Kann ein mit Erbe Kontoauszüge bekommen obwohl er einem Miterben eine Vollmacht gegeben hat?

2 Antworten

Eine Vollmacht regelt das Außenverhältnis zur Bank. Im Innenverhältnis zu den übrigen Erben ist der Miterbe offenkundig ein Beauftragter und hat als solcher Rechnung zu legen.

Im Klartext: Natürlich muß er den anderen Erben die Kontaktauszüge zugänglich machen.

Hallo,

so wie es hier geschrieben ist muss ich annehmen, dass es sich um eine "eingeschränkte" Vollmacht handelt, welche den Bevollmächtigten (=Miterbe) ermächtigt, im Auftrag der Vollmachtgeber (=die restlichen Erben) gegenüber Dritten (=die Bank) bestimmte Tätigkeiten (=Umbuchungen) zu veranlassen.

Genauso wie ich so eine Vollmacht geben kann ist es auch möglich, die Vollmacht zu widerrufen. In diesem Fall relativ einfach, indem die Vollmachtgeber (=alle, welche die Vollmacht unterschrieben haben) diesen Widerruf der Bank schriftlich und mit allen Unterschriften mitteilen.

Einen Auskunftsandpruch haben nicht einzelne Erben, sondern die Erbengemeinschaft insgesamt. Das gilt sowohl im Innenverhältnis (also jeder der Erben hat einen Auskunftsanspruch gegenüber jedem Miterben) als auch im Aussenverhältnis, also gegenüber Dritten wie z.B. der Bank.

In Erbengemeinschaften macht es zumeist Sinn, sich vorher abzusprechen und derartige Auskünfte von Dritten gemeinsam zu beantragen, da oft damit auch Kosten anfallen.

Gruss

Walter