muss aktiv beantragt werden)