Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers-Schenkungswert
Hier eine kurze Vorgeschichte. Vor etwa 30 Jahren haben sich meine Eltern scheiden lassen. Damals hat jeder 50% von dem Besitz bekommen,auch das Haus und das Grundstück in Polen. Der Anteil meines Vaters hat mein älterer Bruder bekommen, welcher nun auch als Eigentümer.Den Teil meiner Mutter am Haus ging an mich vor 6,5 Jahren als Schenkung über.Damals habe ich das Haus Schätzen lassen (12000 Euro). Meine Mutter ging es letzte Zeit immer schlechter was meinen älteren Bruder dazu veranlasst hat, die Vollmacht über die Bankkonten meiner Mutter an sich zu nehmen,eine Betreuung für sie zu beantragen (ich lebe ca 300 km weit Weg) und vor 3 Wochen,hat er sie in ein Altenheim untergebracht (das teuerste in der Stadt) Er hat auch sofort eine Vormundschaft und eine Freistellung der Unterhaltskosten für sich selbst beantragt,und FREUNDLICHERWEISE Sozialamt in Kenntnis über o.g. Schenkung gesetzt. Also bleibe ich jetzt als einzige der die Heimkosten trägt,wenn ich meine Haushälfte behalten will.Das ist mir klar und auch ok,aber seit der Schenkung vor 6,5 Jahren habe ich das Haus renoviert und bis heute werden immer wieder neue Arbeiten daran verrichtet, somit ist der damalige Wert des Hauses gestiegen. Meine Frage:Was zählt jetzt-damalige oder jetzige Wert?Was Kann Sozialamt von mir verlangen?
2 Antworten
Das Sozialamt hat höchstens ein Anrecht die Schenkung rückgängig zu machen. Dann stehen Dir aber aus dem Hausverkauf der Geldbetrag zu, den Du in das Gebäude investiert hast, inkl. aller Gebühren und Kosten die Du im Laufe der Jahre aufgewendet hast. Des weiteren würde ich darauf beharren, dass Du diese Investitionen als Deine eigene zusätzliche Altersvorsorge getätigt hast, damit hast Du einen weiteren Schritt zur Absicherung getan. Des weiteren würde ich das Sozialamt auffordern, die Unterbringung der Mutter in einem preiswerteren Haus zu veranlassen, wenn sich der Sohn schon ums zahlen drückt. Dieses Mitspracherecht hast Du. Zusammen mit dem Selbstbehalt werden dann die Kosten relativ moderat ausfallen. Denn die Untergaltspflicht beschränkt sich auch auf die Leistungsfähigkeit des Zahlenden.
Ich meine das Zeitfenster für eine solche Rückübertragung liegt in D bei 8 Jahren.