Nutzung einer Mietwohnung durch erwachsene Kinder des Mieters
Angenommen, eine erwachsene Tochter, die bereits eine Arbeit hat, bleibt bei ihren Eltern wohnen. Die Familie vereinbart intern, dass die Tochter monatlich einen bestimmten Betrag für Miete, Haushalt usw. in die Haushaltskasse einzahlt. Ist so eine Konstellation legal, oder zählt die Tochter als Untermieter und das Ganze bedarf einer besonderen Genehmigung des Vermieters?
Angenommen, die Eltern möchten ausziehen und die Tochter dort wohnen bleiben. Die Familie befürchtet, dass der Vermieter nicht willens wäre, mit der Tochter einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Deshalb bleiben die Eltern auch nach ihrem Umzug weiterhin Mieter. Ist das Ganze legal,
a) wenn die Eltern pro forma ihren Erstwohnsitz am alten Wohnort behalten und sie von ihrem Geld die Miete weiterzahlen?
b) wenn die Eltern ihren Wohnsitz verlegen, aber von ihrem Geld die Miete zahlen?
c) wenn die Eltern zwar die Miete zahlen und "Ansprechpartner" für den Vermieter bleiben, aber die Tochter ihren Eltern das gezahlte Geld regelmäßig zurückzahlt?
d) wenn die Tochter die Miete direkt auf das Konto des Vermieters zahlt und die Eltern bis auf die Unterschrift auf dem Vertrag nicht mehr beteiligt sind?
2 Antworten
Eine bekannte Konstellation: Das sogenannte Mieterrücken, oftmals mit der Intension betrieben, günstige Mietkonditionen generationenübergreifend fortzuschreiben.
Zu Nr.1: Das dürfte unter die Rubrik des gemeinsamen Wirtschaftens fallen und ähnelt der Aufnahme von Lebenspartnern in die Wohnung. Da geht man auch nicht vom Abschluß eines Vertrags aus. Im übrigen hat die Tochter schon da gewohnt, bevor sie eigenes Einkommen hat. Wieso sollte dann nur deswegen auf einmal ein Untermietvertrag zustande kommen weil die jetzt Geld verdient?!
Zu Nr.2: Da wird jetzt die 1 Million Dollar Frage gestellt. Fangen wir mal mit der Gesetzeslage an:Die Gebrauchsüberlassung einer Wohnung an Dritte bedarf nach § 540 BGB immer der Zustimmung des Vermieters. Dazu gezwungen werden kann der Vermieter nur nach den in § 553 BGB genannten Voraussetzungen, zu denen u.a. die lediglich TEILWEISE Überlassung der Wohnung an Dritte gehört. Das ist nicht der Fall, wenn die Wohnung vollständig überlassen wird.
Einen gesetzlichen Übergang des Mietverhältnisses von Eltern auf Kinder gibt es nur in dem in § 563 BGB genannten Fall des Todes der Eltern, welcher hier ja -Gottlob- ausscheidet.
Was Ihr da nun zu 2 a) bis d) ausführt, sind Vernebelungstaktiken. Selbstverständlich darf man sich eine Zweitwohnung unterhalten und selbstverständlich braucht man sich nicht ständig in seiner Wohnung aufzuhalten. Letztendlich ist es für den Vermieter eine Nachweisfrage, ob er es schafft, die tatsächlichen Voraussetzungen für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung in Erfahrung zu bringen und nachzuweisen. Dazu kann ich Euch wirklich nichts sagen. Das hängt vom Ermittlungseifer Eures Vermieters ab und -was man nicht unterschätzen sollte- von der Gesprächigkeit der übrigen Hausbewohner. Also: Ab heute ganz ganz lieb zu den Nachbarn sein, sonst verpfeifen die Euch demnächst !
Ihr wollt es ganz genau wissen! Daher zitiere ich zunächst mal eine bekannte Volksweisheit: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.
Sodann führe ich Anklage in eigener Sache. Ich habe das Gesetz nicht wortwörtlich zitiert. In § 553 Abs.1 S.1 BGB wird wörtlich von einem "Teil des Wohnraums" gesprochen. Damit ist ja schon klar, dass der Name an Glocke und Briefkasten eben nicht genügt.
Und das Bett? Nun ja, wenn das Zimmer drumrum auch für die Eltern reserviert bleibt, ohne Zweifel. Das Abstellen eines Bettes allein, eher nicht.
Wie ich aber schon sagte: Es ist alles eine Beweisfrage. In einem Hochhaus, wo keiner seinen Nachbarn kennt, ist das Entdeckungsrisiko gering. Bei einem Privatvermieter aber, der alle paar Tage nach dem rechten sieht und dabei ausgiebige Gespräche mit seinen Mietern führt, steigt das Risiko enorm an. Wenn man dann auch noch mit irgendwem im Haus verfeindet -und wer ist das nicht auf die ein oder andere Weise- dann fliegt man auf.
Soviele Detailfragen! Du hast Dir ja richtig Kopfschmerze bereitet:-)
Frage 1: Es besteht hier kein Untermietverhältnis. Das eigene Kind wird nur erwachsen, trägt zum Haushaltseinkommen bei und wird schon lange - vermutlich auch angemessen - bei der Betriebskostenumlage des Vermieters beteiligt. Siehe http://www.bmgev.de/uploads/media/Untermiete.pdf
Frage 2: Da hier offenbar schon Streit in der Luft liegt, will ich derzeit nicht näher darauf eingehen. Es fehlt hierzu auch die Kenntnis der bestehenden mietvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Regelungen, z. B. zur Wohnsitzan-/-ummeldung.
Eltern bis auf die Unterschrift auf dem Vertrag nicht mehr beteiligt
Das wird so schon ohne Vertragsnachtrag von drei Parteien (Vermieter - Eltern - Kind) nicht funktionieren. Die Eltern bleiben im Mietverhältnis. Die wohnenden Kinder können es nur bei Tod der Eltern fortsetzen.
Spätestens kommt dann richtig Ärger auf, wenn es um die personenbezogene Umlagen in der Betriebskostenabrechnung geht ("Ich bin doch jetzt alleine in der Wohnung!" - "Sie haben mir gar nichts mitzuteilen, da Sie nicht Mieterin sind!") oder die Aufnahme eines Lebensgefährten der Tochter geplant wird ("Für vier Personen ist die Wohnung zu klein." oder "Da Sie [Tochter] gar nicht Mieterin sind, können Sie auch nicht meine Zustimmung zur Aufnahme Ihres Lebensgefährten verlangen!").
Da werden also noch ganz andere Aspekte als die jeweiligen Mietzahlenden akut werden.
Und bis wann zählt eine Überlassung als "teilweise"? Reicht es dafür z.B. schon, wenn die Eltern einen Schlüssel behalten und an der Glocke und am Briefkasten deren Name steht? Oder reicht es, wenn ein Bett für die Eltern in der Wohnung bleibt und diese gelegentlich dort übernachten?