Mietrecht, freiwillige Bürgschaft?
Schönen gute Abend,
Meine Freundin und ich haben eine Zusage für eine Wohnung erhalten, die Vermieter möchten gerne eine Bürgschaft von unseren Eltern haben. Nun habe ich mich damit ein wenig befasst, die Sachlage ist mit aber noch nicht ganz klar, daher meine Frage:
Bei freiwilligen Bürgschaften können die Bürgen ja unbegrenzt haften, aber ab wann gilt eine Bürgschaft als freiwillig?
Muss die Bürgschaft explizit im Mietvertrag erwähnt werden damit sie als "nicht freiwillig" zählt oder kann das auch aus dem Bürgschaftstext hervorgehen?
Vielen Dank und viele Grüße!
4 Antworten
"Freiwillig" ist eine Bürgschaft dann, wenn du als Mieter diese von dir aus angeboten hast, quasi als Argument, welches dich in eine bessere Position bringt, die Wohnung zu bekommen. Das ist aber bei dir ja nicht der Fall, sondern der Vermieter hat nach einer Bürgschaft verlangt.
Im Bürgschaftstext muss das überhaupt nicht stehen, ob freiwillig oder nicht. Man kann im Streitfall auch noch anderweitig feststellen, wie die Bürgschaft zustande kam.
Bei einer Bürgschaft, nach der ein Vermieter verlangt hat, und der Vermieter gleichzeitig eine Barkaution nimmt, zählt die Bürgschaft dann nicht, da es im Sinne es §551 BGB eine Übersicherung wäre. Das bedeutet, wenn der Vermieter später auf den Bürgen zugreifen will, kann dieser die Zahlung ablehnen.
Bei der Freiwilligkeit geht es nicht darum, wer sie zuerst verlangt oder angeboten hat. Die grds. Mietsicherheit mit Begrenzung der Haftung auf drei Monatsmieten gemäß § 551 I BGB gilt nicht, wenn von Seiten des Bürgen freiwillig eine höhere Sicherheit angeboten wird. In diesem Fall haftet der Bürge über die drei Kaltmieten einer zusätzlich zulässigen Kaution hinaus in unbegrenzter Höhe für Mietrückstände, Schäden und Schadenersatzansprüchen.
Da mag der VM durchaus durchblicken lassen, gar unverholen fordern, ihm eine freiwillige Bürgschaft anzubieten, damit er den MV unterschreibt :-O
Und genau diese Erkläörung der Freiwilligkleit dürfte in der Bürgschaftserklärung auch ausdrücklich so bestimmt sein, wie sie der VM nicht anders akzeptieren dürfte: https://tilsen.eu/pdf/Selbstschuldnerische_Buergschaft.pdf
G imager761
Bei einer Bürgschaft ist die Haftung kein "kann" sondern ein "muss". Was meinst du mit "freiwilliger" Bürgschaft. Eine Bürgschaft verpflichtet, da ist Schluss mit Freiwilligkeit. Sonst bringt die ja auch nichts.
Ich habe gelesen, wenn eine Bürgschaft von den Vermietern verlangt wird, dann darf der Haftungsbeitrag nicht den maximalen Beitrag von 3 Monatskaltnettomieten überschreiten. Wenn sie aber von den Mietern freiwillig angeboten wird, dann gilt der maximale Haftungsbeitrag nicht und die Bürgen müssen uneingeschränkt haften. Daher meine Frage ab wann eine Bürgschaft als "freiwillig" gilt.
Daher meine Frage ab wann eine Bürgschaft als "freiwillig" gilt.
Sobald dies in der Bürgschaftserklärung ausdrücklich vom Bürgen zugesichert würde. Und nichts anderes nebst selbstschuldnerischer Haftung auf erste Anforderung n. §§ 770 f. BGB dürfte der VM akzeptieren; die Unwirksdamkeit wg. Übersicherung und montalenagem Tauziehen vor Gericht sind ihm durchaus selbst bekannt :-)
Eine unfreiwillige Bürgschaft gibt es nicht.
Vielen Dank schonmal für die Antwort! Wie würde so ein Feststellen der Freiwilligkeit denn aussehen? Reichen da Aussagen von verschiedenen Parteien oder muss das in irgendeiner Weise schriftlich nachgewiesen werden, z.b. per Mail Verkehr o.ä.?