Kostenerstattung für Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung?
Ich möchte ein Zimmer in meiner angemieteten Wohnung als Büro für eine Tätigkeit in meiner eigenen GmbH nutzen und natürlich die Kosten bestmöglich reduzieren. Ich kenne folg. Varianten und deren Auswirkungen, wobei mir Variante 3 (aktuell noch) am besten gefällt:
- Häusliches Arbeitszimmer: Kostenübernahme privat; Ansetzen in der EkSt-Erklärung oder Homeoffice-Pauschale
- Untermietvertrag: Kostenübernahme (zu Selbstkosten) durch GmbH, aber es entsteht eine Betriebsstätte der GmbH
- Kostenübernahmevertrag mit GmbH: Kostenübernahme (zu Selbstkosten) durch GmbH; Betriebsstätte???
Fragen:
a) Entsteht bei 3. eine Betriebsstätte der GmbH?
b) Gibt es noch andere Varianten?
2 Antworten
a) Entsteht bei 3. eine Betriebsstätte der GmbH?
Wo siehst Du denn einen Unterschied zwischen 2. und 3.?
HAst Dz denn in der GmbH (Betriebsräume) einen Arbeitsplatz für Deine tägöiche Arbeit?
Ist das häusliche Arbeitszimmer für Abends/Wochenende?
Die SAche mit der Betriebsstätte ist doch im Prinzip nur interessant, wenn der Betrieb in einer anderen Gemeinde ist.
OK, das sind jetzt mehr Informationen.
ES gibt unterschiedliche Aspekte:
- steuerlicher Sitz (zuständiges Finanzamt). Die richten sich nach der geschäftlichen Oberleitung, nicht nach dem eigetragenen Sitz. Eine postadresse lehnen die Finanzämter mit denen ich zu tun habe ab. Daher wird Deine Wohnung sowieso für das Finanzamt der steuerliche Sitz sein.
- Die Postadresse wird man trotzdem nutzen, wenn Du es willst und die Begründung bringst, dass Du an der Wohnung/dem privaten Briefkasten keinen Hinweis auf die GmbH anbringen darfst.
- Deine Unterscheidung zwischen den REchten aus einem Untermietvertrag udn der anteiligen Kostenübernahme für das Arbeitszimmer, interessiert das Finanzamt ebenso nicht. und hat auch keine rechtliche Relevanz, weil sowieso alles Dir gehört, oder Du dort Gegenstände der GmbH nutzt, denn natürlich wirst DU die Bürogeräte und -möbel sowieso über die GmbH kaufen, oder aber in die GmbH einbringen.
Das heißt dann auch, dass die Einschränkungen aus dem "häuslichen Arbeitszimmer" auch bei "Kostenübernahem" (Fall 3) nicht gelten?!
Hey,
bei Variante 3 kann tatsächlich eine Betriebsstätte der GmbH entstehen, das hängt jedoch von den genauen Bedingungen und der tatsächlichen Nutzung ab. Eine genaue Prüfung durch einen Steuerberater wäre hier sinnvoll, um sicherzugehen. Es gibt auch die Möglichkeit, das Zimmer über eine Pauschale abzurechnen oder anteilige Mietkosten ohne Betriebsstättenstatus zu übernehmen, aber das ist oft vom Finanzamt abhängig. Für mehr Infos zu diesem Thema kannst du auch auf webmasterdeluxe877.de vorbeischauen
Mein Ziel wäre "anteilige Mietkosten ohne Betriebsstättenstatus".
der Link funktioniert leider nicht ...
Danke für deine bisherige Antwort.
Wo siehst Du denn einen Unterschied zwischen 2. und 3.?
Die Übernahme von Kosten sehe ich ähnlich, wie eine Kostenerstattung bei Nutzung von Privatbesitz (zB Fahrzeug, Internet, ...) für dienstliche Zwecke. D.h. der Arbeitnehmer stellt Privates dem Betrieb zur Verfügung, aber es bleibt in seiner Obhut/Verantwortungs-/Entscheidungsbereich.
In der Untervermietung sehe ich eine größere Übertragung von Rechten und Pflichten:
- Kosten, Eigentum für Büromobiliar; GmbH richtet "ihre" Räume ein.
- Recht zur Gestaltung, ggf. Belegung/Nutzung der Räume
- Recht auf Namensschild an Klingel, Briefkasten, Eingangstür
- Verantwortung für Ergonomie des Arbeitsplatzes, Sicherheitskonzept/-unterweisung, ...
- Ggf. andere Betrachtung bei einem Arbeitsunfall
- Option auf Vermietung mit Umsatzsteuer
Arbeitsplatz für Deine tägliche Arbeit in der GmbH (Betriebsräume)? Nein, bisher diese nur eine Zustelladresse
Ist das häusliche Arbeitszimmer für Abends/Wochenende? Nein, auch zu normalen Arbeitszeiten
Die Sache mit der Betriebsstätte ist doch im Prinzip nur interessant, wenn der Betrieb in einer anderen Gemeinde ist.
Zusätzlich sehe ich noch folg. Vorteile:
- Keine Erlaubnispflicht beim Vermieter (In meinem Fall wichtig)
- Keine zusätzliche GEZ
- Ggf. keine zusätzlichen betrieblichen Versicherungen (Brand etc) nötig
- Verhinderung der Übernahme von Verantwortung s.o.