Forderung einer Sex-Dating Seite an meinen 13-jährigen Sohn?

3 Antworten

Ich würde da gar nicht mehr drauf antworten da das offensichtlich keinen Erfolg hat.

Wenn ein Mahnbescheid zugestellt wird muss allerdings Widerspruch eingelegt werden.


Tina0608 
Beitragsersteller
 07.06.2021, 15:45

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Wie formuliere ich nun am besten ein Antwortschreiben, damit ich endlich Ruhe habe

Deine Ruhe bekommst Du am ehesten, wenn Du erst einmal gar nicht weiter reagierst - warte ab, ob sich dieses Inkosso wirklich erdreistet gegenüber Deinem Sohn das gerichtliche Mahnverfahren zu eröffnen .

Sollte Euch doch ein Mahnbescheid erreichen - so müsst ihr diesem , mit Verweis auf die versandten Widersprüche ,als Erziehungsberechtigte innerhalb der vorgegebenen 14-tägigen Frist widersprechen .


Tina0608 
Beitragsersteller
 07.06.2021, 16:05

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!

wilees und Lobber haben es bereits korrekt beschreiben. Wiedersprochen hast du oft genug, jetzt kannst du alle weiteren Schreiben von Inkassobüros und (angeblichen?) Rechtsanwälten getrost ignorieren. Erst einen Mahnbescheid vom Gericht musst du unbedingt innerhalb der 14-tägigen Frist widersprechen.


jgobond682  07.06.2021, 19:01

Man könnte auch den Spieß umdrehen. Anzeige erstatten, weil sie Minderjährigen Zugang zu pornographischen Inhalten ermöglichen.

Answer123  07.06.2021, 22:12
@jgobond682

Die werden vermutlich darauf verweisen, dass der Minderjährige ein falsches Alter angegeben hat. Aber ja, das wäre eine Möglichkeit.

jgobond682  08.06.2021, 13:41
@Answer123

das zu Kontrollieren ist aber ihre Aufgabe. An der Diskotür einfach nur nach dem Alter fragen reicht auch nicht.

Bin aber kein Rechtsexperte

Answer123  08.06.2021, 15:19
@jgobond682

Das ist noch nichts o ganz ausdiskutiert. Die Alternative ist, dass grundsätzlich Namen, Adressen und Geburtsdaten gesammelt und überprüft werden. Zugang zu Pornoseiten nur noch gegen Identifizierung per Personalausweis?

Answer123  09.06.2021, 18:03
@jgobond682

Für eine Straftat müsste hier erst mal Vorsatz vorliegen. Der dürfte zu bezweifeln und kaum zu beweisen sein. Die Frage ist, welche Schutzmechanismen vorhanden sind und ob die vom Gericht als dem Grunde nach wirksam eingestuft werden. Damit dürften auch die Besonderheiten des Internets entsprechend zu berücksichtigen sein. Letzten Endes lassen sich alle Kontrollmechanismen irgendwie austricksen. Selbst wenn dem Unternehmen schuldhafte Nachlässigkeiten anzulasten sein sollten, dürfte das maximal in den OWI-Bereich gehen.