Ist eine per sms angekündigte Mieterhöhung wirksam?

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Durchaus: "Das Mieterhöhungsverlangen (...) ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.", § 558a I BGB.

Gem. § 126b BGB ist geregelt, was "Textform" meint.

Ich gehe allerdings davon aus, dass es sich bei der SMS um eine Ankündigung oder Hinweis darauf handelt, dass ein Mieterhöhungsverlangen i. S. d. § 558 BGB fristgerecht zuging oder noch zugeht :-)

G imager761


LittleArrow  27.12.2013, 11:39

Gem. § 126b BGB ist geregelt, was "Textform" meint.

Er lautet:

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

Hierzu meint ergänzend das Mietrechtslexikon (http://www.mietrechtslexikon.de/index1.php):

"Das bedeutet, dass eine Erklärung in Textform also auf Papier oder als Datei (=E-Mail), ebenso auch per Fax übermittelt werden kann. Es muß allerdings klar erkennbar sein, von wem die Erklärung stammt, wer die Erklärung also abgibt, und wo sie zu Ende ist." Eine Unterschrift ist allerdings nicht nötig lt. BGH vom 10.11.2010 – VIII ZR 300/09.

Eine SMS erfüllt die Textform also nicht, sondern kann allenfalls als Ankündigung verstanden werden.

Zitterbacke  27.12.2013, 09:37

Überschneidung. Na gut .

ERnst nehmen schon, denn die könnte schriftlich nachgereicht werden.

Aber gültig ist die nicht. Das muss schriftlich erfolgen.

Es sind die Vorschriften nach §§ 557 ff BGB zu beachten. Es könnten also Begründungen und fristen zu beachten und aufzunehmen sein.


wfwbinder  27.12.2013, 09:09

Ergänzung: nach § 558 a BGB muss die Erhöhung in Textform erfolgen. Ob das mit SMS zu erfüllen ist, ist mir nicht sicher. Sicherheitshalber widersprechen.

imager761  27.12.2013, 09:29
@wfwbinder

§§ 126 f. BGB schon. Wobei ich eher hier von einer Ankündigung denn begründetem Mieterhöhungsverlangen n. § 558 BGB ausgehe.

Mieterhöhungen müssen schriftlich angekündigt werden. Eine SMS ist hier nicht rechtskräftig. Aber eine deutliche Absichtserklärung ist das schon. Du kannst dem ja widersprechen, hast also etwas Zeit Dir Argumente zu beschaffen.