Müssen wir die Notarkosten für einen Vertragsentwurf zahlen, den wir nicht beauftragt haben?
Hallo! Die Situation stellt sich wie folgt dar. Mein Partner und ich wollen bauen. Haben auch eine Baufirma gefunden, die uns ein zunächst scheinbar passendes Grundstück suchte. Kurze Zeit später wurde uns ein sogenannter Entwurf des Kaufvertrags über das Grundstück zugeschickt. Auf Nachfrage bei der Baufirma wurde uns mitgeteilt, dass die Bearbeiterin dort unsere Daten an den Notar des Grundstücksverkäufers weitergeleitet hätte, um den Entwurf zu schreiben. Ohne uns zu fragen und ohne uns dies mitzuteilen. Zwischenzeitlich sind wir auf ein Bodengutachten des betreffenden Grundstücks gestoßen, was einige unser Bauwünsche nicht zulässt und zu hohen Folgekosten führen würde (Fels, keine Muttererde .....). So haben wir uns entschieden, dieses Grundstück nicht zu nehmen und dies der Baufirma mitgeteilt. Mit der Bitte nach Suche eines neuen Grundstücks. Jetzt teilten uns die Baufirma mit, dass wir die Notarkosten zu tragen hätten. Aber wir haben den Notar ja nicht beauftragt, wir wussten (bevor wir das Schreiben erhielten) ja nicht mal etwas davon. Wie sollen wir uns jetzt verhalten? Danke für eure Hilfe
1 Antwort
LinaLuna:
Im führenden neuesten Kommentar „Korintenberg“ zum Gerichts- und Notarkostengesetz, 19. Auflage 2015, heißt es unter Rd. Nr 32, 33, 34 u.a.:
„Auftrag. a) Fertigungsauftrag. Der Entwurf muss „im Auftrag“ eines Beteiligten gefertigt werden. Er muss unabhängig von einer vorgesehenen Beurkungstätigkeit oder neben dieser als selbständiges Geschäft gefordert sein, dh der Auftrag muss (wenigstens zunächst) nur auf den Entwurf lauten nicht auf die Beurkundung.
Nur im Bereich der sonstigen Verfahren und Geschäfte schliesst ein Beurkungsauftrag Entwurfsgebühren nicht bereits grundsätzlich ein
Eine Auftragserteilung braucht nicht durch ausdrückliche Erkärung zu geschehen; sie kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen. Es gibt keine Formvorschriften.
Ob im Einzelfall die Auftragserteilung durch schlüssiges Handeln (also stillschweigend) erfolgt, ist nach dem Umständen des Einzelfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei entscheidend ist, ob das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte keinen anderen Schluss zulässt, als dass er ihm einen Auftrag zur Entwurfsfertigung mit der gesetzlichen Kostgenfolge erteilen wolle. Eine Belehrung über die Kosten ist nicht erforderlich.
Wer den Auftrag zur Entwurfserstellung erteilt hat ist zugleich Kostenschuldner (§ 29 Nr. 1) 1).“
Empfehlung: Mach dem Notar mit Durchschrift für den Makler schriftlich klar, dass du weder durch eine ausdrückliche Erkärung noch durch schlüssiges Handeln einen Entwurfsauftrag erteilt hast, folglich auch keine Kosten übernimmst.