Was der Satz des Anwalts bedeutet, wurde bereits in der anderen Antwort richtig gesagt, daher gehe ich darauf nicht weiter ein.

Ich habe dich deshalb um weitere Infos gebeten, da ich noch etwas dazu sagen möchte, obwohl du nicht danach gefragt hast, denn im Mietrecht gibt es meistens mehrere Aspekte zu bedenken.

Das Eine, was man wissen sollte ist, dass man als Mieter nur solche Schäden zu verantworten hat, die man selbst schuldhaft oder fahrlässig verursacht hat. man muss aber nicht für Schäden aufkommen, die durch die ganz normale Benutzung der Wohnung entstanden sind. Das ist in §538 BGB geregelt. Welche Art Schäden bei dir vorhanden sind, kann ich natürlich nicht beurteilen, darf ich auch nicht. Aber du solltest diese Unterscheidung wissen, um ggf. bei einem Anwalt vor Ort mal nachzufragen. ein Vermieter versucht natürlich, sich möglichst alles zahlen zu lassen.

Um auf deine Frage zurück zu kommen, kommt es dann noch an, wie lange der Vermieter für die Schadenbehebung braucht. Diesen Schadenersatz für den Mietausfall kann er nicht unbegrenzt fordern. Das hat seine Grenzen, wenn er es unnötig hinaus zögert. Denn der Vermieter hat eine Schadenminderungspflicht. Und bei manchen Schäden ist es so, dass er die Wohnung trotzdem vermieten kann, und die Reparaturen auch noch gemacht werden können, wenn schon jemand drin wohnt.

Es kommt jetzt also auf die konkrete Forderung des Vermieters an und wie er diese begründet. Erst dann kann man es prüfen, und im Zweifel frage einen Anwalt.

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Das hängt davon ab, wie der Wert für Grund und Boden ermittelt wurde. Wenn der Wert so im Kaufvertrag vereinbart wurde, dann wird das FA diesen so übernehmen und die Instandhaltungsrücklage von Gebäudewert abziehen. Andernfalls wird die Instandhaltungsrücklage von Kaufpreis abgezogen und dann nach den allgemeinen Berechnungsformeln der Wert prozentual aufgeteilt.

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Nein, das ist nicht erlaubt.

Aber dein Problem besteht ja schon darin, dass du unter 18 noch gar kein Gewerbe anmelden kannst, da du noch nicht voll geschäftsfähig bist.

Man kann beim Familiengericht einen Antrag stellen, ein Gewerbe eröffnen zu dürfen. Sollte das genehmigt werden, dann hast du durch gerichtliche Bestimmung den Status "voll geschäftsfähig" im Hinblick auf das Gewerbe. Und damit kannst du dann auch ein Geschäftskonto eröffnen. Also bitte alles der Reihe nach angehen.

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"Freiwillig" ist eine Bürgschaft dann, wenn du als Mieter diese von dir aus angeboten hast, quasi als Argument, welches dich in eine bessere Position bringt, die Wohnung zu bekommen. Das ist aber bei dir ja nicht der Fall, sondern der Vermieter hat nach einer Bürgschaft verlangt.

Im Bürgschaftstext muss das überhaupt nicht stehen, ob freiwillig oder nicht. Man kann im Streitfall auch noch anderweitig feststellen, wie die Bürgschaft zustande kam.

Bei einer Bürgschaft, nach der ein Vermieter verlangt hat, und der Vermieter gleichzeitig eine Barkaution nimmt, zählt die Bürgschaft dann nicht, da es im Sinne es §551 BGB eine Übersicherung wäre. Das bedeutet, wenn der Vermieter später auf den Bürgen zugreifen will, kann dieser die Zahlung ablehnen.

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Das dürfte jetzt wahrscheinlich nicht mehr klappen, dass eine Rechtschutzversicherung die Kosten übernimmt.

Aber du solltest dir für die Kündigung die Beratung bei einem Anwalt gönnen. Dieses Geld ist gut angelegt, weil du dann sicher sein kannst, dass die Kündigung korrekt formuliert ist und auch vor einem Gericht Bestand haben sollte.

Die Kündigung ist ja noch nicht erfolgt. Mündlich gilt das nicht, es muss schriftlich passieren.

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Du kannst dafür nichts in der Steuererklärung geltend machen, das akzeptiert das Finanzamt nicht. Um steuerlich etwas geltend machen zu können müsstest du verpflichtet sein, Unterhalt zu leisten. Für eine freiwillige Leistung jedoch kann man nichts eintragen.

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damit es im Zweifel rechtskräftig ist?

Wenn du Rechtssicherheit möchtest, dann bist du hier falsch und du fragst besser einen Rechtsanwalt. Nur dieser darf behaupten, dass seine Auskünfte rechtssicher sind.

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Nein. Der Nachbar kann bei dir klingeln und es dir mitteilen, oder er kann es dem Vermieter mitteilen. Aber klopfen ist seinerseits eine Belästigung oder vielleicht Nötigung.

Es sollte zunächst ein Gespräch mit dem Nachbarn versucht werden. Vielleicht gelingt es dir, hm zu erklären, dass es ganz normale Geräusche des Lebens sind, wenn Kinder mal weinen oder Springen. Nur wenn es über sehr lange Zeit geht oder in der Nacht ist es nicht mehr normal.

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Ja, du musst ein Gewerbe anmelden.

Ob du Ränge verkaufst, oder ob du freiwillige Zahlungen erwartest ist völlig egal. Es sind Einnahmen/Umsätze für dich. Und es ist auch keine Schenkung. Denn du erbringst ja eine Gegenleistung, indem du den Server zur Verfügung stellst.

