Kann ich die Fahrtkosten zu meinem Kind und Freundin steuerlich absetzen?
Hallo, Ich muss eine Steuererklärung nach Aufforderung vom Finanzamt, machen. Jetzt ist die Frage ob ich die Strecke (280km, einfach) zu meiner Tochter und meiner Freundin als Familien Heimfahrt absetzen kann. Ich bin dort leider nicht gemeldet, da sie Hartz IV bezieht und es sonst Probleme mit dem Amt geben würde ( von wegen Ehe ähnliche Gemeinschaft usw.) Ich fahre alle 2 Wochen am Wochenende.
Für konstruktive Antworten, danke ich im voraus!
2 Antworten
Da ist nichts zu machen.
DEr BFH war mit dem Fall mehrfach befaßt und hat immer gleich entschieden:
@wfwbinder
ich frage mich sowieso wie der Frager das hinbekommt
Es ist nicht der Fall, dass ich das Konstrukt moralisch gut finde. Steuerrecht hat jedoch mit Moral rein gar nichts zu tun. Ansonsten wäre es auch ausgeschlossen, dass ich evtl. einen höheren Steuersatz habe als Du. Nicht in den falschen Hals bekommen bitte, ist (Galgen)humorvoll gemeint.
Es ging mir nicht um die Moral (B. Brecht: Erst kommt das Fressen, dann kommt die Moral).
Es ging mir wirklich nur um das rein technische Problem:
Kindesunterhalt
Erziehungsunterhalt
beides anscheinend nicht, dann sonst ja wohl kein Hartz IV,
Aber ein Einkommen was hoch genug ist, um eine Steuerermäßigung abzufragen.
Nein, das geht nicht, Familienheimfahrten sind bei eine doppelten Haushaltsführung absetzbar. Dazu ist aber erforderlich, dass Du einen Haushalt am Erstwihnsitz unterhältst oder maßgeblich mitbestimmst.
In diesem Fall ist es wohl nicht möglich, beide Goodies mitzunehmen. gerade die "Ehe ähnliche" Gemeinschaft ware hier für die Absetzbarkeit von Heimfahrten und für die Kosten der Wohnung am Arbeitsort als Begrünbdung geeignet.
Ich vermute mal, Hartz IV bringt mehr, Du musst also auf die Steuervorteile verzichten.
@Mikkey: nö, Familienheimfahrten gibts auch ohne dopp. HH. Man braucht dafür noch nicht mal einen gemeldeten 2.Wohnsitz. Es würde bei der Argumentation jedoch helfen.
Gefühlte 1000x wurde hier bereits bekanntgegeben, dass es steuerlich keine Bedeutung hat, wo 1. oder 2. Wohnsitz gemeldet sind. Um irgendwas zu beweisen, schadets aber auch nicht.
Also ich finde im EStG eine Stelle, die als Definion des Begriffs Familienheimfaht herhalten kann (§9 Abs. 1 Nr. 5):
Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt)
Sicher braucht man keinen gemeldeten 2. Wohnsitz, aber ganz bestimmt einen eigenen Hausstand, der als Ziel der Familienheimfahrt dient. Gerade den sehe ich hier eben nicht.
@wfwbinder: ich meine, das ist etwas anderes. In den Urteilen geht es um die Kosten, um die gemeinsamen Kinder nach Trennung zu besuchen. Bei der Frage handelt es sich m. E. um Fahrten zum Lebensmittelpunkt. Dieser wird allgemein dort angenommen, wo sich der Partner befindet.
Bei genauer Überlegung eine äusserst hmmm andere Auslegung.
Der Frager soll es einfach mit dem Lebensmittelpunkt probieren. Versuch macht kluch.