Inkassokosten rechtens bei vergessenem Verwendungszweck?
Einen schönen Abend!
Folgendes Malheur ist mir widerfahren: Nachdem ich zu lange auf dem Parkplatz einer namhaften Supermarktkette parkte (14.03.), wurde ich mit einem Strafzettel bestraft. Ich wartete auf eine postalische Forderung und diese kam wenig später auch (14.04.).
Eine Strafe von 30,00 + 2,50 (Mahngebühr) + 4,00 (Ermittlungskosten) wurde mir zuteil. Diese überwies ich auch zugleich und dachte mir weiter nichts dabei (16.04.).
Etwa 3 Wochen später wurde mir ein Schreiben einer Inkasso-Firma zugeteilt, welche nun weitere 63,50 Euro forderte. Ich kontaktierte diese mit dringender Bitte um Klärung und nach einiger Zeit stelle sich heraus, dass ich den Verwendungszweck schlichtweg vergessen habe einzutragen. Das Geld wurde mir aber niemals zurück überwiesen (das hätte ich bemerkt und eine neue Überweisung angestoßen).
Nun hat mich die Inkasso-Firma erneut mit Bitte um Zahlung der Inkassokosten kontaktiert. Eine Forderungsaufstellung wurde mitgeschickt. Dort wurde die "Zahlung d. Sch. an Gläu." mit zum 16.04 datiert. Die Aufstellung listet 2x Inkassokosten und 1x dessen Stornierung auf.
Unter dem Strich fordern sie nun 27.00 Euro (22,50 Euro; 0,5 Geschäftsgebühr sowie 4,50 Euro; Telekommumikationsentgeltpauschale).
In der schriftlichen Begründung steht, dass Überschneidungen bedeutungslos werden, wenn Zahlungen erst nach Eintritt des Verzuges und bereits ein Inkassounternehmen eingeschaltet wurde.
Sind die geforderten 27 Euro rechtens? Soll ich diese überweisen?
3 Antworten
Korrekt : Dem Gläubger hat keinen Anspruch auf Inkassokosten. Man braucht sich nur BGB 367.2 anzuschauen.
Eine Geschäftsgebühr von 0,5 ist erfreulich niedrig. Die meisten Inkassounternehmen verlangen gleich die Maximalgebühr (für "normale Fälle") von 1,3.
Ein paar Sachen wundern mich: Wieso hast du erst nach der Mahnung überwiesen? Üblicherweise enthält bereits der Strafzettel eine Zahlungsaufforderung. Damit hätte man 6,50 € sparen können.
Grundsätzlich zum Verwendungszweck: Die Rechtsprechung geht regelmäßig davon aus, dass du nicht nur dafür zu sorgen hast, dass der Gläubiger sein Geld erhält (Bringschuld), sondern dass du diesem auch eine Zuordnung der Zahlung ermöglichen musst. Wenn der Verwendungszweck fehlt und deine Zahlung nicht anderweitig (ggf. auch im manuellen Abgleich) nicht zugeordnet werden kann, kann der Gläubiger die Zahlung als nicht zuordenbar zurückweisen, sodass die Zahlung als nicht geleistet gilt.
Die (leider durchaus verbreitete) Praxis, das nicht zuordenbare Geld zu behalten und zeitgleich etwaige Mahnverfahren weiter zu betreiben, finde ich sehr problematisch.
Meines Erachtens hätte der Gläubiger
- entweder -sofern möglich- eine Zuordnung der Zahlung anderweitig vornehmen müssen, ggf. über den Namen, sofern dieser hinreichend eindeutig ist
- oder das Geld als nicht zuordenbar zurücküberweisen müssen.
Da Option Zwei nicht geschehen ist, ist die Frage: Wäre Option Eins möglich gewesen? Stimme der Name des Kontoinhabers mit dem des Zahlungspflichtigen (Halter?) überein? Ist der Name ausreichend selten, um eine hinreichend sichere Zuordnung zu ermöglichen?
