Kleinunternehmer im Gründungsjahr über 50.000 Euro Umsatz?
Hallo,
ich habe im März diesen Jahres ein Gewerbe angemeldet und die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen.
Erwartet habe ich realistischerweise einen Umsatz von 10.000 € bis Jahresende.
Nun liegen die Umsätze im September unerwartet allerdings bereits bei rund 40.000 €.
Dass ich ab Januar 2020 definitiv der Regelbesteuerung unterliege ist mir durchaus bewusst, allerdings habe ich nun die Befürchtung nächstes Jahr für dieses Jahr MwSt nachzahlen zu müssen ohne dass ich in diesem Jahr MwSt in Rechnung gestellt habe.
Muss ich mir hierhingehend Gedanken machen ?
3 Antworten
Nein. Du hast im Vorjahr keinen Umsatz über 17.500,-€ gemacht und hast am 1.1.2019 keinen Umsatz von über 50.000,-€ erwartet. Paragraf 19 UStG.
Richtige Folgerung, aber falsche Grundlage.
2019 war das Erstjahr. Der erwartete Umsatz durfte (17.500/12*10=) 14.583 Euro nicht übersteigen.
Dies ist nicht der Fall mit der Folge, dass der Fragesteller im Jahr 2019 Kleinunternehmer ist.
Ja, Gedanken solltest du dir schon machen. Denn wenn deine Umsatzprognose gegenüber dem Finanzamt nicht glaubhaft ist, dann kann dir der Kleinunternehmerstatus rückwirkend entzogen werden.
Das heißt für mich ich gebe dme Finanzamt im besten Falle vor Jahresende Bescheid dass ich ab Januar 2020 zur regelbesteuerung optiere und werde ab 01.01.2020 ust in Rechnung stellen und diese abführen, richtig? Über eine Nachzahlung der Ust für 2019 muss ich mir also nicht den Kopf zerbrechen, auch wenn die Prognose von 10.000€ Umsatz in 2019 wider erwarten um ein vielfaches übertroffen wurde? Liebe Grüße
Im Gesetzestext steht: "...wenn die Umsätze voraussichtlich nicht höher sind als...."
Es ist also eine Prognose. Und eine Prognose ändert sich nicht deshalb, weil unerwartet doch mehr Umsatz gemacht wurde.
Du optierst ab 2020 nicht zur Regelbesteuerung, sondern die Kleinunternehmerregelung ist nicht mehr anwendbar für dich. Das musst du dem Finanzamt nicht mitteilen, aber es wäre sicherlich vorteilhaft, um doffen Rückfragen aus dem Weg zu gehen.
Und vergiss nicht, die Vorsteuer aus deinem Anlagevermögen nach § 15a zu berichtigen - das ist ja Geld, was du wiederkriegst.
Vielen Dank für die kompetente Antwort. Für 2019 gilt die Kleinunternehmerregelung dennoch und ich muss keine Rückzahlung bzgl MwSt befürchten, korrekt?
Ganz liebe Grüße
Unter der Voraussetzung, dass die Angaben im Betriebsanmeldungsbogen stimmen, ist das so zutreffend.
Super, hier wurde im März ein maximaler Umsatz von 10.000 Euro für das laufende Jahr geschätzt sowie der Haken bei in Anspruchnahme der kleinunternehmerregelung gesetzt. Dies sollte also alles rechtens sein. Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Hilfe
Nochmal ne kleine Frage hintendran. Also kann ich mich entspannt aufs Weihnachtsgeschäft freuen ohne mir Sorgen machen zu müssen irgendwie auf die Bremse zu treten um nächstes Jahr irgendeine Form der Nachzahlung befürchten zu müssen? Sprich wenn der Umsatz dieses Jahr vllt sogar noch auf 60.000 oder etwa mehr steigt und ich ab Januar 2020 in die regelbesteuerung wechsle ist alles paletti? Sorry, bin was das Thema angeht ein kleiner Hypochonder und möchte nur alles richtig machen. Liebe Grüße
Ist alles safe.
Nur um nochmals darauf hinzuweisen:
Vergiss nicht, die Vorsteuer aus dem Anlagevermögen zu deinen Gunsten nach § 15a UStG zu berichtigen.
Tausend Dank, wirklich. Im Internet liest man ja wirklich allerlei (Dr. Google). Was genau hat es damit auf sich wenn ich fragen darf? In wie fern muss ich hier etwas berichtigen?
Angenommen, du hast einen Vermögensgegenstand gekauft und in der Rechnung waren 300 Euro Vorsteuern drin. Als Kleinunternehmer kannst du die nicht abziehen, als Regelunternehmer schon.
Die enthaltene Vorsteuer teilst du durch 5 Jahre (=60 Monate).
Jetzt warst du 10 Monate KU, danach bist du 50 Monate kein KU. Also wäre zu korrigieren 50/60 von 300 = 250 Euro, die dann als Vorsteuer abzugsfähig sind.
Super lieben Dank für die Info, das ist in meinem Fall tatsächlich hilfreich. Echt super hier auf jemand so kompetentes zu stoßen. Ich danke Ihnen vielmals
Bitte nicht nur auf § 15a UStG achten, sondern auch auf die §§ 44 ff. UStDV, da stecken noch einige kleine Tücken drin.
Unsinn. Das Finanzamt müsste hier nachweisen, dass ein höherer Umsatz erwartet worden war. Wie soll es das denn tun?
Man muss doch nur auf den Betriebsanmeldungsbogen gucken, da steht doch die Angabe über den erwarteten Umsatz im Erstjahr drin.