Wasserschaden, Aufwandsentschädigung wegen Arbeitsausfall mgl?
Seit ca. 1,5 Jahren besteht auf dem Dach unserer Mietwohnung eine Leckage, was zu einem fortschreitenden Wasserschaden in unserer Wohnküche führt (nasse Wand, Schimmelbildung und unangenehmer Geruch). In dieser Zeit sind mehrfache Reparaturen auf dem Dach erfolgt --> ohne Erfolg. In der Zeit fanden zweimalig Trocknungsarbeiten (jeweils 1,5 Monate) und anschließend Malerarbeiten (10 Termine) statt. Nun traten die Wasserschäden erneut auf und das ganze geht von vorne los.
Mietminderung hatten wir im letzten Jahr (30% bei Schimmel und später 50%, da die Küche zum Teil rückgebaut werden musste - dazu unerträgliche Wärme durch die Trocknungsgeräte). Diese werden wir jetzt wieder festelegen.
Nun eine Frage: Bei allen Terminen müssen meine Partnerin oder ich vor Ort sein. Das waren im letzten Jahr ca. 20-25 Termine, die natürlich auch in unserer Arbeitszeit fallen. Kann ich hierfür eine Aufwandsentschädigung fordern? Immerhin können wir in dieser Zeit nicht arbeiten und machen Verluste. Unser Arbeitgeber wird natürlich auch irgendwann skeptisch. Und ich sehe es persönlich nicht ein, Urlaubstage hierfür zu "verbrauchen".
Vielen Dank für die Hilfe im Voraus... aber aufgrund der langen Dauer und der wiederkehrenden Probleme haben wir langsam die Nase voll.
3 Antworten
Hallo,
☝️ eigene Erfahrung:
" Der Aufwand für eigene Räum- und Reinigungsarbeiten des Mieters sowie die Beaufsichtigung der Wohnung während der Arbeiten kann ggf. nach § 555 a Abs. 3 S. 1 BGB geltend gemacht werden.
Voraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch ist das Vorliegen von Erhaltungsmaßnahmen. Der Aufwendungsersatzanspruch setzt kein Verschulden des Vermieters voraus."
Den Aufwendungsersatz hatte ich letztes Jahr, trotz bestehender Mietminderung mit 10,-€ pro Stunde angesetzt, der widerspruchslos vom Vermieter erstattet wurde.
Meine Info Quelle:
https://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/04265.htm
" Der Vergütung des Zeitaufwandes im Rahmen des § 554 Abs. 4 BGB liegt eine Orientierung am Stundensatz des § 2 Abs. 3 Satz 2 ZSEG zu Grunde."
🙋
Ganz einfach: Man schildert den Fall seinem Arbeitgeber und bittet um Freistellung und Berechnung des Arbeitsausfalls. Heist der Arbeitgeber fertigt eine Rechnung und er macht die Kosten geltend bei dem, der dafür aufkommen muss. Also der Vermieter.
Schadensersatz kann man in Deutschland nur dann verlangen, wenn man diesen auch schlüssig und nachweisbar in Euro beziffern kann.
Unnötige Freizeit wird in der Regel vom Schadensersatz nicht mit erfasst.
Aber das Verhandeln mit Deinem Vermieter hierüber verbietet Dir ja keiner!