Vorläufiges Zwischenfazit: Möglicherweise finden wir hier Anhaltspunkte, um die Inkassoforderung anzugreifen. Auf besonders sicheren Beinen stehen diese jedoch bisher nicht. Und den eigentliche Bock hast du geschossen: Den Verwendungszweck zu vergessen, ist immer schlecht. Die Inkassokosten selbst sind (noch) vergleichsweise gering. Eine Zahlung der geforderten Summe ist hier vermutlich die einfachste und am schnellste Möglichkeit, die Sache aus der Welt zu schaffen. Ansonsten kann man natürlich versuchen, einen Kompromiss zu finden (z. B. Verteilung der Kosten 50/50).
Einen herzlichen Dank für die offene und rasche Antwort.
Ich habe mit der Überweisung gewartet da ich die Rechnung schriftlich haben wollte. Mir war nicht klar, dass das sofort mit Mahngebühren quittiert wird.
Da ich nicht der Halter des Fahrzeugs bin, war eine Zuordnung nicht möglich. Ich hätte gedacht das Inkassounternehmen würde hier bluffen. Aus deiner Einschätzung heraus ist das wohl nicht so. Da der Betrag auch eher gering ausfällt, habe ich das Geld einfach überwiesen.
Der Gläubiger hat die Forderung nicht zurücküberwiesen.
Dies hätte er zwingend tun müssen, wenn er diese nicht zuordnen kann. Daher kannst du nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass man es irgendwie doch geschaft hat den Zahlungseingang einem Vorgang zuzuordnen (um sicherzugehen vielleicht noch einmal eine kurze Mail mit Überweisungsbeleg an den Gläubiger).
Die Anspruchsgrundlage für die Inkassokosten ist damit aber auf 0.
Du hast nach der ersten Mahnung (was eigentlich witzlos ist, denn erst einmal muss eine Forderung gestellt werden, die dann fällig wird und dann musst du durch die Mahnung in Verzug kommen) die Forderung bezahlt und in Anbetracht der fehlenden Rücküberweisung hat das Inkassobüro keinen Anspruch.
Widerspruch und Verbot der Datenweitergabe mit Hinweis auf § 31 Abs. 2 BDSG ans Inkassobüro.
Hallo Kevin,
danke für die Darlegung deiner Sichtweise. Ich habe oben in erster Linie aus pragmatisch kaufmännischer Sicht geantwortet.
Ich halte deine Sichtweise durchaus für eine mögliche Argumentationsgrundlage, gehe allerdings nicht davon aus, dass sich das Inkassounternehmen nicht darauf einlassen würde. Ein kompletter Verzicht auf die Kosten dürfte aus deren Sicht ziemlich indiskutabel sein, sodass die Geschichte in einem jahrelangen Rechtsstreit enden würde. Ich bekomme selbst immer wieder mit, wie viel Aufwand, Ärger und Kosten solche Rechtsstreitigkeiten mit sich bringen, für Privatpersonen ist das in der Regel noch viel frustrierender als für Firmen. Dass der Fragesteller sich hinreichend selbst vertreten kann, wage ich zu bezweifeln. Und die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes würde Kosten verursachen, die weit über dem Streitwert liegen.
Vielleicht wäre ein Kompromiss möglich gewesen, wie ich in meiner ersten Antwort angedeutet habe. Die Zahlung der 27 € war hier jedoch die einfachste und schnellste Möglichkeit, die Angelegenheit ohne zusätzliches Kostenrisiko zu beenden.
Hälst du einen Wiederspruch weiterhin für sinnvoll?
Nö. Du warst der Meinung zu viel Geld zu haben und hast das Inkassobüro für ein existenzbedrohtes Unternehmen gehalten. Quasi legale Schutzgelderpressung mit Erfolg. Dieses Geld wiederzubekommen würde wahrscheinlich weitere Investitionen (z.B. Anwalt) erfordern.
Lieber Kevin,
danke für deine Antwort. Die von dir geschilderte Position habe ich auch vertreten, allerdings wurde mir hier nahegelegt, dass ich auf dem Holzweg bin. Ich habe deshalb am 28. Mai die Inkassokosten überwiesen.
Hälst du einen Wiederspruch weiterhin für sinnvoll?