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Unterschriften sammeln nützt dir in dem Fall nichts, denn du kannst nur die Beanstandungen deiner eigenen Nebenkostenabrechnung geltend machen, nicht die von anderen Bewohnern. Jeder Vertrag ist einzeln anzuschauen, da gibt es keine Mehrheitsentscheidung oder so. Wenn ein Nachbar sich nicht beschweren möchte, dann ist das sein Recht.

Vom Mietrecht sind die Kosten erst mal zu zahlen. Denn laut Gesetz hängt es nicht davon ab, wie gut die Qualität der Ausführung ist, sondern welche Kosten dem Vermieter entstanden sind und ob die Umlage im Vertrag vereinbart ist.

Wenn die Ausführung der Arbeit mangelhaft ist, kann man das beim Vermieter schriftlich beanstanden. Denn dieser ist in der Pflicht die Arbeit auszuführen oder jemand zu beauftragen. Es ist also eine Pflichtverletzung von ihm, wenn es so aussieht, als wäre gar nichts geputzt. Und dann kann man sich auch gegen die Kosten wehren. Denn der Vermieter hat ein Wirtschaftlichkeitsgebot einzuhalten. Und wenn er Geld für etwas ausgibt, das keinen Nutzen hat, kann er das auch nicht zurück verlangen als Umlage.

Schreibe dem Vermieter also einen Brief, in dem du den Zustand beschreibst, in dem die Firma das Treppenhaus zurück lässt, nachdem sie da war. Und schreibe, dass du das als Pflichtverletzung der Aufgaben des Vermieters siehst und aus diesem Grund nicht bereit bist, die Kosten in der nächsten Nebenkostenabrechnung zu bezahlen und du diese ablehnen wirst.

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Die Eltern müssen damit einverstanden sein. Und zweitens muss sich der Partner nach dem Einzug beim Einwohnermeldeamt anmelden.

Es handelt sich um eine Leihe. Und der Zweck der Leihe ist, dass A in der Wohnung wohnen soll. Der zweck ändert sich jetzt, es soll A und B in der wohnen. Daher muss das abgesprochen werden.

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Betrug ist es nur, wen der Vermieter absichtlich gefälschte Beweise oder manipulierte Zeugen gebracht hat, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das müsstest du aber genauer begründen können, wenn du dies behauptest.

Der Vermieter muss, da er nun verloren hat, auch die ganzen Gerichtskosten und Anwaltkosten zahlen. Vielleicht kann man das auch als Stafe für ihn ansehen.

Jetzt eine neue Klage anstreben macht keinen Sinn, jedenfalls gibt es auf dem Weg der Zivilklage jetzt nichts mehr zu erreichen.

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Nein, das müsst ihr nicht erledigen oder bezahlen, und zwar aus zwei Gründen. Erstens ist es nicht euer Eigentum, was ihr zurück gelassen habt, sondern das der Vermieterin. Und zweitens hätte das bei der Wohnungsübergabe bereits beanstandet werden müssen. Nachträglich ist es zu spät.

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Wende dich an einen Rechtsanwalt. Dieser kann in einem Eilantrag per Gericht durchsetzen, dass du wieder in die Wohnung gelassen werden musst.

Egal welches Rechtsverhältnis ihr untereinander habt, zumindest eine Räumungsfrist muss man gewähren, oder ggf. auch eine Kündigungsfrist. Dies würde dir auch jedes Gericht zugestehen.

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Mit der Gewerbeanmeldung kannst du direkt starten. Auf die Steuernummer musst du nicht warten. Das kann ein wenig dauern, je nachdem wie ausgelastet das Finanzamt bei euch ist.

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Wenn man nicht pflichtversichert ist, dann sollte man sich freiwillig versichern in der gesetzlichen Krankenversicherung. Und das solltest du auch tun. Alle gesetzlichen Krankenkassen bieten eine freiwillige Versicherung an, was Selbständige auch nutzen.

Von einer privaten Krankenkasse sollte man Abstand nehmen. Diese erscheinen auf den ersten Blick vorteilhaft, aber bei genauerem Hinsehen werden einige Dinge problematisch.

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Der Vermieter darf dafür keine Gebühr verlangen, da es erstens Verwaltungskosten sind, die nicht umlagefähig sind, und zweitens weil er gesetzlich verpflichtet ist, die Bescheinigung zu geben.

Wenn dir der Vermieter die Bestätigung nicht gibt, dann gehst du trotzdem zum Einwohnermeldeamt, meldest dich an, und sagst dabei dem Sachbearbeiter, dass dir der Vermieter die Bestätigung verweigert. Dann schreibt das Amt den Vermieter an, und dann wird er es sicher schnell nachholen.

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Es liegt beim Anwalt, welches Vorgehen er für richtig hält. Wenn du damit nicht zufrieden bist, kannst du ihn darauf ansprechen, und es steht dir natürlich auch frei, zu einem anderen Anwalt zu gehen.

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Das hängt von der Vertragslaufzeit und der Kündigungsfrist ab. Oftmals ist in den Verträgen eine Laufzeit von jeweils 1 Jahr vereinbart, manchmal auch 2 Jahre. Der Anbieter kann auf die Einhaltung dieser Vertragslaufzeit bestehen.

Du kannst aber mit dem Anbieter sprechen um heraus zu finden, ob er bereit ist, aus Kulanz entgegen zu kommen mit irgend einer Lösung. Wahrscheinlich lehnt er es ab, aber nur wer nicht fragt, kann auch nichts gewinnen.

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