Liquidaton UG, alte Zahlungen nachbuchen im Liquidationsjahr?
Sehr geehrtes Forum,
zum 20.03.2024 begann das Sperrjahr.
Wir haben festgestellt, daß ein Teilhaber unserer UG in den Jahren 2017 bis 2023 Zahlungen aus eigener Tasche bezahlt hat, deren Zweck betrieblich war. Diese Ausgaben wurden auch nicht in den jeweiligen Jahren gebucht. Einfach, weil der Teilhaber nicht daran dachte, diese herein zu geben.
Dementsprechend hätte er eigentlich noch Forderungen an die UG, die wir nun auskehren wollten, jedoch wie gehen wir da vor?
Kann der Teilhaber diese Forderungen in einer Aufstellung an die UG richten,die wir dann als Verbindlchkeit ihm gegenüber einbuchen, und wenn ja, welche Konten im SKR 03 sind hierfür zu nutzen?
Für hilfreiche Tipps bin ich sehr dankbar
2 Antworten
Hallo wfwbinder,
bitte entschuldigen Sie zunächst die späte Replik.
Für Ihre Antwort herzlichen Dank, zwischenzeitlich haben wir die Unterlagen vom Teilhaber erhalten und nach der Durchsicht stehen wir wohl doch vor einem weiteren Problem, vielleicht wissen Sie da auch Antwort?
Es liegen auch für das Jahr 2017 Zahlungen vor, die der Teilhaber getätigt, aber nie vorgelegt hatte. Entsprechend sind sie in der bereits abgeschlossenen Buchhaltung nicht erfasst.
Der Teilhaber stellt sich vor, seinen Gewinn aus der Auflösung dadurch sehr wohl zu reduzieren, indem er seine Aufwenungen (2017 bis 2023, jeweils bisher nicht vorgelegt gewesen) hiervon abziehen kann, also diese als seine Forderung aufgenommen würden.
Ist das möglich, und wenn ja, müssen die bereits abgeschlossenen Jahre neu verbucht werden, oder kann der Teilhaber auch diese Zahlungen in seiner Aufstellung mit hinein geben, die wir dann im Sperrjahr erst verbuchen würden.
Vorab herzlichen Dank für Ihre Mühen
Nachbuchen wenn es gezahlt wird. Es fliest ja auch ersta dann auch der UG ab.
und wenn ja, welche Konten im SKR 03 sind hierfür zu nutzen?
2020 Periodenfremde Aufwendungen
Jetzt bewegen wir uns in den Bereich der individuellen Beratung, die in einem Forum nicht zulässig ist
Außerdem müsste doch die UG und auch der andere Gesellschafter über einen Steuerberater Steuerberater verfügen.
Als allgemeine Antwort kann ich nur Schreiben, dass der Gesellscjafter alles, was er für seine Gesellscjaftsanteile aufwenden musste, vom Verkaufserlös/den Auszahlungen aus der Auflösung abziehen kann.
Hallo wfwbinder,
bitte entschuldigen Sie zunächst die späte Replik.
Für Ihre Antwort herzlichen Dank, zwischenzeitlich haben wir die Unterlagen vom Teilhaber erhalten und nach der Durchsicht stehen wir wohl doch vor einem weiteren Problem, vielleicht wissen Sie da auch Antwort?
Es liegen auch für das Jahr 2017 Zahlungen vor, die der Teilhaber getätigt, aber nie vorgelegt hatte. Entsprechend sind sie in der bereits abgeschlossenen Buchhaltung nicht erfasst.
Der Teilhaber stellt sich vor, seinen Gewinn aus der Auflösung dadurch sehr wohl zu reduzieren, indem er seine Aufwenungen (2017 bis 2023, jeweils bisher nicht vorgelegt gewesen) hiervon abziehen kann, also diese als seine Forderung aufgenommen würden.
Ist das möglich, und wenn ja, müssen die bereits abgeschlossenen Jahre neu verbucht werden, oder kann der Teilhaber auch diese Zahlungen in seiner Aufstellung mit hinein geben, die wir dann im Sperrjahr erst verbuchen würden.
Vorab herzlichen Dank für Ihre Mühen