Krankenkassenbeiträge als nebenberuflich Selbstständiger?
Ich erziele meine Einkünfte als Kameramann in den lezten Jahren hauptberuflich als Angestellter in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Diese sind projektabhängig befristet. In den Zeiten zwischen zwei Arbeitsverhältnissen bin ich arbeitssuchend und lebe entweder von Leistungen der Agentur für Arbeit oder – falls ich keinen Leistungsanspruch habe - von den Ersparnissen der zurückliegenden Einkünfte! Vereinzelt kann es in Ausnahmefällen zu tageweisen Einkünften kommen, für die ich nebenberuflich Rechnungen stelle um die Zeiten zwischen den Angestelltenverhältnissen zu überbrücken. Diese Einkünfte liegen aber nachweislich deutlich unter meinen Einkünften als Angestellter. In den Zeiten der Nichtbeschäftigung versichere ich mich freiwillig in der Krankenkasse. Nun fordert die Krankenkasse eine sehr hohe Beitragszahlung für die vergangenen Monate. Offenbar hat sie mich als hauptberuflich Selbständig eingestuft. Zudem hat sie die Einkünfte aus meiner selbstständigen Tätigkeit und den sozialversicherungspflichtigen Beschäftighungsverhältnissen addiert und auf 12 Monate umgerechnet. So liege ich monatlich immer über der Beitragsbemessungsgrenze. Ist das korrekt? Muss nicht von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden (weniger Einkommen als bei meinen Angestelltenverhältnissen, wenige Stunden in der Woche, keine Angestellten) und müssen dann nicht die Einkommen die ich als Angestellter ( für die ich dann auch direkt Krankenkassenbeiträge zahle) und nebenberuflich Selbständiger getrennt voneinander betrachtet werden? Danke für ihre Antwort!
4 Antworten
Das Zauberwort heist "Beitragsberechnung auf Antrag". Dann zahlst Du von 936€ Beiträge macht ca. 170€/Monat. Andernfalls wird immer der Mindesbeitrag fällig. Das Formular findet man meist nicht im Downloadbereich der Krankenkassen, sondern muss es schriftlich anfordern.
Hallo! Ich habe heute nochmal mit dem Sachbearbeiter telefoniert. Der Steuerbescheid liegt der Krankenkasse ja bereits vor. Der Sachbearbeiter behauptet, es sei rechtlich korrekt, meine Tagesgagen - auch wenn ich nur für einen Tag im Monat eine Rechung gestellt habe - diese Summe auf 30 Monate hochzurechnen. Daher gehen sie jeden Monat von der Beitragsbemessungsgrenze aus.
So lange man den überwiegenden Teil seines Einkommens aus einem Angestelltenverhältnis erzielt, ist es nicht erforderlich, für die selbständige Nebentätigkeit eine andere Krankenversicherung abzuschließen oder Zusatzbeiträge zu bezahlen. Was man selbständig dazu verdienen "darf", hat jedoch seine Grenzen. Der Kundenservice deiner Krankenkasse kann Genaueres sagen. Ein Anruf sollte reichen.
Hallo, das ist so sicher nicht korrekt.
Für die Zeit der Beschäftigung besteht Pflichtversicherung und selbst wenn während dieser Zet weitere Einkommen aus nebenberuflicher Selbstständigkeit generiert werden, wären diese beitragsfrei.
Eigene Beiträge kommen also nur für die Zeit in Frage, in denen keine Versicherung über den Arbeitgeber und die Arbeitsagentur bestand.
Wenn in dieser Zeit Volumen oder Einkommen einer Vollzeittätigkeit nahekommen, wäre eine Einstufung für diese Zeit als hauptberuflich Selbstständiger gerechtfertigt. Auch hierbei können auf Antrag verschiedene Stufen der Beitragsreduzierung gewährt werden, im nachhinein ist das schwierig.
Wenn es wirklich nur um einzelne Tage geht, sollte eine Einstufung mit dem Mindestbeitrag als freiwillig Versicherter (Grundlage ist ein Monatseinkommen von ca. 1000 EUR) funktionieren.
Mich macht allerdings stutzig, dass das Jahreseinkommen lt Deiner Schilderung die JAEG übersteigt. Dann müssen ja die Einkommen aus der gelegentlichen Selbstständigkeit die Einkommen aus der Beschäftigung übersteigen. Und daraus ist der Schluß natürlich naheliegend, dass Du hauptberuflich selbstständig bist und auch der Höchstbeitrag gerechtfertigt ist.
Du mußt auf jeden Fall erreichen, dass die hauptberufliche Selbstständigkeit von der Kasse auf die beschäftigungslosen Zeiten beschränkt wird. Sonst könnte der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zurückverlangen.
