Mietminderung?

4 Antworten

Mietminderungen sollte man niemals allein Festlegen.

Mietminderungen kann man erst fordern, wenn Fristen zur Reparaur verstrichen sind und man die Mietminderung vorab angekündigt haben. Also: Wenn sie die Schäden nicht bis (angemessene Frist) behoben haben, kürze ich die Grundmiete um xy%

Ergo auf zum Anwalt oder Mieterschutz.


DoenerFresser 
Beitragsersteller
 16.08.2024, 06:46

Danke für die Antwort!

Also am besten eine Frist setzen (2-4 Wochen scheint mir nicht unrealistisch zu sein) und gleichzeitig die Minderung ankündigen, oder?

Sie sollten sich einen Anwalt nehmen

So schlimm ihre Schilderungen auch sind...

Sie schreiben "kontaktiert"...können Sie das beweisen...?

Ohne Anwalt sollten Sie keine Mietminderung androhen...

Auch wenn sie denken...Sie handeln im Recht...2mal die volle vertragliche Miete nicht zahlen gibt dem Vermieter kündigungsrecht


DoenerFresser 
Beitragsersteller
 16.08.2024, 06:59

Danke für die Antwort!

Beweisen kann ich. Habe mehrere Nachrichten von Schadenmeldung-Service. Im März und im Juni. Zudem wurde mir noch vor dem Beseitigen der Wasserschaden bei Nachbarn versprochen, dass die Schäden in meiner Wohnung in kürzester Zeit behoben werden.

Verstehe aber nicht so richtig, wieso ich ohne Anwalt eine Mietminderung nicht mal androhen darf? Ist das nicht im Gesetz vorgesehen? Braucht man wirklich für alles einen Anwalt?

tellerchen  16.08.2024, 07:07
@DoenerFresser

Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB kann ein Mietverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Ein „nicht unerheblicher“ Mietrückstand liegt gemäß § 569 Abs. 3 S. 1 BGB vor, wenn der Mietrückstand die Miete für einen Monat übersteigt. Ergibt sich der Mietrückstand aus zwei aufeinanderfolgenden Mieten, reicht demnach ein Mietrückstand von einer Warmmiete plus 0,01 €.

Ein die fristlose außerordentliche Kündigung rechtfertigender Zahlungsrückstand liegt ebenfalls vor, wenn gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug befindet, der die Miete für zwei Monate erreicht. Diese Variante greift folglich in dem Fall der regelmäßigen Minderzahlungen. Es ist unerheblich, aus welchen Monatsmieten sich der Mietrückstand zusammensetzt. Der Mietrückstand kann sich hier auch aus offenen Mieten von vor einigen Jahren zusammensetzen. Entscheidend ist einzig, dass der Mietrückstand zwei Monatswarmmieten übersteigt.

Sofern noch nicht geschehen, den Vermieter schriftlich und nachweisbar unter Fristsetzung zur Mängelbeseitung auffordern.

Die Frist muss hierbei realistisch, also erfüllbar, angesetzt werden.

In diesem Schreiben weist Du gleich darauf hin, dass Du dir eine Mietminderung vorbehälst. Außerdem würde ich erwähnen, dass Du den Vorgang nach Fristablauf, sofern die Mängelbeseitigung noch nicht erfogte, deinem Anwalt übergibst.

Diese Verzugskosten hat in der Regel, sofern Du im Recht bist, dann ebenfalls der Vermieter zu tragen.


DoenerFresser 
Beitragsersteller
 16.08.2024, 07:01

Danke für die Antwort.

Wäre die Frist von 2 bis 4 Wochen unrealistisch? Und wäre Hilfe von Anwalt wirklich unvermeidbar?

Alarm67  16.08.2024, 07:21
@DoenerFresser

Warum solltest Du auf den Anwalt verzichten, wenn der Vermieter weiterhin nicht reagiert?

Dann zahlt der Vermieter den Anwalt (Verzugskosten!).

Der Vermieter ist eine Firma. Seit Februar, sprich seit 6 Monaten hat die Firma gar nichts gemacht, obwohl ich sie mehrmals kontaktiert habe. Es gab zwar Termine, die Techniker kamen, um Probleme anzuschauen, danach musste ich aber nach mehr als einem Monat Wartezeit wieder nach weiteren Terminen nachfragen - ohne Erfolg.

Du warst schon zu geduldig.

"Kontakt aufnehmen" reicht nicht. schriftlich Termine setzen. Zum Mieterbund gehen, ggf. einen Anwalt beauftragen bei solchen Zuständen. Rückwirkend Miete mindern

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986