Kann der Notar Kosten geltend machen, wenn der Termin eine Woche vor dem Termin für die Beurkundung abgesagt wird?

1 Antwort

Leblubb:


Obwohl der Immobilien-Kaufvertrag nicht zustande kam, stellt der Notar eine Entwurfsgebühr in Höhe der Beurkundungsgebühr in Rechnung. Ist dies berechtigt?

Der Gesetzgeber hat den Notar verpflichtet, Verbrauchern den Vertragstext selbst zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen. Der Interessent soll die Möglichkeit haben, sich über die Wirtschaftlichkeit des Kaufs, die Steuersparmöglichkeiten und den baulichen Zustand der Immobilie sowie evtl. öffentlich rechtliche Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Der Notar ist berechtigt, eine Entwurfsgebühr zu berechnen. Es spielt keine Rolle, ob sich derNotar Vertragsmustern oder Textbausteinen bedient oder den Vertragsentwurf persönlich verfasst.Hintergrund des Gesetzesnovellierung waren häufig übereilte, von sogenannten Mitternachts- und Sonntags-Notaren beurkundete Kaufvertrag über Schrottimmobilien durch überrumpelte Käufer.

Immobilienmakler sind all zu gerne daran interessiert, möglichst früh, am besten gleich nach der ersten Kontaktaufnahme einen Kaufvertrags-Entwurf bei einem ihnen genehmen Notar in Auftrag zu geben, um die Wartefrist in Gang zu setzen, demzufolge den Vertragsabschluss zu forcieren und die Maklergebühr fällig zu stellen. Nicht selten liegt der Entwurf bereits am nächsten Werktag im Briefkasten des Kaufinteressenten. Er hat dann zwei Wochen Zeit zur Prüfung.

Hierbei muss man wissen, dass die Erstellung des Kaufvertragsentwurfs durch den Notar nicht gebührenfrei ist. Kostenschuldner ist nicht der Makler, denn er handelt ja als Vertreter eines Beteiligten. Auch wenn der Interessent vom Kauf Abstand nimmt, ist die Gebühr fällig. Z. B. fallen für für die vollständige Erstellung des Entwurfs bei einem Kaufpreis von 300 000 € immerhin rd. 1 500 € an. Kommt es zum Kaufvertrag, wird diese Gebühr mit der Beurkundungsgebühr verrechnet; sie fällt also nicht zweimal an.

Der Kaufinteressent sollte den Makler nicht voreilig zu beauftragen, „alles zum Vertragsabschluss vorzubereiten“, bevor nicht er sich nicht endgültig entschieden hat. Nur dann ist man vor unliebsamen Überraschungen gefeit.

Im führenden neuesten Kommentar „Korintenberg“ zum Gerichts- und Notarkostengesetz, 19. Auflage 2015, heißt es unter Rd. Nr 32, 33, 34 u.a.:


„Auftrag. a) Fertigungsauftrag. Der Entwurf muss „im Auftrag“ eines Beteiligten gefertigt werden. Er muss unabhängig von einer vorgesehenen Beurkundungstätigkeit oder neben dieser als selbständiges Geschäft gefordert sein, d.h. der Auftrag muss (wenigstens zunächst) nur auf den Entwurf lauten nicht auf die Beurkundung.

Nur im Bereich der sonstigen Verfahren und Geschäfte schließt ein Beurkundungsauftrag Entwurfsgebühren nicht bereits grundsätzlich ein.


Eine Auftragserteilung braucht nicht durch ausdrückliche Erklärung zu geschehen; sie kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen. Es gibt keine Formvorschriften.


Ob im Einzelfall die Auftragserteilung durch schlüssiges Handeln (also stillschweigend) erfolgt, ist nach dem Umständen des Einzelfalls im Wege derAuslegung zu ermitteln, wobei entscheidend ist, ob das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte keinen anderen Schluss zulässt, als dass er ihm einen Auftrag zur Entwurfsfertigung mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilen wolle. Eine Belehrung über die Kosten ist nicht erforderlich. Wer den Auftrag zur Entwurfserstellung erteilt hat ist zugleich Kostenschuldner (§ 29 Nr. 1) .“


Leblubb 
Beitragsersteller
 25.01.2017, 00:04

Dann trifft auf mich eigentlich nur der letzte Part zu, da ich nicht der Auftraggeber vom Notar bin. Könnte mich nun der Käufer trotzdem belangen? 

Lg

Franzl0503  25.01.2017, 09:57
@Leblubb

Leblubb:

M.E. ist sie kostenpflichtig, es sei denn, sie hat mit dem Kaufinteressenten ausdrückl. und vor allem nachweislich vereinbart, dass die Notarkosten für den Entwurf von ihm allein getragen werden (kommt sehr selten vor.).

Der Notar hat erfüllt, womit die Gebühr fällig ist.

Vielleicht berichten von den vielen Finanz-Ratgebern und Kostenexperten  über gegenteilige Praxis-Erfahrungen.