Wenn die selbstständigen Einkünfte wirklich so hoch sind, kannst Du nicht mehr erreichen.
Viel Glück
Barmer.
Wie rhwww schon ausführlich erläutert hat, kann und wird die Kasse bei fehlender Kommunikation vorab zunächst den Höchstbeitrag ansetzen.
Du kannst jetzt versuchen, zu erreichen, dass Du auch in diesen Zeiten nicht hauptberuflich selbstständig bist ( a.) Umfang zu gering, b.) arbeitssuchend gemeldet (da hilft, wenn man sich auch ohne Leistungsanspruch arbeitssuchend meldet). Und argumentieren, dass die bisherige Praxis kommentarlos geändert wurde.
Dann würde hier eine einnahmeorientierte Berechnung wiederhergestellt.
Wie ich schon geschrieben habe, ist eine nachträgliche Korrektur schwierig und ein bißchen vom Sachbearbeiter und dessen Chemie abhängig.
Viel Glück
Barmer
Hallo,
1) Ist die Definition für unständig Beschäftigte erfüllt?
http://www.lohn-info.de/personengruppenschluessel_118.html
3) Hat der bzw. haben die Arbeitgeber den Personengruppenschlüssel 118 in den Meldungen zur Sozialversicherung angegeben?
Gruß
RHW
Hallo. Nein, ich bin nicht unständig beschäftigt und der Schlüssel wurde auch nicht eingetragen. Meine Angestelltenverhältnisse dauern in der regel 3-6 Monate.
Die Krankenkasse hat die Zeiträume mit und die ohne Beschäftigung getrennt zu beurteilen. In den Zeiten ohne Beschäftigung ist die Selbständigkeit grds. hauptberuflich. Wenn man als hauptberuflich Selbständiger keine geringere Einstufung im Vorhinein beantragt, werden die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnet (§ 240 SGB V).
Zukünftig vor diesen selbständigen Tätigkeiten eine einnahmeorientierte Eintufung (aufgrund einer eigenen Schätzung) bei der Krankenkasse beantragen.
In den letzten Jahren wurde ich auch einnahmeorientiert eingestuft. Ich weiß nicht, warum das dieses Jahr anders ist.
Wieso geht man in den Zeiten ohne Beschäftigung grundsätzlich davon aus, dass die Selbstständigkeit hauptberuflich ist? Warum wird man nicht als arbeitssuchender Angestellter mit nebenberuflicher Selbstständigeit geführt. Der Umfang meiner Tätigkeit als Selbstständiger liegt unter 15 Wochenstunden und meine Einkünfte liegen (auf das Jahr gesehen) weit unter meinen Einkommen als Angestellter
Die genauen Einzelheiten ergeben sich aus dem Rundschreiben
vom 23.07.2015:
"Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit".Entscheidend ist nicht der Jahresvergleich, sondern die Verhältnisse in den Zeiträumen ohne Beschäftigung.
Wenn man (rechtmäßig) Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit bezieht, prüft die Krankenkasse für diese Zeiträume nicht die Haupt- bzw. Nebenberuflichkeit.
Die Einkommen aus Selbstständiger Tätigkeit werden in den Zeiten erzielt, in denen ich nicht pflichtversichert bin. Es wurden bei der Beitragsberechnung der Krankenkasse auch nur diese Zeiten berücksichtigt. Meine Einkünfte als Selbstständiger liegen (auf das Gesamtjahr gesehen) deutlich unter den Einkünften als Angestellter!
Allerdings wurde trotzdem davon ausgegangen, dass meine Einkünfte die Beitragsbesmessungsgrenze übersteigen. Warum kann ich nicht nachvollziehen. Meine Einnahmen aus Selbsständiger Tätigkeit liegen i.d.Regel weit unter 1000,00 Euro monatlich. Mit Ausnahem von zwei Monaten, in denen sie bei etwa 2000,00 Euro lagen. Ich bin davon ausgegangen, dass nur das tatsächlich erzielte Einkommen zur Bemessung hernagezigen werden darf.
Darf die Kasse, in den Zeiten, in denen ich nicht angestellt bin, mich als hauptberuflich Selbstständig einstufen, obwohl ich nur wenige Stunde selbständig arbeite und auf das Jahr gerechnet etwa nur 1/5 meines Einkommens als Selbstständiger verdiene? Und darf sie in den Monaten, in denen ich mich freiwillig versichere, meine Einkünfte, die ich als Angestellter zuvor hatte und für die schon Beiträge gezahlt wurden, mit zu meinen Einkünften als Selbsständiger zählen?