Krankengeld bei zwei Diagnosen?
Folgende Frage habe ich.
Nehmen wir an, ich wurde mit Diagnose A vom 01.01. bis 15.01. krankgeschrieben.
Am 13.01. gehe ich dann genesen von Diagnose A nochmal zum Arzt wegen Diagnose B. Dieser schreibt mich dann mit einer Erstbeschreibung für Diagnose B am 13.01. krank, also noch vor Ablauf von Diagnose A.
Die Diagnosen sind zwei verschiedene, dies belegt auch die neue Erstbescheinigung, also keine Folgebescheinigung, sowie zwei verschiedene Diagnoseschlüssel.
Als ich die Unterlagen der Krankenkasse zum Krankengeld bekommen habe, stand oben "Krank geschrieben seit 01.01. (Diagnose A). Daraufhin rief ich bei der Krankenkasse an um denen mitzuteilen, dass ja eigentlich Diagnose B für das Krankengeld zählt, da Diagnose A und B nichts miteinander zu tun haben.
Die Dame am Telefon erklärte mir, dass dies nicht ausschlaggebend wäre, da ich für einen weiteren Beginn der Lohnfortzahlung nicht schon am 13.01. sondern erst am 15.01. zum Arzt gehen dürfte um einen "Cut" zwischen den beiden Krankheiten zu machen.
Jetzt traue ich der Dame nicht ganz, denn meinen Informationen zu Folge müsste doch bei einer neuen Diagnose der 6 Wochen Zeitraum erneut beginnen oder?
Die können doch nicht von mir verlangen, dass ich mit meinen Leiden bis zum 15. warte, nur damit ich keine finanziellen Einbußen habe ? Ich wäre sehr dankbar über Hilfe von euch.
1 Antwort
Interessantes BAG-Urteil:
Für Deine Frage relevant:
Ist ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, ist fraglich, ob weiterhin ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf derselben Erkrankung, ist die Frage zu verneinen. Beruht die Arbeitsunfähigkeit hingegen auf mehreren unabhängigen Erkrankungen, die jeweils nach Abklingen der vorherigen eintreten, ist die Frage zu bejahen. Unklarheit herrschte, wenn nicht geklärt werden konnte, wann die jeweilige Arbeitsunfähigkeit eintrat. Das Bundesarbeitsgericht entschied jüngst (Urteil v. 25.05.2016 – 5 AZR 318/15), dass sich die Ungewissheit zu Lasten des Arbeitnehmers auswirkt.
Was war geschehen?
Dem Bundesarbeitsgericht (BAG) lag ein Fall zur Entscheidung vor, in dem der Arbeitnehmer zunächst wegen eines Rückenleidens von seinem Hausarzt für sechs Wochen bis einschließlich Sonntag, den 20.10., arbeitsunfähig krankgeschrieben worden war. Am 17.10. suchte der Arbeitnehmer den Arzt erneut auf, nun wegen zunehmender Schulterbeschwerden, die von den Rückenbeschwerden unabhängig und nicht auf ein gemeinsames Grundleiden zurückzuführen waren. Der Arzt stellte an diesem Tag keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Am Montag, dem 21.10., attestierte er dem Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeit wegen der Schulterschmerzen für zunächst zwei Wochen.
Der Arbeitnehmer behauptete, er sei erst ab dem 21.10. wegen der Schulterbeschwerden arbeitsunfähig gewesen. Zwar habe er zuvor zunehmende Schmerzen in der Schulter gehabt, die Arbeitsunfähigkeit sei aber dadurch ausgelöst worden, dass er sich am 21.10. morgens an einem Türrahmen gestoßen habe. Die Arbeitgeberin hingegen machte geltend, der Arbeitnehmer sei bereits am 17.10. wegen der Schulterbeschwerden arbeitsunfähig gewesen. Die Frage konnte nicht aufgeklärt werden, da der Hausarzt des Arbeitnehmers keine Angaben zum exakten Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schulterbeschwerden machen konnte.
Das BAG entschied daher, dass ab dem 21.10. kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand, weil der Arbeitnehmer nicht nur für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher, sondern auch für deren Beginn und Ende beweispflichtig ist. Er habe aber nicht beweisen können, dass die zweite Arbeitsunfähigkeit erst nach der vorherigen Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit eingetreten war.
OK also heißt das quasi die Krankenkasse ist hier im Recht, sehe ich das richtig?