Müssen die Erben (Tochter und Sohn) des verstorbenen Vaters dessen Unterhaltsschulden begleichen?
Unser Vater ist 2005 gestorben und wir beide haben das Erbe zur hälfte angenommen. einige Jahre später meldet sich ein Landkreis aus weit zurückliegenden Wohnortes und will den Kindesunterhalt ( UVG) den dieses Amt damals für dieses Kind( mein Bruder) gezahlt hat nun von uns zurück! Das würde ja heißen ... das mein Bruder den Unterhalt den er damals vom Amt gezahlt bekommen hat bzw. meine Mutter für ihn bekommen hat , er selbst zurückzahlen muß bzw. eben weil wir beide als erben eingeschrieben sind auch ich , obwohl dieses Geld nie durch meine Hände ging. Seltsamerweise ist dieses Amt das einzigste welches Geld fordert die anderen Jugendämter bzw Landkreise in denen Bereich meine Mutter danach mit meinem Bruder wohnte melden sich nicht deswegen! Was kann man tun? müssen wir wirklich diese #Schulden bezahlen ?
1 Antwort
Wer das Vermögen eines Menschen erbt (und das Erbe annimmt), der erbt auch die Schulden dieser Person.
Also müsst Ihr beide diese Schulden zu gleichen Teilen begleichen. Allerdings ist die Schuld gesamtschuldnerisch und die Behörde kann sich auch nur an einen von Euch wenden, der sich dann die Hälfte vom anderen Erben holen kann.
Dein Vergleich mit dem "zurückzahlen des Unterhalts" zieht nicht.
Hätte Euer Vater den Unterhalt gleich gezahlt, wäre ja das Vermögen, was ihr geerbt hat, entsprechend geringer.
Tatsächlich meint gesamtschuldnerische Haftung, dass sich der LK an alle Erben mit Forderungen in jeweils gesamter Höhe wenden darf und sich aussucht, bei wem es vollstreckt.
Dir dürfte bekannt sein, dass diese Beitreibung nicht nur gegen den ererbten Nachlass, sondern auch in privates Vermögen jedes einzelnen Erben erfolgen darf.