Ist es zum 31.12. oder zum 01.01. sinnvoller ein Gewerbe abzumelden in Hinblick auf die Fälligkeit der anfallenden Steuern Laufendes Jahr und Aufgabegewinn?
Guten Tag,
ich hätte mal eine grundsätzliche Frage zum Ablauf der Abmeldung einer selbstständigen Tätigkeit (Einzelunternehmung,Kleinunternehmer) bzw. dessen Abmeldung.
Zum einen hätte ich gern gewusst, ob es eher Sinn macht ein Gewerbe zum 31.12. oder zum 01.01. des neuen Jahres abzumelden. Es geht mir hierbei vorallem um die Fälligkeit des zu zahlenden Betrages der bei der Abschlussbilanz anfällt.
Wenn ich jetzt bsp. zum 31.12. das Gewerbe abmelde wird zum 01.01. zum einen die Steuer für das letzte Kalenderjahr fällig, wie auch die Steuern die zu zahlen sind für die Abschlussbilanz.
Wie sieht es dann in diesem Fall mit der normalen Einkommensssteuererklärung aus, die normal immer erst ab März/April gemacht werden kann, wird diese dann separat angefertigt weil man bereits direkt nach Erstellung der EÜR und Abschlussbilanz (Ermittlung Aufgabegewinn) im Januar die Steuern für die Selbstständigkeit zahlt?
Wie sieht es nun aus wenn man zum 01.01. abmeldet. Ist es dann so, dass die Steuern für die Abschlussbilanz/Aufgabegewinn erst im Folgejahr (also knapp 1 Jahr später) anfallen?
Um eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
beste Grüße und ein schönes We. Phileas
4 Antworten
Das ist bei der Einkommensteuer immer eine Frage des progressiven Steuersatzes.
Der Aufgabegewinn kann je nach Konstellation mit Abmeldung im Januar auch erst in dem Jahr zu versteuern sein und erhöht dann eben die übrigen Einkünfte.
Wird der Betrieb im Dezember aufgegeben, ist der Aufgabegewinn natürlich auch in dem Jahr zu versteuern, zusammen mit den lfd. Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Da wir weder wissen, wie hoch die laufenden Einkünfte sind, noch wie hoch der Aufgabegewinn ist, noch welche Einkünfte in welchem Jahr anfallen und auch nicht ob noch Progressionseinkünfte vorhanden sind kann natürlich keine Empfehlung gegeben werden.
Ich hab nur die Hälfte verstanden.
Aber ich kenne niemanden, bei dem am 1. Januar eines Jahres die Steuern des Vorjahres fällig werden.
Und was bitte hat die Gewerbeabmeldung mit Steuern zu tun?
§ 16 EStG beschreibt die Einkünfte und deren Behandlung bei Betriebsaufgabe bzw. Veräußerung.
Bitte suche und unterstreiche das Wort "Gewerbeabmeldung" (gern auch ähnliche).
§ 16 EStG hat was mit Steuern zu tun.
Gut dass wir Sie haben, Herr Wal. Ich wusste gar nicht wie ich mein Berufsleben bisher gemeistert habe.
Da frage ich mich, warum mein Arbeitgeber immer noch zufrieden mit mir ist und mir monatlich gar nicht mal so wenig überweist.....
Dank Ihres Kommentars weiß ich jetzt auch wofür § 16 gut ist. Das hatte ich mich schon immer gefragt.
Inhaltsleere Spötteleien, die nicht mal lustig sind, helfen dem Fragesteller nicht.
Ich verstehe aber, wenn jemand auf sowas ausweichen muss, weil er nun mal keine Sachargumente für seine Position hat, weil es schlichtweg keine geben kann.
Dem Fragesteller sei hier ein Blick in den UStAE zu § 2 UStG empfohlen. Wenn ich wieder am "richtigen" Computer sitze, suche ich gern die passende Stelle heraus und erläutere sie.
Falsches Fenster.
Also dann noch mal. Die Aufgabe im Januar statt im Dezember ist dann günstiger, wenn es einen Aufgabegewinn gibt.
Ansonsten umgekehrt.
ach, jetzt mit mal UStG, vorher war es EStG, mit dem Sie argumentierten. Ich befürchte, Sie schmeißen die Steuerarten in einen Topf. Kann man machen, ist aber nicht zulässig.
Aber beruhigen Sie sich, das geht auch vielen Laien so.
Was glaubst du wohl, was mit "falsches Fenster" so gemeint gewesen sein könnte?
Ich möchte mich in aller Form für die zahlreichen Antworten bedanken.
VG PGilbert
Einkommensteuer entsteht zum Ende des Kalenderjahrs. Einkommensteuer ist jedoch im laufenden Kalenderjahr als Vorauszahlung quartalsweise fällig. Ein Unterschiedsbetrag, der sich aus dem Jahresabschluss im Verhältnis zu den bereits geleisteten Vorauszahlungen ergibt, ist fällig 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
Wenn man davon ausgeht, das die Steuererklärung bisher zum Ende des Monats Mail einzureichen war, die Finanzverwaltung auch noch etwas Zeit braucht, wird es wohl bis August/September dauern, ehe die Abschlusszahlung fällig wird.
Hallo,
ich habe mich offensichtlich nicht klar genug ausgedrückt sorry dafür. Bisher wurden die selbstständigen Einnahmen jährlich mit der ganz normalen Einkommenssteuererklärung abgegeben (zusammen mit der EÜR).Es fiel keine Vorsteuer an, also keine Quartalsweise Zahlung. Meine Frage ist nun, wann genau wird bei Abmeldung des Gewerbes die EÜR sowie die Aufgabebilanz (um den Aufgabegewinn zu ermitteln) fällig? Direkt nach Beendigung des Gewerbes, oder ganz normal ein paar Monate später mit der normalen Einkommenssteuerklärung? Beispiel: Meine jähriliche Steuererklärung gebe ich immer Mitte April ab, das Gewerbe wird jedoch zum 01.01. abgemeldet - das FA fordert dann nach Beendigung des Gewerbes jedoch sofort eine EÜR für das vergangene Jahr sowie den Aufgabegewinn. Dies muss dann entsprechend versteuert werden. Läuft diese Besteuerung dann mit der normalen Steuerklärung die ich im April anfertige, oder wird das vorher getan?
In den ganzen 25 Jahren, in denen ich den Quatsch mit den Steuern nun schon mache, habe ich bisher immer nur die "normalen" Einkommensteuererklärungen gesehen.
Gibt es auch perverse oder sowas?
viel. wg § 16 EStG